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sellschaftern eine eigene Wertschöpfung erbringt. Dies sei dann der Fall, wenn die<br />
bezogenen Leistungen „verarbeitet” werden und damit eine eigene Leistungstätigkeit<br />
erbracht wird.<br />
c) Verhältnis zum „ausgelagerten Umsatz”<br />
Von entscheidender Bedeutung ist an dieser Stelle das Verhältnis des<br />
Rechtsinstitutes „ausgelagerter Umsatz” 1083 zum anteiligen Vorsteuerabzug. Es<br />
stellt sich in der Tat die Frage, warum der BFH den Mähdrescherfall nicht derart<br />
gelöst hat, dass er der Bruchteilsgemeinschaft als „umsatzsteuerliches Rechtssubjekt”<br />
die Umsätze der einzelnen Landwirte gleichsam als ausgelagert zurechnet.<br />
Auch auf diesem Wege wäre eine systemgemäße Entlastung von der Umsatzsteuer,<br />
die auf den Eingangsleistungen lastet, durchführbar. Namentlich Stadie 1084<br />
trennt in seiner Anmerkung zum BFH-Urteil vom 18.3.1988 nicht zwischen diesen<br />
beiden Möglichkeiten, wenn er die Forderung erhebt, im Wege der Auslegung<br />
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG den Mitunternehmergedanken auf der Vorsteuerseite<br />
ins Spiel zu bringen, und gleichsam eine konsequente Fortentwicklung der<br />
Rechtsprechung zum ausgelagerten Umsatz anmahnt. M.E kann und muss das<br />
Institut des ausgelagerten Umsatzes jedoch streng von der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen<br />
getrennt werden.<br />
Der Unterscheidung liegt in erster Hinsicht die Anzahl der umsatzsteuerlichen<br />
Rechtssubjekte zugrunde. Eine Aufteilung von Vorsteuerbeträgen kommt<br />
nur dann in Betracht, wenn mehrere umsatzsteuerliche Unternehmer ein weiteres<br />
„Rechtssubjekt” 1085 konstituieren, welches sich gerade nicht als umsatzsteuerlicher<br />
Unternehmer darstellt. Nur in diesem Falle - dann aber auch zwingend - ist<br />
eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Wege der teleologischen Auslegung des<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorzunehmen. 1086<br />
Demgegenüber steht das Institut des „ausgelagerten Umsatzes”, welches in<br />
seinen Voraussetzungen gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass zwei unterschiedliche,<br />
sich nicht gegenseitig konstituierende Rechtssubjekte in einer unterbrochenen<br />
Leistungskette zueinander stehen. Der Treuhänder oder mittelbare<br />
Stellvertreter steht neben dem Treugeber bzw. Geschäftsherren und geht nicht in<br />
diesem auf und umgekehrt. Dieses Nebeneinander von mittelbarem Stellvertreter<br />
und Geschäftsherren oder Treuhänder und Treugeber entspricht mittlerweile einer<br />
1083 BFH v. 15.12.1983, BStBl. II 1984, 388 = UR 1984, 103; v. 16.5.1984, BStBl. II 1984, 537 =<br />
UR 1984, 156.<br />
1084 UR 1988, 312 (314).<br />
1085 Der Begriff “Rechtssubjekt” ist insoweit unzutreffend, als eine Rechtsgemeinschaft im Sinne<br />
der §§ 741 ff. BGB gerade keine Rechtsfähigkeit genießt. Der Begriff “Rechtssubjekt” ist an<br />
dieser Stelle entsprechend der allgemeinen umsatzsteuerlichen Sichtweise zu verstehen, wonach<br />
jedes beliebige “Wirtschaftsgebilde” die abstrakte Unternehmerfähigkeit haben soll.<br />
1086 Vgl. hierzu eingehend die Urteilsbegründung zum BFH-Urteil v. 1.10.1998, UR 1999, 36.