Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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weitergabe im Innenverhältnis umkehrt. Bei der Verkaufskommission ändert sich<br />
zudem die Leistungsrichtung.<br />
Der weitestgehend anerkannten Einengung des § 3 Abs. 11 UStG auf die<br />
sog. Einkaufsleistung kann nicht gefolgt werden. Weder der Wortlaut der Norm<br />
noch der Sinn und Zweck der Regelungen können die restriktive Auslegung der<br />
herrschenden Meinung rechtfertigen. Auch muss Denkansätzen, die dazu neigen,<br />
dem § 3 Abs. 11 UStG eine dem Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG parallele Regelung<br />
zur Leistungskommission entnehmen zu wollen, widersprochen werden. § 3 Abs.<br />
11 UStG überträgt ausschließlich sachliche Tatbestandsmerkmale der besorgten<br />
Leistung auf die Besorgungsleistung. Schon der Gebrauch des Ausdruckes „Besorgungsleistung“<br />
schließt das Vorliegen einer Leistungskommission aus.<br />
Leistungsempfänger - Analogiegebot<br />
Entsprechend der Systematik von Be- und Entlastungstatbeständen stellen<br />
sich die Zurechnungsfragen auch auf der Seite des leistungsempfangenden Unternehmers.<br />
Auch für den Vorsteuerabzug stellt sich die Frage, wer den Tatbestand<br />
der Steuerentlastung erfüllt. Auslegungsmaxime für die Anwendung des § 15 Abs.<br />
1 Satz 1 Nr. 1 UStG muss sein, dem gemeinschaftsrechtlich verankerten Prinzip<br />
der Proportionalität der Besteuerung Rechnung zu tragen. Hierzu ist jegliche<br />
Steuerbelastung eines Unternehmers rückgängig zu machen, wobei planwidrige<br />
Gesetzeslücken bedenkenlos im Analogieschluss auszufüllen sind. Der Rechtssatz<br />
„nulla poena sine lege“ kann im Bereich der Anwendung des § 15 UStG nicht<br />
greifen, da sich hier die fiskalische Eingriffsrichtung zu Lasten des Staates umkehrt.<br />
Entscheidendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 UStG ist die tatsächliche Belastung des Unternehmers. Derjenige, der<br />
nicht mit Steuern vorbelastet ist, kann auch keinen Vorsteuervergütungsanspruch<br />
gegenüber dem Fiskus haben, wenn sich der Vorsteueranspruch nicht zur Subventionsnorm<br />
verkehren soll. Dies führt dazu, dass der Vorsteuerabzug aus der Mindestbemessungsgrundlage<br />
teleologisch zu reduzieren ist auf die tatsächlich vom<br />
Leistungsempfänger getragene Steuer. Beim Entgelt von dritter Seite ist zu differenzieren,<br />
ob der Dritte ein Netto- oder Bruttoentgelt trägt. Beteiligt sich der Dritte<br />
auch an der im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuer (Bruttoentgelt), so kommt ein<br />
Vorsteueranspruch des Unternehmers hierfür nicht in Frage. Andererseits reicht<br />
eine reine Kostenbelastung als Voraussetzung für den Vorsteueranspruch nicht<br />
aus. Derjenige, der zwar mit Steuern belastet ist aber keine Leistungen empfangen<br />
hat, kann keinen Vorsteueranspruch geltend machen, da § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
UStG tatbestandlich den Erhalt einer Leistung fordert.<br />
Für die Bestimmung des Leistungsempfängers kommt es nicht darauf an,<br />
wer das Entgelt für den Erhalt einer Leistung entrichtet. Den Leistungsempfänger<br />
nur anhand der Entgeltentrichtung auszumachen, um jegliche Steuerbelastung im<br />
Unternehmensbereich rückgängig zu machen, würde das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal<br />
„tatsächliche Belastung“ des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG über-