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113<br />

zu a) Die offensichtliche Unanwendbarkeit des § 39 AO für die Zurechnung<br />

von Leistungen im Umsatzsteuerrecht ergibt sich schon aus dem einfachen<br />

Beispiel der Untervermietung. Es ist völlig unstreitig, dass die Umsätze aus der<br />

Untervermietung dem Untervermieter und nicht dem Erstvermieter zuzurechnen<br />

sind, obwohl der Erstvermieter wirtschaftlicher Eigentümer der Mietsache ist. 550<br />

Der induktive Schluss aus diesem Beispiel auf die generelle Unanwendbarkeit des<br />

§ 39 AO erscheint jedoch nicht zufriedenstellend. Mithin ist eine dogmatische<br />

Betrachtung unverzichtbar. Weniger offensichtlich, aber dennoch typisch für die<br />

Variante a sind die Fälle der Vollrechtstreuhand. Der Treugeber übereignet dem<br />

Treuhänder ein Wirtschaftsgut zu treuen Händen, dass heißt, der Treuhänder muss<br />

seine Rechtsmacht im Interesse des Treugebers ausüben. Ertrag- und substanzsteuerrechtlich<br />

wird das Wirtschaftsgut dem Treugeber zugerechnet. Zurechnungsobjekt<br />

gemäß § 39 AO ist auch im Einkommensteuerrecht nur das Wirtschaftsgut,<br />

nicht die Einkünfte. So wie es im Umsatzsteuerrecht darauf ankommt,<br />

wer einen Leistungstatbestand erfüllt, kommt es im Einkommensteuerrecht nur<br />

darauf an, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. 551 Das ist regelmäßig<br />

der Treugeber. Ob über den Wortlaut des § 39 AO hinaus auch Leistungen im<br />

Sinne des Umsatzsteuerrechts Objekt der Zurechnung sein können, kann nur<br />

durch Auslegung der Norm ermittelt werden.<br />

Im materiellen Steuerrecht hat § 39 AO allgemeine Geltung. 552 Die Anwendbarkeit<br />

richtet sich nach dem Wesen und Inhalt des jeweiligen Steuergesetzes.<br />

So erlangt § 39 AO im Einkommensteuerrecht maßgebliche Bedeutung für<br />

den Zeitpunkt des bilanzrechtlichen Zu- und Abgangs von Wirtschaftsgütern, korrespondierend<br />

hiermit für die Gewinnrealisierung aus Veräußerungen und unter<br />

bestimmten Voraussetzungen für die AfA-Befugnis. 553 Die Zurechnungsregel, die<br />

hinter § 39 AO steht, zielt hauptsächlich darauf ab, wem der wirtschaftliche Wert<br />

der Güter zusteht, wer das wirtschaftliche Risiko des Gewinns oder Verlustes aus<br />

einem Wirtschaftsgute tatsächlich trägt. 554<br />

Dieses Risiko jedoch ist für das Umsatzsteuerrecht absolut unbeachtlich.<br />

Es soll nicht der Ertrag aus einem Wirtschaftsgute besteuert werden, sondern der<br />

Verbrauch, der sich darin äußert, dass einem anderen Wirtschaftssubjekt eine<br />

Leistung mittels dieses Wirtschaftsgutes gegen Entgelt angeboten wird. Allein<br />

diese Leistung (z.B. Verpachtung eines Grundstückes) ist Substrat der Besteuerung,<br />

nicht aber das Ergebnis, das aus der Nutzung eines Wirtschaftsgutes gezo-<br />

550 Zur Problematik der Zwischenvermietung siehe § 8.B.2.<br />

551 BFH v. 29.11.1982, BFHE 137, 433 = BStBl. II 1983, 272; Tipke, StuW 1977, 293 (298 ff.);<br />

Ruppe, DStJG, Bd. 1 (1979), S. 7 ff. (17 ff.); Stadie, Die persönliche Zurechnung von Einkünften,<br />

S. 17 ff.<br />

552 Ebenso Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Anm. 14; Tipke/Kruse,<br />

AO/FGO, § 39 AO Rz. 5.<br />

553 Hierzu Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Anm. 18 - 21.<br />

554 Die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 39 Abs.2 Nr. 1 AO hat derjenige, bei dem Besitz,<br />

Gefahr, Nutzen und Lasten liegen; vgl. BFH v. 15.3.1973, BStBl. II 1973, 593. Der wirtschaftliche<br />

Eigentümer ist AfA-befugt, wenn er selbst den Tatbestand der Einkünfteerzielung<br />

erfüllt und wirtschaftlich den Wertverzehr des Wirtschaftsgutes trägt; vgl. BFH v. 17.1.1972,<br />

BFHE 106, 84 = BStBl. II 1972, 700; vgl. auch Urbas, Die wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />

im Steuerrecht, S. 228 ff.

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