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24<br />

d) Regelungen für den grenzüberschreitenden<br />

Leistungsverkehr<br />

Auch im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungstransfer wird<br />

dieses Konzept den Be- und Entlastungstatbeständen zugrunde gelegt. Entsprechend<br />

dem Bestimmungslandprinzip werden Konsumgüter in dem Land der Besteuerung<br />

unterworfen, in dem sie auch tatsächlich verbraucht werden. Allerdings<br />

sind hier die Einzelregelungen insbesondere mit der Einführung des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes<br />

vom 1.1.1993 sehr kompliziert geworden. Bis dato war<br />

der grenzüberschreitende Verkehr derart geregelt, dass der importierende Staat die<br />

Waren mit Einfuhrumsatzsteuer belastete und der exportierende Staat eine völlige<br />

Entlastung von der nationalen Besteuerung dadurch herbeiführte, dass er die Ausfuhr<br />

unter Aufrechterhaltung des Vorsteuerabzuges steuerfrei stellte. Im Ergebnis<br />

war die Ware dann mit dem Steuersatz des Bestimmungslandes belegt. Dieses<br />

System konnte jedoch mit der Einführung des EU-Binnenmarktes zum 31.12.1992<br />

nicht weiter aufrecht erhalten werden. Kernbestandteil des Binnenmarktes ist der<br />

Wegfall von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten. Für den<br />

Bereich der Umsatzsteuer sieht Art. 93 EGV vor, dass durch einstimmig zu beschließende<br />

Bestimmungen des Rates eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften<br />

erfolgt, soweit eine Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren<br />

eines Binnenmarktes erforderlich ist. Der zu errichtende Umsatzsteuerbinnenmarkt<br />

war insbesondere durch zwei Zielgrößen gekennzeichnet. Erstens war dem<br />

Fortbestehen der nationalen Steuerhoheit durch ein Verfahren Rechnung zu tragen,<br />

das auch ohne Grenzkontrollen ermöglicht, dem Mitgliedsstaat des Verbrauchers<br />

das betreffende Steueraufkommen zuzuweisen. Bei einer den Endverbrauch<br />

belastenden Steuer kann allein die Zuweisung an den Staat sachgerecht sein, in<br />

dem der Endverbrauch stattfindet. 130 Dazu kommt die Forderung, trotz unterschiedlicher<br />

Steuersätze in den Mitgliedstaaten das Gebot nach Wettbewerbsneutralität<br />

einzuhalten. Differierende Steuerbelastungen aufgrund unterschiedlicher<br />

Herkunft der Waren führen letztlich dazu, dass Anbieter höher besteuerter Waren<br />

die Steuer nicht mehr überwälzen können und sich somit der Charakter der Umsatzsteuer<br />

in eine Produktions- oder Gewerbesteuer umkehren würde. 131<br />

Wollte man aber mit dem Konzept des einheitlichen Marktes ernst machen<br />

und die umsatzsteuerlichen Grenzen negieren, dann müsste der Erwerber einer<br />

130 Ebenso Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 12; a.A. ist Mensching, Umsatzsteuer bei<br />

Erbfall und vorweggenommener Erbfolge, S. 66, der als Steuergut der Umsatzsteuer die tatsächliche<br />

Einkommensverwendung für Zwecke des privaten Verbrauchs erblickt. Folglich entspreche<br />

das Ursprungslandprinzip dem Charakter der Umsatzsteuer, da die tatsächliche Einkommensverwendung<br />

im Ursprungsland stattfindet und nicht im Bestimmungsland des Verbrauchs.<br />

Er vernachlässigt dabei aber die Verzerrungen, die sich durch unterschiedliche<br />

Steuersätze ergeben und letztlich den Überwälzungsmechanismus außer Kraft setzen. Desweiteren<br />

geht Mensching auch nicht auf die seinem Konzept immanente Frage ein, wo denn der<br />

Ort der Einkommensverwendung ist.<br />

131 Hierzu Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 10.

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