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seiner Bürger kommt, sondern sich die Eingriffsrichtung zu Lasten des Staates<br />

umkehrt. Letztlich verpflichtet das Demokratieprinzip den Rechtsanwender sogar<br />

dazu, durch Analogie den sprachlich unvollkommen zum Ausdruck gekommenen<br />

Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers umzusetzen. 813 Stadie ist<br />

somit in der Forderung weitgehend zuzustimmen, jede Belastung des Unternehmens<br />

mit Vorsteuern rückgängig zu machen, und dies notfalls im Analogieschluss,<br />

sofern das Gesetz eine entsprechende Lücke aufweist. Der vom Gesetzgeber<br />

ausdrücklich betonte Zweck muss der maßgebliche Orientierungsmaßstab<br />

im Umgang mit dem Vorsteuerabzug sein.<br />

§ 7 Par. 15 UStG als gesetzlich normierter Zurechnungsgrundsatz<br />

A. Zurechnung in rechtstechnischer Sicht<br />

Bei der Untersuchung, wem in Grenzfällen Eingangsleistungen zuzurechnen<br />

sind, bzw. wer die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erhalten soll, ist, genauso<br />

wie bei der Zurechnungsfrage auf der Leistungsausgangsseite, von der den<br />

Anspruch begründenden Norm an sich auszugehen. Es ist genau zu untersuchen,<br />

welche Erkenntnisse über die Zurechnung des Vorsteueranspruches aus § 15<br />

UStG gewonnen werden können. Ebenso wie im Bereich der belastenden Tatbestände<br />

des § 1 UStG gilt auch für den Steuervergütungsanspruch des § 15 UStG<br />

uneingeschränkt der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung. 814 Der<br />

Vorsteuerabzug ist dabei an folgende generelle Voraussetzungen geknüpft, welche<br />

nur richtpunktmäßig voneinander getrennt werden können:<br />

• Empfang einer Lieferung oder sonstigen Leistung<br />

• der Leistende muss Unternehmer sein<br />

• die Leistung muss für das Unternehmen des Empfängers ausgeführt<br />

werden<br />

• Vorliegen einer Rechnung mit offenem Steuerausweis<br />

Während die ersten drei Tatbestandsmerkmale den materiell-rechtlichen<br />

Gehalt des Vorsteuerabzuges ausmachen, werden diese formal im Vorliegen einer<br />

Rechnung im Sinne des § 14 UStG dokumentiert. Die Vielschichtigkeit der Tatbestandsmerkmale<br />

charakterisieren dabei die Schwierigkeit der Denk- und Argumentationsaufgabe<br />

„Recht des Vorsteuerabzuges”.<br />

813 So auch Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 4 Rz. 189.<br />

814 Statt aller Koch/Scholz, AO, § 38 Rz. 2; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 AO, Rz. 1.

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