Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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zu a) Die offensichtliche Unanwendbarkeit des § 39 AO für die Zurechnung<br />
von Leistungen im Umsatzsteuerrecht ergibt sich schon aus dem einfachen<br />
Beispiel der Untervermietung. Es ist völlig unstreitig, dass die Umsätze aus der<br />
Untervermietung dem Untervermieter und nicht dem Erstvermieter zuzurechnen<br />
sind, obwohl der Erstvermieter wirtschaftlicher Eigentümer der Mietsache ist. 550<br />
Der induktive Schluss aus diesem Beispiel auf die generelle Unanwendbarkeit des<br />
§ 39 AO erscheint jedoch nicht zufriedenstellend. Mithin ist eine dogmatische<br />
Betrachtung unverzichtbar. Weniger offensichtlich, aber dennoch typisch für die<br />
Variante a sind die Fälle der Vollrechtstreuhand. Der Treugeber übereignet dem<br />
Treuhänder ein Wirtschaftsgut zu treuen Händen, dass heißt, der Treuhänder muss<br />
seine Rechtsmacht im Interesse des Treugebers ausüben. Ertrag- und substanzsteuerrechtlich<br />
wird das Wirtschaftsgut dem Treugeber zugerechnet. Zurechnungsobjekt<br />
gemäß § 39 AO ist auch im Einkommensteuerrecht nur das Wirtschaftsgut,<br />
nicht die Einkünfte. So wie es im Umsatzsteuerrecht darauf ankommt,<br />
wer einen Leistungstatbestand erfüllt, kommt es im Einkommensteuerrecht nur<br />
darauf an, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. 551 Das ist regelmäßig<br />
der Treugeber. Ob über den Wortlaut des § 39 AO hinaus auch Leistungen im<br />
Sinne des Umsatzsteuerrechts Objekt der Zurechnung sein können, kann nur<br />
durch Auslegung der Norm ermittelt werden.<br />
Im materiellen Steuerrecht hat § 39 AO allgemeine Geltung. 552 Die Anwendbarkeit<br />
richtet sich nach dem Wesen und Inhalt des jeweiligen Steuergesetzes.<br />
So erlangt § 39 AO im Einkommensteuerrecht maßgebliche Bedeutung für<br />
den Zeitpunkt des bilanzrechtlichen Zu- und Abgangs von Wirtschaftsgütern, korrespondierend<br />
hiermit für die Gewinnrealisierung aus Veräußerungen und unter<br />
bestimmten Voraussetzungen für die AfA-Befugnis. 553 Die Zurechnungsregel, die<br />
hinter § 39 AO steht, zielt hauptsächlich darauf ab, wem der wirtschaftliche Wert<br />
der Güter zusteht, wer das wirtschaftliche Risiko des Gewinns oder Verlustes aus<br />
einem Wirtschaftsgute tatsächlich trägt. 554<br />
Dieses Risiko jedoch ist für das Umsatzsteuerrecht absolut unbeachtlich.<br />
Es soll nicht der Ertrag aus einem Wirtschaftsgute besteuert werden, sondern der<br />
Verbrauch, der sich darin äußert, dass einem anderen Wirtschaftssubjekt eine<br />
Leistung mittels dieses Wirtschaftsgutes gegen Entgelt angeboten wird. Allein<br />
diese Leistung (z.B. Verpachtung eines Grundstückes) ist Substrat der Besteuerung,<br />
nicht aber das Ergebnis, das aus der Nutzung eines Wirtschaftsgutes gezo-<br />
550 Zur Problematik der Zwischenvermietung siehe § 8.B.2.<br />
551 BFH v. 29.11.1982, BFHE 137, 433 = BStBl. II 1983, 272; Tipke, StuW 1977, 293 (298 ff.);<br />
Ruppe, DStJG, Bd. 1 (1979), S. 7 ff. (17 ff.); Stadie, Die persönliche Zurechnung von Einkünften,<br />
S. 17 ff.<br />
552 Ebenso Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Anm. 14; Tipke/Kruse,<br />
AO/FGO, § 39 AO Rz. 5.<br />
553 Hierzu Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Anm. 18 - 21.<br />
554 Die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 39 Abs.2 Nr. 1 AO hat derjenige, bei dem Besitz,<br />
Gefahr, Nutzen und Lasten liegen; vgl. BFH v. 15.3.1973, BStBl. II 1973, 593. Der wirtschaftliche<br />
Eigentümer ist AfA-befugt, wenn er selbst den Tatbestand der Einkünfteerzielung<br />
erfüllt und wirtschaftlich den Wertverzehr des Wirtschaftsgutes trägt; vgl. BFH v. 17.1.1972,<br />
BFHE 106, 84 = BStBl. II 1972, 700; vgl. auch Urbas, Die wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />
im Steuerrecht, S. 228 ff.