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11<br />

keit beruht auf sachgerechten Prinzipien.” 50 „Steuergesetze, die diese Prinzipien<br />

verletzen, verletzen die Gerechtigkeit.” 51 Tipke geht davon aus, dass eine Steuer<br />

bezüglich der Quelle, aus der sie schöpft (Steuergut), einem gerechten Verteilungsprinzip<br />

unterliegen muss. Zudem muss sich die Steuerquelle an sich rechtfertigen<br />

lassen. Maßstab der Beurteilung könne hier nur das Leistungsfähigkeitsprinzip<br />

sein. 52 Ein anderes sachgerechtes und zugleich der Verfassung durchgehend<br />

gerecht werdendes Prinzip sei nicht in Sicht. 53 Die unterschiedlichsten<br />

Tatbestandsmerkmale des Steuersystems in seiner Gesamtheit dürften nicht den<br />

Blick dafür verstellen, dass die Steuer stets einen Indikator steuerlicher<br />

Leistungsfähigkeit belasten will, entweder Einkommen, Vermögen oder<br />

Konsum. 54 Tipke bezieht sich insbesondere auf den systemorientierten Ansatz von<br />

Canaris. 55 In diesem Sinne wird die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als<br />

eine erste Konkretisierung der Gerechtigkeitsidee verstanden, welche in Form<br />

einer Leitlinie weiterer Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Diese<br />

Konkretisierungsentscheidungen bilden einen Vorgang, der systematisch geordnet<br />

sein muss. Der Gesetzgeber hat innerhalb des durch die Konkretisierung<br />

abgesteckten Rahmens seine Entscheidungen zu treffen, wobei einmal getroffene<br />

Grundentscheidungen den Gesetzgeber in der weiteren Ausfüllung binden. Er sei<br />

gehalten, einmal getroffene Wertungen konsequent wieder aufzunehmen, sie bis<br />

in alle Einzelfolgerungen zu Ende zu denken und sie nur sinnvoll, d.h. aus<br />

sachlichem Anlass zu durchbrechen. 56<br />

Eine solche Gerechtigkeitsqualität sei bei den Verkehrsteuern nicht nachzuweisen,<br />

weshalb Tipke nachhaltig deren Abschaffung fordert. 57 „Auch den neben<br />

der Umsatzsteuer erhobenen speziellen Verbrauchsteuern liegen keine konsequenten<br />

Regeln zugrunde.” 58 „ Der (speziellen, Verf.) Verbrauchbesteuerung liegt<br />

keine einsichtige Regel und keine Konsequenz zugrunde. Sie erfasst nur wenige<br />

Lebensmittel (z.B. nicht Brot, ...), nur einen Teil der Genussmittel (z.B. nicht<br />

Wein, ...), nur wenige Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände, nicht hingegen<br />

Luxusgüter (z.B. nicht Pelze, ...), nicht Renommiergüter wie etwa Sportflugzeuge,<br />

Sportwagen, Reitpferde, nicht das Halten von Privatchauffeuren, Dienern oder<br />

Dienstboten. Die Auswahl ist rational nicht zu begründen.” 59 Lediglich eine allgemeine<br />

Verbrauchsteuer, die in der Art und Weise progressiv ist, dass sie den<br />

50 C. Sullivan, The Tax on Value Added, New York/London, 1966, S. 151; zitiert nach Tipke,<br />

Steuerrechtsordnung, Bd. II, S. 887 (Fn. 1).<br />

51 Tipke, Steuerrechtsordnung, Bd. II, S. 887.<br />

52 Tipke, Steuerrechtsordnung, Bd. II, S, 888.<br />

53 Tipke, Steuerrechtsordnung, Bd. I, S. 481.<br />

54 Lang in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 7 Rz. 24.<br />

55<br />

Hierzu Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz; Larenz/Canaris,<br />

Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 263 – 318.<br />

56 Tipke, StuW 1971, 1 (6).<br />

57 Tipke, Steuergerechtigkeit in Theorie und Praxis, S. 104; ebenfalls Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht,<br />

§ 15 Rzn. 2, 25.<br />

58 Tipke, Steuergerechtigkeit in Theorie und Praxis, S. 105.<br />

59 Tipke, Steuergerechtigkeit in Theorie und Praxis, S. 106; vgl. auch Reiß, DStJG 13, 1990, S. 3<br />

ff. (19).

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