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tuation kann m.E. nur eine möglichst weit gefasste Auslegung des Unternehmerbegriffes,<br />
welcher der besonderen Situation des Treuhandverhältnisses Rechnung<br />
zu tragen hat. Bei der Frage der Nachhaltigkeit der Betätigung des Treuhänders<br />
sollte m.E. auch die Unternehmereigenschaft des Treugebers mit ins Auge gefasst<br />
werden. Hier hilft in der Tat die Rechtsprechung des BFH 1020 zum ausgelagerten<br />
Umsatz, welche beim Hintermann für dessen Unternehmereigenschaft die Umsätze<br />
des mittelbaren Stellvertreters mitberücksichtigt. Reziprok könnte für die Unternehmereigenschaft<br />
des Treuhänders die Intensität der Betätigung des Treugebers<br />
berücksichtigt werden, um dem Verbrauchsteueraspekt der Umsatzsteuer<br />
Rechnung zu tragen. 1021 (2) Unternehmenstreuhand<br />
Bei der Unternehmenstreuhand überträgt der Treugeber dem Treuhänder<br />
einen kompletten unternehmerischen Bereich, der seinerseits mit Hilfe dieses Unternehmens<br />
Umsätze gegenüber Dritten ausführt. Der Begriff Unternehmen ist<br />
dabei nicht zwingend dem allgemeinen Sprachgebrauch entlehnt, sondern im umsatzsteuerrechtlichen<br />
Sinne zu verstehen. Auch eine einzige Immobilie kann ein<br />
Unternehmen sein. Soweit der Treuhänder Leistungen von Dritten in Anspruch<br />
nimmt, die in sein treuhänderisch geführtes Unternehmen eingehen, bestehen keine<br />
Bedenken, ihm den Vorsteuerabzug zu gewähren. 1022<br />
Unsicherheiten treten jedoch hervor bei der Frage, ob dem Treugeber nach<br />
Übertragung des Unternehmens(teils) weiterhin der Zugang zum Vorsteuerabzug<br />
offen steht. Dabei geht es um den Sachverhalt, dass der Treuhänder dem Treugeber<br />
weiterhin Leistungen zur Verfügung stellt, die bei diesem in die unternehmerische<br />
Tätigkeit eingehen. Kritisch hat man sich dabei mit der Frage auseinanderzusetzen,<br />
ob der Treugeber durch die treuhänderische Führung seines Unternehmens<br />
den eigenen Unternehmerstatus verliert. Denn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
UStG setzt voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht.<br />
Bei der Unternehmenstreuhand hat der Treugeber aber entweder gar kein<br />
Unternehmen mehr, weil er sein gesamtes Unternehmen auf den Treuhänder übertragen<br />
hat. Soweit er nur einen Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit ausgelagert<br />
hat, bezieht er die in Rede stehenden Leistungen in jedem Falle nicht für sein<br />
Unternehmen. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und ebenso der<br />
des Art. 17 Abs. 2 der 6. RL-EG („Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen<br />
für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ...”) lassen einen Vorsteuerabzug<br />
des Treugebers nicht zu.<br />
1020 Urteile v. 15.12.1983, BFHE 140, 354 = BStBl. II 1984, 388 = UR 1984, 103; v. 16.5.1984,<br />
BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 = UR 1984, 156.<br />
1021 Pump lehnt demgegenüber eine Anwendung der Rechtsprechung zum “ausgelagerten Umsatz”<br />
zwischen Strohmann und Hintermann ab, vgl. StBP 1998, 211 (211).<br />
1022 Ebenso Heidner, Treuhandverhältnisse im Steuerrecht, Rz. 724; Schön, Umsatzsteuerkongreß-<br />
Bericht 1991/92, S. 117 (151).