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schließen, auf der Vorsteuerseite den Gedanken der Mitunternehmerschaft ins<br />

Spiel zu bringen, um dem Ziel des Gesetzes gerecht zu werden. 963 Es stehen demnach<br />

vier Konstruktionen zur Diskussion, um den Vorsteuerabzug juristisch abzuleiten:<br />

die sog. Einunternehmertheorie, die Leistungskommission, der ausgelagerte<br />

Umsatz und der Gedanke der Mitunternehmerschaft im Umsatzsteuerrecht.<br />

Dass die vom Finanzgericht Münster und vom BFH ins Felde geführte Figur<br />

der sog. Leistungskommission keinen Beitrag zur Aufdeckung umsatzsteuerlicher<br />

Leistungsbeziehungen leisten kann, wurde bereits ausführlich erörtert. 964<br />

Der analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG steht bereits die klare Aussage des<br />

§ 3 Abs. 11 UStG entgegen. Wenn § 3 Abs. 11 UStG die fiktive Übertragung<br />

sachlicher Tatbestandsmerkmale der besorgten Leistung auf die Besorgungsleistung<br />

des Leistungsmittlers anordnet, so kommt damit eindeutig zum Ausdruck,<br />

dass sich der Gesetzgeber hier dem Grunde nach an die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen<br />

halten möchte. Denn die Besorgungsleistung des Kommissionärs<br />

wird bei § 3 Abs. 3 UStG gerade ausgeblendet, indem eine durchgängige<br />

Leistungskette fingiert wird. Wollte der Gesetzgeber § 3 Abs. 3 UStG auch auf<br />

sonstige Leistungen anwenden, so hätte er sicherlich auf eine entgegenstehende<br />

Regelung zur Besorgungsleistung in § 3 Abs. 11 UStG verzichtet.<br />

Mit der Verwerfung der Leistungskommission stehen noch folgende<br />

Rechtsfiguren und Theorien zur Diskussion: „ausgelagerter Umsatz”, „Mitunternehmerschaft”,<br />

die Thesen der „Ein- und der Zweiunternehmertheorie” sowie die<br />

jüngst vom BFH 965 zugelassene einheitlich und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<br />

für Zwecke des Vorsteuerabzuges. Dabei entspricht es offenbar<br />

der allgemeinen Auffassung, dass die Versagung des Vorsteueranspruches<br />

in strikter Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere des Trennungsprinzips<br />

zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, dem Ziel des Umsatzsteuergesetzes,<br />

wettbewerbsneutral zu wirken, widerspricht.<br />

2. Systematisierung<br />

Eine konsistente Lösung der vorgezeichneten Vorsteuerprobleme lässt sich<br />

m.E. nur dann erreichen, wenn es gelingt, die Vielzahl der vorstellbaren Sachverhalte<br />

zu systematisieren. Der Versuch hierzu wurde - soweit ersichtlich - bislang<br />

nur unzureichend unternommen. Dies ist auch der Grund dafür, weshalb die Anwendung<br />

der einzelnen Rechtsfiguren im Umsatzsteuerrecht ein Schattendasein<br />

führt. So hat z.B. der sog. „ausgelagerte Umsatz” in der BFH-Rechtsprechung<br />

über die Zwischenvermietungsurteile vom 15.12.1983 966 und vom 16.5.1984 967<br />

keine allgemeine Bedeutung erlangen können. Soweit ersichtlich, wurde dieses<br />

963 Zum Gedanken der Mitunternehmerschaft im Umsatzsteuerrecht Stadie, UR 1986, 137.<br />

964 Siehe § 4.D.<br />

965 Urteil vom 1.10.1998, UR 1999, 36 (noch nicht amtlich veröffentlicht).<br />

966 BFHE 140, 354 = BStBl. II 1984, 388 ff. = UR 1984, 103 ff.<br />

967 BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 = UR 1984, 156.

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