Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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seiner Bürger kommt, sondern sich die Eingriffsrichtung zu Lasten des Staates<br />
umkehrt. Letztlich verpflichtet das Demokratieprinzip den Rechtsanwender sogar<br />
dazu, durch Analogie den sprachlich unvollkommen zum Ausdruck gekommenen<br />
Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers umzusetzen. 813 Stadie ist<br />
somit in der Forderung weitgehend zuzustimmen, jede Belastung des Unternehmens<br />
mit Vorsteuern rückgängig zu machen, und dies notfalls im Analogieschluss,<br />
sofern das Gesetz eine entsprechende Lücke aufweist. Der vom Gesetzgeber<br />
ausdrücklich betonte Zweck muss der maßgebliche Orientierungsmaßstab<br />
im Umgang mit dem Vorsteuerabzug sein.<br />
§ 7 Par. 15 UStG als gesetzlich normierter Zurechnungsgrundsatz<br />
A. Zurechnung in rechtstechnischer Sicht<br />
Bei der Untersuchung, wem in Grenzfällen Eingangsleistungen zuzurechnen<br />
sind, bzw. wer die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erhalten soll, ist, genauso<br />
wie bei der Zurechnungsfrage auf der Leistungsausgangsseite, von der den<br />
Anspruch begründenden Norm an sich auszugehen. Es ist genau zu untersuchen,<br />
welche Erkenntnisse über die Zurechnung des Vorsteueranspruches aus § 15<br />
UStG gewonnen werden können. Ebenso wie im Bereich der belastenden Tatbestände<br />
des § 1 UStG gilt auch für den Steuervergütungsanspruch des § 15 UStG<br />
uneingeschränkt der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung. 814 Der<br />
Vorsteuerabzug ist dabei an folgende generelle Voraussetzungen geknüpft, welche<br />
nur richtpunktmäßig voneinander getrennt werden können:<br />
• Empfang einer Lieferung oder sonstigen Leistung<br />
• der Leistende muss Unternehmer sein<br />
• die Leistung muss für das Unternehmen des Empfängers ausgeführt<br />
werden<br />
• Vorliegen einer Rechnung mit offenem Steuerausweis<br />
Während die ersten drei Tatbestandsmerkmale den materiell-rechtlichen<br />
Gehalt des Vorsteuerabzuges ausmachen, werden diese formal im Vorliegen einer<br />
Rechnung im Sinne des § 14 UStG dokumentiert. Die Vielschichtigkeit der Tatbestandsmerkmale<br />
charakterisieren dabei die Schwierigkeit der Denk- und Argumentationsaufgabe<br />
„Recht des Vorsteuerabzuges”.<br />
813 So auch Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 4 Rz. 189.<br />
814 Statt aller Koch/Scholz, AO, § 38 Rz. 2; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 AO, Rz. 1.