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24<br />
d) Regelungen für den grenzüberschreitenden<br />
Leistungsverkehr<br />
Auch im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungstransfer wird<br />
dieses Konzept den Be- und Entlastungstatbeständen zugrunde gelegt. Entsprechend<br />
dem Bestimmungslandprinzip werden Konsumgüter in dem Land der Besteuerung<br />
unterworfen, in dem sie auch tatsächlich verbraucht werden. Allerdings<br />
sind hier die Einzelregelungen insbesondere mit der Einführung des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes<br />
vom 1.1.1993 sehr kompliziert geworden. Bis dato war<br />
der grenzüberschreitende Verkehr derart geregelt, dass der importierende Staat die<br />
Waren mit Einfuhrumsatzsteuer belastete und der exportierende Staat eine völlige<br />
Entlastung von der nationalen Besteuerung dadurch herbeiführte, dass er die Ausfuhr<br />
unter Aufrechterhaltung des Vorsteuerabzuges steuerfrei stellte. Im Ergebnis<br />
war die Ware dann mit dem Steuersatz des Bestimmungslandes belegt. Dieses<br />
System konnte jedoch mit der Einführung des EU-Binnenmarktes zum 31.12.1992<br />
nicht weiter aufrecht erhalten werden. Kernbestandteil des Binnenmarktes ist der<br />
Wegfall von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten. Für den<br />
Bereich der Umsatzsteuer sieht Art. 93 EGV vor, dass durch einstimmig zu beschließende<br />
Bestimmungen des Rates eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften<br />
erfolgt, soweit eine Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren<br />
eines Binnenmarktes erforderlich ist. Der zu errichtende Umsatzsteuerbinnenmarkt<br />
war insbesondere durch zwei Zielgrößen gekennzeichnet. Erstens war dem<br />
Fortbestehen der nationalen Steuerhoheit durch ein Verfahren Rechnung zu tragen,<br />
das auch ohne Grenzkontrollen ermöglicht, dem Mitgliedsstaat des Verbrauchers<br />
das betreffende Steueraufkommen zuzuweisen. Bei einer den Endverbrauch<br />
belastenden Steuer kann allein die Zuweisung an den Staat sachgerecht sein, in<br />
dem der Endverbrauch stattfindet. 130 Dazu kommt die Forderung, trotz unterschiedlicher<br />
Steuersätze in den Mitgliedstaaten das Gebot nach Wettbewerbsneutralität<br />
einzuhalten. Differierende Steuerbelastungen aufgrund unterschiedlicher<br />
Herkunft der Waren führen letztlich dazu, dass Anbieter höher besteuerter Waren<br />
die Steuer nicht mehr überwälzen können und sich somit der Charakter der Umsatzsteuer<br />
in eine Produktions- oder Gewerbesteuer umkehren würde. 131<br />
Wollte man aber mit dem Konzept des einheitlichen Marktes ernst machen<br />
und die umsatzsteuerlichen Grenzen negieren, dann müsste der Erwerber einer<br />
130 Ebenso Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 12; a.A. ist Mensching, Umsatzsteuer bei<br />
Erbfall und vorweggenommener Erbfolge, S. 66, der als Steuergut der Umsatzsteuer die tatsächliche<br />
Einkommensverwendung für Zwecke des privaten Verbrauchs erblickt. Folglich entspreche<br />
das Ursprungslandprinzip dem Charakter der Umsatzsteuer, da die tatsächliche Einkommensverwendung<br />
im Ursprungsland stattfindet und nicht im Bestimmungsland des Verbrauchs.<br />
Er vernachlässigt dabei aber die Verzerrungen, die sich durch unterschiedliche<br />
Steuersätze ergeben und letztlich den Überwälzungsmechanismus außer Kraft setzen. Desweiteren<br />
geht Mensching auch nicht auf die seinem Konzept immanente Frage ein, wo denn der<br />
Ort der Einkommensverwendung ist.<br />
131 Hierzu Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 10.