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163<br />

fasst werden. In Anbetracht der oben dargestellten Widersprüche in der Rechtsprechung<br />

des EuGH zu dem Merkmal „Zwecke außerhalb des Unternehmens”<br />

wird die Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG respektive Art. 5 Abs. 6<br />

der 6. RL-EG zunächst außer Betracht gelassen. In den Mittelpunkt des Interesses<br />

rückt zunächst die Frage, ob die Treugutübertragung den „klassischen” Eigenverbrauchstatbestand<br />

gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllen kann.<br />

(iv) § 3 Abs. 1b Satz 1<br />

Nr. 1 UStG<br />

Der Gegenstandseigenverbrauch (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG 1999) liegt vor,<br />

wenn ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt,<br />

die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Anwendung dieser Fiktion<br />

setzt demnach ein genaues Verständnis des Merkmals „für Zwecke, die außerhalb<br />

des Unternehmens liegen” voraus. Entgegen einer häufig anzutreffenden Formulierung<br />

ist die Entnahme für unternehmensfremde Zwecke i.S. des § 3 Abs. 1b Nr.<br />

1 UStG 1999 nicht gleichbedeutend mit der Überführung eines Gegenstandes aus<br />

dem Unternehmen in die private Nutzung bzw. in den privaten Verbrauch. Die<br />

Tatsache, dass das Treugut beim Treuhänder weiterhin unternehmerisch genutzt<br />

wird, schützt nicht vor einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Bereits der RFH 785 sah<br />

den Tatbestand des Eigenverbrauches auch dann verwirklicht, wenn der Unternehmer<br />

aus nichtunternehmerisch veranlassten Erwägungen einer nahestehenden<br />

Person, die ebenfalls ein Unternehmen betreibt, eine Maschine aus seinem Unternehmen<br />

zur Nutzung in deren Betrieb schenkweise zuwendet.<br />

Der BFH hat in zwei grundlegenden Urteilen aus den Jahren 1986 786 und<br />

1987 787 entschieden, dass ein Unternehmer mit der schenkweisen Übertragung<br />

unternehmerisch genutzter Gegenstände den Tatbestand des Entnahmeeigenverbrauches<br />

auch dann verwirklicht, wenn die Gegenstände vom Empfänger<br />

weiterhin unternehmerisch genutzt werden. Im Sachverhalt des erstgenannten<br />

Urteils hatte ein Unternehmer seiner Tochter unter Anrechnung auf ihren Erb- und<br />

Pflichtteil ein Grundstück übertragen, welches aufgrund eines Pachtvertrages auch<br />

weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wurde. Darüber hinaus<br />

war die Tochter als Nachfolgerin des Unternehmers nach dessen Tode vorgesehen.<br />

Sachverhalt der zweiten Entscheidung war, dass ein Unternehmer ein Grundstück<br />

auf seine Ehefrau übertragen hatte, welche das Grundstück weiterhin gleichfalls<br />

unter Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 12 UStG) an den bisherigen<br />

Mieter weitervermietete. Beiden Urteilsbegründungen ist gemeinsam, dass der<br />

BFH darauf abstellt, dass mit der Wertabgabe aus dem Unternehmen unternehmensfremde<br />

Zwecke verfolgt werden und deshalb ein Eigenverbrauch i.S. des § 1<br />

785 RFH v. 27.3.1931, RStBl. 1931, 367.<br />

786 Urteil vom 2.10.1986, BStBl. II 1987, 44 = UR 1987, 14 mit Anm. Weiß.<br />

787 Urteil vom 25.6.1987, BStBl. II 1987, 655 = UR 1987, 320.

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