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für sein Unternehmen ausgeführt worden sind”, von seiner Steuerschuld abziehen<br />

kann. Der Unternehmerbegriff wird in § 2 Abs. 1 u. 2 UStG zwar anhand der<br />

Merkmale gewerblich, beruflich, nachhaltig und selbständig näher spezifiziert, es<br />

gibt indessen jedoch keine ausdrückliche Regelung, die die Fragenkreise, wer an<br />

wen leistet, unmittelbar zu klären vermag. Wie auch im Einkommensteuerrecht,<br />

hat sich der (Umsatzsteuer)Gesetzgeber bisher nicht der Mühe unterzogen, die<br />

Frage der persönlichen Zurechnung von Leistungen ausdrücklich zu klären. 6 Der<br />

Begriff der „Zurechnung” wird im Umsatzsteuergesetz an keiner Stelle verwendet.<br />

Lediglich die Formulierungen „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein<br />

Unternehmer” (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und „Lieferungen und sonstige Leistungen,<br />

... (die ein Unternehmer) für sein Unternehmen” (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

UStG), in der Form von Relativsätzen, zeigen eine Verknüpfung von Steuersubjekt<br />

und Steuerobjekt auf. Die Zurechnung von Leistungen ist nichts anderes, als<br />

die tatsächliche Konkretisierung dieser Verknüpfung.<br />

Der Begriff der „Zurechnung” hat im Umsatzsteuerrecht eine zeitliche, eine<br />

sachliche und eine persönliche Dimension. Es stellen sich die Fragen: Wann<br />

wurde geleistet? Liegt eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vor? Wer hat<br />

oder an wen ist geleistet worden? Steuerrechtlich gesprochen: Wann erfüllt wer<br />

welchen Tatbestand der Besteuerung? Die verschiedenen Fragen sind dabei oft<br />

interdependent. Dies soll am Beispiel der Freigabe von Sicherungsgut durch den<br />

Konkurs-/(Insolvenz)verwalter veranschaulicht werden. Die Rechtsprechung und<br />

nahezu einhellige Literaturmeinung gehen davon aus, dass die Sicherungsübereignung<br />

als solche noch keine Lieferung ist. 7 Der BFH 8 judiziert, dass erst im<br />

Zeitpunkt der Verwertung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer eine<br />

Doppellieferung vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und anschließend<br />

an den Erwerber des Sicherungsgutes erfolgt. Die Unternehmereigenschaft<br />

des Gemeinschuldners bleibe auch im Konkurs (Insolvenz) unberührt. 9 Streitgegenständlich<br />

war also, wann jeweils geliefert wird, und wer bei der Freigabe liefernder<br />

Unternehmer ist. Wenn aber im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung<br />

noch keine Lieferung vorliegt, so könnte man eventuell eine sonstige Leistung in<br />

Form eines Auffangtatbestandes annehmen. Insofern ist hier neben der zeitlichen<br />

und persönlichen auch die sachliche Zurechnung angesprochen. Das Hauptaugenmerk<br />

dieser Arbeit soll sich jedoch auf die Frage der persönlichen Zurechnung<br />

beschränken. Soweit es erforderlich ist, wird daneben auch auf die sachliche oder<br />

gegebenenfalls die zeitliche Dimension der Zurechnung eingegangen.<br />

Probst 10 führt in der Kommentierung zum Umsatzsteuergesetz von Hartmann/Metzenmacher<br />

aus: "Wer Leistender (und Leistungsempfänger) i.S. des<br />

6 Vgl. zur einkommensteuerlichen Diskussion: Raupach/Schencking in Herrmann/Heuer/Raupach,<br />

EStG, § 2 Anm. 100 ff (118).<br />

7 Statt aller Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 860 m.w.N. aus Rechtsprechung und<br />

Literatur.<br />

8 BFH v. 4.6.1987, BFHE 150, 379 = BStBl. II 1987, 741 (743) = UR 1987, 288 (289); v.<br />

20.7.1978, BFHE 126, 84 = BStBl. II 1978, 684 = UR 1979, 7; FG Düsseldorf v. 1.8.1988<br />

(rkr), UR 1989, 29.<br />

9 BFH v. 16.7.1987, BFHE 150, 211 = BStBl. II 1987, 691.<br />

10 Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Anm. 60.

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