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218<br />

tuation kann m.E. nur eine möglichst weit gefasste Auslegung des Unternehmerbegriffes,<br />

welcher der besonderen Situation des Treuhandverhältnisses Rechnung<br />

zu tragen hat. Bei der Frage der Nachhaltigkeit der Betätigung des Treuhänders<br />

sollte m.E. auch die Unternehmereigenschaft des Treugebers mit ins Auge gefasst<br />

werden. Hier hilft in der Tat die Rechtsprechung des BFH 1020 zum ausgelagerten<br />

Umsatz, welche beim Hintermann für dessen Unternehmereigenschaft die Umsätze<br />

des mittelbaren Stellvertreters mitberücksichtigt. Reziprok könnte für die Unternehmereigenschaft<br />

des Treuhänders die Intensität der Betätigung des Treugebers<br />

berücksichtigt werden, um dem Verbrauchsteueraspekt der Umsatzsteuer<br />

Rechnung zu tragen. 1021 (2) Unternehmenstreuhand<br />

Bei der Unternehmenstreuhand überträgt der Treugeber dem Treuhänder<br />

einen kompletten unternehmerischen Bereich, der seinerseits mit Hilfe dieses Unternehmens<br />

Umsätze gegenüber Dritten ausführt. Der Begriff Unternehmen ist<br />

dabei nicht zwingend dem allgemeinen Sprachgebrauch entlehnt, sondern im umsatzsteuerrechtlichen<br />

Sinne zu verstehen. Auch eine einzige Immobilie kann ein<br />

Unternehmen sein. Soweit der Treuhänder Leistungen von Dritten in Anspruch<br />

nimmt, die in sein treuhänderisch geführtes Unternehmen eingehen, bestehen keine<br />

Bedenken, ihm den Vorsteuerabzug zu gewähren. 1022<br />

Unsicherheiten treten jedoch hervor bei der Frage, ob dem Treugeber nach<br />

Übertragung des Unternehmens(teils) weiterhin der Zugang zum Vorsteuerabzug<br />

offen steht. Dabei geht es um den Sachverhalt, dass der Treuhänder dem Treugeber<br />

weiterhin Leistungen zur Verfügung stellt, die bei diesem in die unternehmerische<br />

Tätigkeit eingehen. Kritisch hat man sich dabei mit der Frage auseinanderzusetzen,<br />

ob der Treugeber durch die treuhänderische Führung seines Unternehmens<br />

den eigenen Unternehmerstatus verliert. Denn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

UStG setzt voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht.<br />

Bei der Unternehmenstreuhand hat der Treugeber aber entweder gar kein<br />

Unternehmen mehr, weil er sein gesamtes Unternehmen auf den Treuhänder übertragen<br />

hat. Soweit er nur einen Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit ausgelagert<br />

hat, bezieht er die in Rede stehenden Leistungen in jedem Falle nicht für sein<br />

Unternehmen. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und ebenso der<br />

des Art. 17 Abs. 2 der 6. RL-EG („Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen<br />

für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ...”) lassen einen Vorsteuerabzug<br />

des Treugebers nicht zu.<br />

1020 Urteile v. 15.12.1983, BFHE 140, 354 = BStBl. II 1984, 388 = UR 1984, 103; v. 16.5.1984,<br />

BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 = UR 1984, 156.<br />

1021 Pump lehnt demgegenüber eine Anwendung der Rechtsprechung zum “ausgelagerten Umsatz”<br />

zwischen Strohmann und Hintermann ab, vgl. StBP 1998, 211 (211).<br />

1022 Ebenso Heidner, Treuhandverhältnisse im Steuerrecht, Rz. 724; Schön, Umsatzsteuerkongreß-<br />

Bericht 1991/92, S. 117 (151).

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