12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

232<br />

sellschaftern eine eigene Wertschöpfung erbringt. Dies sei dann der Fall, wenn die<br />

bezogenen Leistungen „verarbeitet” werden und damit eine eigene Leistungstätigkeit<br />

erbracht wird.<br />

c) Verhältnis zum „ausgelagerten Umsatz”<br />

Von entscheidender Bedeutung ist an dieser Stelle das Verhältnis des<br />

Rechtsinstitutes „ausgelagerter Umsatz” 1083 zum anteiligen Vorsteuerabzug. Es<br />

stellt sich in der Tat die Frage, warum der BFH den Mähdrescherfall nicht derart<br />

gelöst hat, dass er der Bruchteilsgemeinschaft als „umsatzsteuerliches Rechtssubjekt”<br />

die Umsätze der einzelnen Landwirte gleichsam als ausgelagert zurechnet.<br />

Auch auf diesem Wege wäre eine systemgemäße Entlastung von der Umsatzsteuer,<br />

die auf den Eingangsleistungen lastet, durchführbar. Namentlich Stadie 1084<br />

trennt in seiner Anmerkung zum BFH-Urteil vom 18.3.1988 nicht zwischen diesen<br />

beiden Möglichkeiten, wenn er die Forderung erhebt, im Wege der Auslegung<br />

des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG den Mitunternehmergedanken auf der Vorsteuerseite<br />

ins Spiel zu bringen, und gleichsam eine konsequente Fortentwicklung der<br />

Rechtsprechung zum ausgelagerten Umsatz anmahnt. M.E kann und muss das<br />

Institut des ausgelagerten Umsatzes jedoch streng von der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen<br />

getrennt werden.<br />

Der Unterscheidung liegt in erster Hinsicht die Anzahl der umsatzsteuerlichen<br />

Rechtssubjekte zugrunde. Eine Aufteilung von Vorsteuerbeträgen kommt<br />

nur dann in Betracht, wenn mehrere umsatzsteuerliche Unternehmer ein weiteres<br />

„Rechtssubjekt” 1085 konstituieren, welches sich gerade nicht als umsatzsteuerlicher<br />

Unternehmer darstellt. Nur in diesem Falle - dann aber auch zwingend - ist<br />

eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Wege der teleologischen Auslegung des<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorzunehmen. 1086<br />

Demgegenüber steht das Institut des „ausgelagerten Umsatzes”, welches in<br />

seinen Voraussetzungen gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass zwei unterschiedliche,<br />

sich nicht gegenseitig konstituierende Rechtssubjekte in einer unterbrochenen<br />

Leistungskette zueinander stehen. Der Treuhänder oder mittelbare<br />

Stellvertreter steht neben dem Treugeber bzw. Geschäftsherren und geht nicht in<br />

diesem auf und umgekehrt. Dieses Nebeneinander von mittelbarem Stellvertreter<br />

und Geschäftsherren oder Treuhänder und Treugeber entspricht mittlerweile einer<br />

1083 BFH v. 15.12.1983, BStBl. II 1984, 388 = UR 1984, 103; v. 16.5.1984, BStBl. II 1984, 537 =<br />

UR 1984, 156.<br />

1084 UR 1988, 312 (314).<br />

1085 Der Begriff “Rechtssubjekt” ist insoweit unzutreffend, als eine Rechtsgemeinschaft im Sinne<br />

der §§ 741 ff. BGB gerade keine Rechtsfähigkeit genießt. Der Begriff “Rechtssubjekt” ist an<br />

dieser Stelle entsprechend der allgemeinen umsatzsteuerlichen Sichtweise zu verstehen, wonach<br />

jedes beliebige “Wirtschaftsgebilde” die abstrakte Unternehmerfähigkeit haben soll.<br />

1086 Vgl. hierzu eingehend die Urteilsbegründung zum BFH-Urteil v. 1.10.1998, UR 1999, 36.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!