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§ 2 Dogmatische Grundlagen der Umsatzsteuer<br />

A. Bedeutung des Steuergutes für die Zurechnungsfragen<br />

Die Zurechnung von Leistungen beim Leistenden oder beim Leistungsempfänger<br />

erscheint vordergründig als eine Thematik, die ohne eine tiefere Auseinandersetzung<br />

mit der Belastungskonzeption der Umsatzsteuer auskommt. Die<br />

Vertragspartner ergeben sich in aller Regel aus den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen.<br />

31 Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger sind damit durch<br />

die zivilrechtliche Vorstrukturierung determiniert. Die Bestimmung des Leistenden<br />

und des Leistungsempfängers erfolgt gleichsam ohne der Dogmatik der Umsatzsteuer<br />

einen entscheidenden Beitrag zumessen zu können. Sämtliche Wirkungen<br />

des Umsatzsteuerrechts schließen sich der Zurechnung quasi unbemerkt an.<br />

Während diese Aussagen im Regelfall des eindeutig bestimmbaren Leistungsverhältnisses<br />

sogar Gültigkeit beanspruchen können, da sich hier ein Zurechnungsproblem<br />

überhaupt nicht stellt, ist eine Untersuchung von Grenz- und Ausnahmefällen<br />

- und nur diese können hier interessieren - ohne Grundlegung der dogmatischen<br />

Säulen des Umsatzsteuerrechts unmöglich. Die Belastungskonzeption des<br />

UStG ist wegweisend für eine systemgemäße Erfassung des Objektes und insbesondere<br />

des Subjektes der Besteuerung. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu sind in<br />

hohem Maße auslegungsbedürftig. Die Zweifelsfragen der Auslegung können<br />

jedoch nur dann zutreffend gelöst werden, wenn dabei stets die<br />

Belastungskonzeption der Umsatzsteuer als Auslegungsmaxime herangezogen<br />

wird. Das Objekt und das Subjekt der Besteuerung sind die elementaren Bausteine<br />

zur Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft.<br />

Sie entscheiden letztlich die Fragen der Zurechnung auf der<br />

Leistungsausgangsseite, welche, das sei hier vorweggenommen, sich<br />

ausschließlich als Fragen der Tatbestandsverwirklichung darstellen. Gleiches gilt<br />

für die Zurechnung auf der Leistungseingangsseite für Zwecke der<br />

Vorsteuervergütung. Der Tatbestand des Vorsteueranspruches ist in hohem Maße<br />

auslegungsbedürftig, weshalb die Belastungskonzeption des<br />

Umsatzsteuergesetzes auch hier eine tragende Rolle spielt.<br />

31 Ständige Rechtsprechung des BFH. Vgl. für die Frage des Leistenden z.B. Urteil v. 24.9.1987,<br />

BStBl. II 1988, 29, betrifft Aufstellung von Geldautomaten in fremden Geschäftsräumen; v.<br />

21.2.1991, UR 1991, 255, betrifft die Zurechnung von Barumsätzen; v. 28.11.1990, BStBl. II<br />

1991, 381 = UR 1991, 166, betrifft Erbringung von Werbeleistungen. Zur Frage des Leistungsempfängers<br />

vgl. z.B. BFH-Beschluß v. 13.9.1984, BStBl. II 1985, 21 = UR 1985, 35; Urteil<br />

v. 3.11.1983, UR 1984, 61; v. 7.5.1987, BFH/NV 1988, 53 = UR 1988, 124; v.<br />

26.11.1987, BStBl. II 1988, 158 = UR 1988, 126 sowie Abschn. 192 Abs. 13 UStR 2000.

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