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könne, und weil die Provision eines Vermittlers auch in einem Gewinnanteil bestehen<br />

könne. Es erscheint in der Tat ungereimt, dass beim Handeln im eigenen<br />

Namen für fremde Rechnung maßgeblich auf das Außenverhältnis abgestellt wird,<br />

während beim Handeln im fremden Namen für eigene Rechnung das Außenverhältnis<br />

hinter das wirtschaftliche Kriterium „für eigene Rechnung” zurücktritt.<br />

a) Klassifizierung des Merkmals „für eigene/fremde<br />

Rechnung”<br />

Die sehr unterschiedlichen, dogmatisch meist unzureichend fundierten Ansätze,<br />

wie mit dem Merkmal „auf eigene/fremde Rechnung” umzugehen ist, lassen<br />

sich insgesamt darauf zurückführen, dass keine Einigkeit über die grundsätzliche<br />

Bedeutung dieses Merkmals im Umsatzsteuerrecht besteht. Für Rechnung<br />

eines anderen zu handeln bedeutet zunächst negativ: Nicht oder nicht nur für eigene<br />

Rechnung tätig sein. Grundsätzlich treffen die Folgen, welche die Rechtsordnung<br />

an rechtlich relevantes Handeln knüpft, den Handelnden selbst. Er trägt<br />

das Risiko persönlich. Ihm kommen die Vorteile zugute, er wird belastet, berechtigt<br />

oder verpflichtet, er erwirbt oder verliert Rechte, er wird be- oder entreichert.<br />

626 Beim Handeln für fremde Rechnung soll all dieses gerade nicht der Fall<br />

sein. Im allgemeinen spricht man dann von einem „Handeln für fremde Rechnung”,<br />

wenn die materiellen Vorteile (Gewinn) und Nachteile (Risiko, Verlust)<br />

des Geschäftes nicht dem Vertragschließenden, sondern dem „Fremden” zugute<br />

kommen oder zur Last fallen sollen. 627 Die Rechtsform des Handelns für fremde<br />

Rechnung kann dabei verschieden sein: Für fremde Rechnung handelt der Beauftragte<br />

(§ 662 ff. BGB) oder der Geschäftsbesorger (§ 675 BGB), aber auch der<br />

unmittelbare Vertreter (§ 164 BGB). Schließlich weist § 164 Abs. 2 BGB Vertreter,<br />

die bei der Vornahme des Rechtsgeschäftes ihre Vertreterstellung nicht erkennen<br />

lassen, der Kategorie der indirekten Stellvertreter zu.<br />

Umstritten war vor allem in der älteren handelsrechtlichen Literatur, ob es<br />

sich bei dem Merkmal „für fremde Rechnung” um einen Rechtsbegriff handelt<br />

oder ob dieses Merkmal rein wirtschaftlicher Natur ist. 628 Hintergrund dieser<br />

Streitigkeiten war, ob die Rechtsordnung, sollte man das Handeln für fremde<br />

Rechnung als einen Rechtsbegriff verstehen, allgemeine Rechtsgrundsätze hierfür<br />

aufzustellen hat. In der Tat hat es die Rechtsprechung aber bis heute unterlassen,<br />

einheitliche Grundsätze für die mittelbare und die unmittelbare Stellvertretung zu<br />

entwickeln.<br />

Der Bedeutung der mittelbaren Stellvertretung in einer Wirtschaft, die sich<br />

wie die unsere auf dem Dienstleistungssektor überproportional entwickelt, steht<br />

auch der Umfang der gesetzlichen Regelung diametral entgegen. Das Bürgerliche<br />

626 Vgl. Wolff-Diepenbrock in Festschrift Döllerer, S. 757 (757).<br />

627 Zum Zivilrecht: Schlegelberger, HGB, § 383 Rz. 21; Düringer/Hachenburg, HGB, 3. Aufl.<br />

1932, § 383 Anm. 6.<br />

628 Vgl. zu diesem Streit die Ausführungen bei Düringer/Hachenburg, HGB, 3. Aufl. 1932, § 383<br />

Anm. 6 f.

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