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weitergabe im Innenverhältnis umkehrt. Bei der Verkaufskommission ändert sich<br />

zudem die Leistungsrichtung.<br />

Der weitestgehend anerkannten Einengung des § 3 Abs. 11 UStG auf die<br />

sog. Einkaufsleistung kann nicht gefolgt werden. Weder der Wortlaut der Norm<br />

noch der Sinn und Zweck der Regelungen können die restriktive Auslegung der<br />

herrschenden Meinung rechtfertigen. Auch muss Denkansätzen, die dazu neigen,<br />

dem § 3 Abs. 11 UStG eine dem Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG parallele Regelung<br />

zur Leistungskommission entnehmen zu wollen, widersprochen werden. § 3 Abs.<br />

11 UStG überträgt ausschließlich sachliche Tatbestandsmerkmale der besorgten<br />

Leistung auf die Besorgungsleistung. Schon der Gebrauch des Ausdruckes „Besorgungsleistung“<br />

schließt das Vorliegen einer Leistungskommission aus.<br />

Leistungsempfänger - Analogiegebot<br />

Entsprechend der Systematik von Be- und Entlastungstatbeständen stellen<br />

sich die Zurechnungsfragen auch auf der Seite des leistungsempfangenden Unternehmers.<br />

Auch für den Vorsteuerabzug stellt sich die Frage, wer den Tatbestand<br />

der Steuerentlastung erfüllt. Auslegungsmaxime für die Anwendung des § 15 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 1 UStG muss sein, dem gemeinschaftsrechtlich verankerten Prinzip<br />

der Proportionalität der Besteuerung Rechnung zu tragen. Hierzu ist jegliche<br />

Steuerbelastung eines Unternehmers rückgängig zu machen, wobei planwidrige<br />

Gesetzeslücken bedenkenlos im Analogieschluss auszufüllen sind. Der Rechtssatz<br />

„nulla poena sine lege“ kann im Bereich der Anwendung des § 15 UStG nicht<br />

greifen, da sich hier die fiskalische Eingriffsrichtung zu Lasten des Staates umkehrt.<br />

Entscheidendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 UStG ist die tatsächliche Belastung des Unternehmers. Derjenige, der<br />

nicht mit Steuern vorbelastet ist, kann auch keinen Vorsteuervergütungsanspruch<br />

gegenüber dem Fiskus haben, wenn sich der Vorsteueranspruch nicht zur Subventionsnorm<br />

verkehren soll. Dies führt dazu, dass der Vorsteuerabzug aus der Mindestbemessungsgrundlage<br />

teleologisch zu reduzieren ist auf die tatsächlich vom<br />

Leistungsempfänger getragene Steuer. Beim Entgelt von dritter Seite ist zu differenzieren,<br />

ob der Dritte ein Netto- oder Bruttoentgelt trägt. Beteiligt sich der Dritte<br />

auch an der im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuer (Bruttoentgelt), so kommt ein<br />

Vorsteueranspruch des Unternehmers hierfür nicht in Frage. Andererseits reicht<br />

eine reine Kostenbelastung als Voraussetzung für den Vorsteueranspruch nicht<br />

aus. Derjenige, der zwar mit Steuern belastet ist aber keine Leistungen empfangen<br />

hat, kann keinen Vorsteueranspruch geltend machen, da § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

UStG tatbestandlich den Erhalt einer Leistung fordert.<br />

Für die Bestimmung des Leistungsempfängers kommt es nicht darauf an,<br />

wer das Entgelt für den Erhalt einer Leistung entrichtet. Den Leistungsempfänger<br />

nur anhand der Entgeltentrichtung auszumachen, um jegliche Steuerbelastung im<br />

Unternehmensbereich rückgängig zu machen, würde das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal<br />

„tatsächliche Belastung“ des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG über-

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