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zufälligen Untergangs und das Gewährleistungsrisiko lagen damit beim Händler.<br />

Diese Risikoverteilung dreht sich mit der Agenturgestaltung um 180 Grad. Der<br />

Altwagenveräußerer wird Vertragspartner eines Käufers, den er wahrscheinlich<br />

nie kennenlernt, und übernimmt so sämtliche Risiken, die ein Verkäufer zu tragen<br />

hat. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass jemand einen Gebrauchtwagen beim<br />

Händler kauft, um ihn letztlich doch von Privat zu erwerben. Die Agenturgestaltung<br />

wurde nicht deshalb gewählt, weil sie wirtschaftlich sinnvoll sowie von der<br />

Risikoverteilung her effizient ist, sondern nur um die Mehrwertsteuer einzusparen.<br />

Die Vermutung der Unangemessenheit dieser Gestaltung scheint relativ nahe<br />

zu liegen. Bei der Konstruktion der Verwertung von Sicherungsgut durch den<br />

Sicherungsnehmer im Namen des Sicherungsgebers lässt sich eine derart pauschale<br />

Aussage allerdings nicht treffen. Es kann hier durchaus im Interesse der Bank<br />

liegen, die Verwertung selbst durchzuführen, die Risiken aber auf den Sicherungsgeber<br />

abzuwälzen.<br />

Abschließend lässt sich festhalten, dass das Handeln für eigene Rechnung<br />

zivilrechtlich wie auch steuerrechtlich ein rein wirtschaftliches Argument ist, das<br />

keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich zieht. Die finanzgerichtliche Judikatur<br />

verwendet das Merkmal „für eigene/fremde Rechnung” indessen auch nicht<br />

mehr als rechtliches Tatbestandsmerkmal, sondern als wirtschaftliches Argument<br />

zur Unterstützung der Auslegung des Leistungstatbestandes. Anstatt sich allerdings<br />

mit der offenen Anwendung der §§ 41, 42 AO auseinanderzusetzen, flüchtet<br />

die Rechtsprechung in die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Wenn die Möglichkeit<br />

der Scheingeschäftqualifizierung aber wegen eines, wenn auch nur steuerlich<br />

motivierten, tatsächlichen rechtsgeschäftlichen Willens ausgeschlossen werden<br />

muss, so ist zumindest der Anwendungsbereich des § 42 AO einschlägig und nach<br />

hier vertretener Auffassung auch zwingend. § 42 AO unterscheidet sich von der<br />

klassischen Auslegung dadurch, dass ein insoweit eben nicht mehr subsumtionsfähiger<br />

Sachverhalt jenseits der Auslegung durch Fiktion der Besteuerung unterworfen<br />

wird. Auslegung und Umgehungsvorschrift stehen daher in einem Verhältnis<br />

der Exklusivität zueinander. 681 Im Ergebnis bleibt es aber bei dem Satz der<br />

Rechtsprechung, dass eine Leistung dann nicht dem Vertretenen zuzurechnen ist,<br />

wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der<br />

Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt. 682<br />

681 Ebenso Crezelius, Steuerrechtliche Rechtsanwendung und allgemeine Rechtsordnung, S. 227;<br />

a.A. Boruttau/Egly/Sigloch, GrEStG, 13. Aufl., Vorbemerkung, Rz. 858, (in 14. Aufl. nicht<br />

mehr enthalten).<br />

682 So der BFH v. 20.2.1986, BFH/NV 1986, 311 (312); v. 7.7.1980, BFHE 131, 120 = BStBl. II<br />

1980, 673.

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