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gründung 299 zu lesen, dass „selbstverständlich nur solche Leistungen einbezogen werden<br />

(können, Verf.), die auf selbständiger geschäftlicher oder beruflicher Tätigkeit beruhen”,<br />

nicht hingegen „die bloße Hingabe der - körperlichen oder geistigen - Arbeitskraft in<br />

abhängiger Stellung”. Denn eine „Besteuerung des Entgelts” laufe hier auf eine „Lohnund<br />

Besoldungssteuer” („Teileinkommensteuer”) hinaus, was dem Grundgedanken der<br />

Umsatzsteuer widerspreche, da „die Überwälzung einer solchen Belastung nicht unter<br />

denselben Gesetzen stehen kann wie diejenige einer Belastung von selbständigen Wirtschaftsträgern<br />

auf den Verbraucher.” Solche Vermutungen mögen im alten kumulativen<br />

Umsatzsteuersystem ihre Berechtigung gehabt haben. Im aktuellen Nettosystem mit Vorsteuerabzug<br />

erscheinen sie als überholt, da der offene Steuerausweis die Überwälzung<br />

sichert. Zumindest bei vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgebern käme es zu keiner effektiven<br />

Belastung.<br />

Neben der Selbständigkeit fordert § 2 Abs. 1 S. 1 UStG eine gewerbliche oder berufliche<br />

Tätigkeit, um die subjektive Steuerpflicht zu begründen. Nach § 2 Abs. 1 S. 3<br />

UStG ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gewerblich oder beruflich,<br />

auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, oder eine Personenvereinigung<br />

nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird. Diese Abgrenzung der unternehmerischen<br />

Tätigkeit von der nichtunternehmerischen Tätigkeit war bereits im Umsatzsteuergesetz<br />

1918 enthalten, indem man nur Lieferungen und sonstige Leistungen solcher Personen<br />

besteuerte, die eine gewerbliche, ab 1919 auch berufliche Tätigkeit ausübten. Schon in<br />

der amtlichen Begründung 300 zum Umsatzsteuergesetz 1918 stand außer Frage, dass man<br />

insoweit eine Lücke in der Verbrauchsbesteuerung angelegt hatte. „Zwar ist der Verkauf<br />

selbst erworbener Gegenstände durch einen Privatmann (Nichtunternehmer) bei der Lieferung<br />

an den Verkäufer bereits umsatzsteuerlich erfasst worden, das macht aber die<br />

Nichtsteuerbarkeit allenfalls erträglicher.” 301 Begründet wurde die Ausnahme privater<br />

Umsätze mit den gravierenden praktischen Hindernissen, die einer lückenlosen Erfassung<br />

im Wege stehen. Schon mit § 83 a des Warenumsatzstempelgesetzes, nach dieser Vorschrift<br />

waren auch Privatumsätze stempelpflichtig, hatte man schlechte Erfahrungen gemacht.<br />

Die erzielten Einnahmen standen in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand,<br />

weil sich die Vorgänge im privaten Wirtschaftsverkehr „eben jeder Nachprüfung” entzogen.<br />

302 Die Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber den systemtragenden Gedanken<br />

einer allgemeinen Verbrauchsteuer bei der Bestimmung des Steuersubjektes nur unzureichend<br />

berücksichtigt hat. Insbesondere bei der Einführung des Allphasennettosystems mit<br />

Vorsteuerabzug wurden unkritisch die bestehenden Regelungen übernommen. Im folgenden<br />

sollen die abstrakten Voraussetzungen und die einzelnen Tatbestandsmerkmale<br />

des Unternehmerbegriffes unter systemgerechten Aspekten untersucht werden.<br />

299 RT-Drucks. 1914/1918 Nr. 1461, S. 22.<br />

300 RT-Drucks. 1914/1918, Nr. 1461 S. 25 ff.<br />

301 Tehler, DVR 1983, 163 (166).<br />

302 RT-Drucks. 1914/1918, Nr. 1461 S. 26; vgl. ausführlich Söhn, StuW 1975, 1 (4 f.).

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