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lichen Betrachtungsweise des Merkmals der Selbständigkeit. 388 Die Erhebung der Umsatzsteuer<br />

auf allen Wirtschaftsstufen förderte die Konzentration von Unternehmen<br />

durch Fusionierung. Um die Benachteiligung der Unternehmensverbindungen aus<br />

rechtlich selbständig gebliebenen Unternehmen zu beseitigen, wurden auch juristische<br />

Personen als unselbständig erachtet, sofern sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch<br />

von einem anderen Unternehmen abhängig waren. Mit den eigentlichen Begründungserwägungen<br />

zum Merkmal „selbständig” hatte diese Rechtsprechung freilich<br />

nichts mehr gemein.<br />

Die umsatzsteuerliche Organschaft stellt im Ergebnis nichts anderes dar, als die<br />

„umsatzsteuerliche Verschmelzung” zivilrechtlich selbständiger Unternehmen. Die<br />

Organgesellschaften verlieren ihre umsatzsteuerliche Subjekteigenschaft, obwohl sie<br />

zivilrechtlich weiterhin als Rechtssubjekt existieren. Dies bedeutet insbesondere, dass<br />

Leistungen innerhalb des Organkreises sogenannte nichtsteuerbare Innenumsätze sind<br />

(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG). Die entscheidende Aussage aber fehlte und wurde erst<br />

1987 in das Gesetz aufgenommen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG sind die Unternehmensteile<br />

als ein Unternehmen zu behandeln. Aus dem Sinnzusammenhang der<br />

Sätze 2 und 3 lässt sich entnehmen, dass die Unternehmensteile dabei alle Organgesellschaften<br />

wie auch den Organträger umfassen. Letztlich handelt es sich also um eine<br />

Fiktion des Unternehmensbegriffes. 389 Eine Steuer, die am Wertetransfer von einer<br />

Rechtssphäre in eine andere Rechtssphäre anknüpft, wird dadurch außer kraft gesetzt,<br />

dass die Sphären unterschiedlicher, zivilrechtlich selbständiger Gesellschaften umsatzsteuerrechtlich<br />

fiktiv zu einem Unternehmen verschmolzen werden.<br />

Der Weg zur Erzielung dieses Ergebnisses erscheint allerdings aus dogmatischer<br />

Sicht unbefriedigend. Hierzu ist noch mal auf das Ergebnis unter § 3.C.4. hinzuweisen,<br />

wonach die Auffassung vertreten wird, dass sich die Unselbständigkeit bei<br />

natürlichen Personen nur auf die Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber bezieht.<br />

Umsätze, die ein Angestellter nach außen in eigenem Namen erbringt, fallen nicht in<br />

den Tätigkeitsbereich des Angestelltenverhältnisses und können demnach die Unternehmereigenschaft<br />

eines ansonsten Angestellten begründen. Geht man von diesem<br />

Ergebnis aus, so führt auch die Unselbständigkeit einer juristischen Person grundsätzlich<br />

nur zur subjektiven Steuerbefreiung der Leistungen, die gegenüber dem Organträger<br />

erbracht werden. Nicht erfasst wären die Leistungen der Organgesellschaften untereinander<br />

oder Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaften. Insofern bestehen<br />

nämlich keine Abhängigkeitsverhältnisse. Dieses Ergebnis widerspricht aber der<br />

intendierten Gleichstellung von Unternehmensverbindungen aus rechtlich selbständigen<br />

Gesellschaften mit Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionen). Der RFH wäre<br />

besser beraten gewesen, das Ergebnis der Organschaft aus der Unternehmenseinheit,<br />

dem heutigen § 2 Abs. 1 S. 2 UStG abzuleiten, wonach das Unternehmen die gesamte<br />

gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. 390 Diese Norm exis-<br />

388 Ausführlich hierzu van der Velde, DB 1955, 1048 ff.<br />

389 Ebenso Steppert, UR 1994, 343 (344).<br />

390 Vgl. hierzu das Urteil des BFH v. 8.2.1955, BStBl. III 1955, 113, in welchem der BFH die<br />

Voraussetzung der Unternehmereinheit (Gleichordnung) und der Organschaft (Über-<br />

Unterordnung) voneinander abgrenzt. Die Rechtsprechung nahm bei mehreren unternehmerisch<br />

tätigen Personen- oder Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter identisch und im glei-

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