12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

209<br />

erbeträge von seiner Steuerschuld abzuziehen. Diese Systematik kann im Falle der<br />

mittelbaren Stellvertretung dann nicht mehr funktionieren, wenn die empfangenen<br />

und erbrachten Leistungen personell auseinanderfallen. Zwar ist das Vorsteuerrecht<br />

dominiert vom „Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung”, weshalb § 15 Abs.<br />

4 UStG nur solche Vorsteuerbeträge für abziehbar erklärt, die nicht den zum Ausschluss<br />

vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen<br />

sind. Allerdings beschränkt sich diese Betrachtung zunächst auf das (eine) Unternehmen.<br />

Es stellt sich also die Frage, ob und inwiefern diese wirtschaftliche Betrachtung<br />

das Unternehmen des mittelbaren Stellvertreters und das Unternehmen<br />

des Prinzipals zusammenfassen darf. Methodisch gesprochen ist fraglich, ob sich<br />

diese Zusammenfassung noch im Rahmen der Auslegung des § 15 UStG befindet<br />

oder ob sich der BFH mit dem „ausgelagerten Umsatz” im Bereich richterlicher<br />

Rechtsfortbildung bewegt mit all seinen methodischen Zweifelsfragen.<br />

(1) Auslegung<br />

Die Grenze jeder Auslegung wird von der herrschenden Meinung im eben<br />

noch möglichen Wortsinn erachtet, d.h. demjenigen Sinn, der nach dem Sprachgebrauch<br />

eben noch mit einem mehr- oder vieldeutigen Ausdruck verbunden werden<br />

kann. 988 Über den möglichen Wortsinn hinaus ist keine Auslegung sondern<br />

nur noch Rechtsfortbildung möglich. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann<br />

der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesenen<br />

Vorsteuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die<br />

von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Entscheidend<br />

ist also, dass die bezogenen Leistungen in das Unternehmen des Vorsteuerabzug<br />

begehrenden Unternehmers eingegangen sind. Eine Leistung wird für<br />

das Unternehmen bezogen, wenn sie für das Unternehmen verwendet wird. Das<br />

Unternehmen ist im Umsatzsteuerrecht keine bestandsmäßige oder wertmäßige<br />

Größe, sondern ein bestimmtes nachhaltiges, selbständiges Verhalten zur Erzielung<br />

von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 UStG). Die Prüfung, ob eine Verwendung für<br />

eine nachhaltige, selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG),<br />

hat denknotwendig der Prüfung vorauszugehen, ob eine Verwendung für eine zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit anzunehmen ist (§ 15 Abs. 2 UStG).<br />

Im Falle mittelbarer Stellvertretung liegen jedoch zwei Unternehmen vor,<br />

das des mittelbaren Stellvertreters, der nach außen im eigenen Namen Leistungen<br />

gegen Entgelt erbringt, und das des Prinzipals, der den Treuhänder oder Geschäftsbesorger<br />

beauftragt. Hierbei ist allerdings fraglich, ob der Prinzipal überhaupt<br />

Unternehmer ist, denn aus dem Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis<br />

heraus wird er jedenfalls nicht aus eigener Kraft unternehmerisch tätig. 989<br />

988 Statt vieler Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 276; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 5 Rz.<br />

53.<br />

989 Erhebliche Zweifel an der Unternehmereigenschaft haben Widmann, DB 1984, 1421 (1423);<br />

Rüttinger, UR 1985 108 (109);Schwarze, Umsatzsteuerkongreß-Bericht, 1985, 153 (164).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!