Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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fasst werden. In Anbetracht der oben dargestellten Widersprüche in der Rechtsprechung<br />
des EuGH zu dem Merkmal „Zwecke außerhalb des Unternehmens”<br />
wird die Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG respektive Art. 5 Abs. 6<br />
der 6. RL-EG zunächst außer Betracht gelassen. In den Mittelpunkt des Interesses<br />
rückt zunächst die Frage, ob die Treugutübertragung den „klassischen” Eigenverbrauchstatbestand<br />
gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllen kann.<br />
(iv) § 3 Abs. 1b Satz 1<br />
Nr. 1 UStG<br />
Der Gegenstandseigenverbrauch (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG 1999) liegt vor,<br />
wenn ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt,<br />
die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Anwendung dieser Fiktion<br />
setzt demnach ein genaues Verständnis des Merkmals „für Zwecke, die außerhalb<br />
des Unternehmens liegen” voraus. Entgegen einer häufig anzutreffenden Formulierung<br />
ist die Entnahme für unternehmensfremde Zwecke i.S. des § 3 Abs. 1b Nr.<br />
1 UStG 1999 nicht gleichbedeutend mit der Überführung eines Gegenstandes aus<br />
dem Unternehmen in die private Nutzung bzw. in den privaten Verbrauch. Die<br />
Tatsache, dass das Treugut beim Treuhänder weiterhin unternehmerisch genutzt<br />
wird, schützt nicht vor einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Bereits der RFH 785 sah<br />
den Tatbestand des Eigenverbrauches auch dann verwirklicht, wenn der Unternehmer<br />
aus nichtunternehmerisch veranlassten Erwägungen einer nahestehenden<br />
Person, die ebenfalls ein Unternehmen betreibt, eine Maschine aus seinem Unternehmen<br />
zur Nutzung in deren Betrieb schenkweise zuwendet.<br />
Der BFH hat in zwei grundlegenden Urteilen aus den Jahren 1986 786 und<br />
1987 787 entschieden, dass ein Unternehmer mit der schenkweisen Übertragung<br />
unternehmerisch genutzter Gegenstände den Tatbestand des Entnahmeeigenverbrauches<br />
auch dann verwirklicht, wenn die Gegenstände vom Empfänger<br />
weiterhin unternehmerisch genutzt werden. Im Sachverhalt des erstgenannten<br />
Urteils hatte ein Unternehmer seiner Tochter unter Anrechnung auf ihren Erb- und<br />
Pflichtteil ein Grundstück übertragen, welches aufgrund eines Pachtvertrages auch<br />
weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wurde. Darüber hinaus<br />
war die Tochter als Nachfolgerin des Unternehmers nach dessen Tode vorgesehen.<br />
Sachverhalt der zweiten Entscheidung war, dass ein Unternehmer ein Grundstück<br />
auf seine Ehefrau übertragen hatte, welche das Grundstück weiterhin gleichfalls<br />
unter Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 12 UStG) an den bisherigen<br />
Mieter weitervermietete. Beiden Urteilsbegründungen ist gemeinsam, dass der<br />
BFH darauf abstellt, dass mit der Wertabgabe aus dem Unternehmen unternehmensfremde<br />
Zwecke verfolgt werden und deshalb ein Eigenverbrauch i.S. des § 1<br />
785 RFH v. 27.3.1931, RStBl. 1931, 367.<br />
786 Urteil vom 2.10.1986, BStBl. II 1987, 44 = UR 1987, 14 mit Anm. Weiß.<br />
787 Urteil vom 25.6.1987, BStBl. II 1987, 655 = UR 1987, 320.