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gründung 299 zu lesen, dass „selbstverständlich nur solche Leistungen einbezogen werden<br />
(können, Verf.), die auf selbständiger geschäftlicher oder beruflicher Tätigkeit beruhen”,<br />
nicht hingegen „die bloße Hingabe der - körperlichen oder geistigen - Arbeitskraft in<br />
abhängiger Stellung”. Denn eine „Besteuerung des Entgelts” laufe hier auf eine „Lohnund<br />
Besoldungssteuer” („Teileinkommensteuer”) hinaus, was dem Grundgedanken der<br />
Umsatzsteuer widerspreche, da „die Überwälzung einer solchen Belastung nicht unter<br />
denselben Gesetzen stehen kann wie diejenige einer Belastung von selbständigen Wirtschaftsträgern<br />
auf den Verbraucher.” Solche Vermutungen mögen im alten kumulativen<br />
Umsatzsteuersystem ihre Berechtigung gehabt haben. Im aktuellen Nettosystem mit Vorsteuerabzug<br />
erscheinen sie als überholt, da der offene Steuerausweis die Überwälzung<br />
sichert. Zumindest bei vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgebern käme es zu keiner effektiven<br />
Belastung.<br />
Neben der Selbständigkeit fordert § 2 Abs. 1 S. 1 UStG eine gewerbliche oder berufliche<br />
Tätigkeit, um die subjektive Steuerpflicht zu begründen. Nach § 2 Abs. 1 S. 3<br />
UStG ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gewerblich oder beruflich,<br />
auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, oder eine Personenvereinigung<br />
nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird. Diese Abgrenzung der unternehmerischen<br />
Tätigkeit von der nichtunternehmerischen Tätigkeit war bereits im Umsatzsteuergesetz<br />
1918 enthalten, indem man nur Lieferungen und sonstige Leistungen solcher Personen<br />
besteuerte, die eine gewerbliche, ab 1919 auch berufliche Tätigkeit ausübten. Schon in<br />
der amtlichen Begründung 300 zum Umsatzsteuergesetz 1918 stand außer Frage, dass man<br />
insoweit eine Lücke in der Verbrauchsbesteuerung angelegt hatte. „Zwar ist der Verkauf<br />
selbst erworbener Gegenstände durch einen Privatmann (Nichtunternehmer) bei der Lieferung<br />
an den Verkäufer bereits umsatzsteuerlich erfasst worden, das macht aber die<br />
Nichtsteuerbarkeit allenfalls erträglicher.” 301 Begründet wurde die Ausnahme privater<br />
Umsätze mit den gravierenden praktischen Hindernissen, die einer lückenlosen Erfassung<br />
im Wege stehen. Schon mit § 83 a des Warenumsatzstempelgesetzes, nach dieser Vorschrift<br />
waren auch Privatumsätze stempelpflichtig, hatte man schlechte Erfahrungen gemacht.<br />
Die erzielten Einnahmen standen in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand,<br />
weil sich die Vorgänge im privaten Wirtschaftsverkehr „eben jeder Nachprüfung” entzogen.<br />
302 Die Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber den systemtragenden Gedanken<br />
einer allgemeinen Verbrauchsteuer bei der Bestimmung des Steuersubjektes nur unzureichend<br />
berücksichtigt hat. Insbesondere bei der Einführung des Allphasennettosystems mit<br />
Vorsteuerabzug wurden unkritisch die bestehenden Regelungen übernommen. Im folgenden<br />
sollen die abstrakten Voraussetzungen und die einzelnen Tatbestandsmerkmale<br />
des Unternehmerbegriffes unter systemgerechten Aspekten untersucht werden.<br />
299 RT-Drucks. 1914/1918 Nr. 1461, S. 22.<br />
300 RT-Drucks. 1914/1918, Nr. 1461 S. 25 ff.<br />
301 Tehler, DVR 1983, 163 (166).<br />
302 RT-Drucks. 1914/1918, Nr. 1461 S. 26; vgl. ausführlich Söhn, StuW 1975, 1 (4 f.).