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35<br />

umfassen aber auch solche Austauschverhältnisse, die nicht Gegenstand eines<br />

schuldrechtlichen Vertrages sind oder sein können (z.B. wegen Sittenwidrigkeit, §<br />

41 Abs. 1 AO). Entscheidendes Merkmal von Tauschverhältnissen ist die unterstellte<br />

Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung. Dies ergibt sich aus den<br />

kollidierenden Interessenlagen der beteiligten Parteien. Der Höhe nach besteht<br />

also die Vermutung, dass sich der Wert des Verbrauchs durch die Höhe des Umsatzes<br />

abbilden lässt. Dies macht den Verbrauch, ein rein tatsächlicher Vorgang,<br />

gleichzeitig einer Bewertung zugängig.<br />

Durch die Substitution des Verbrauches durch die (vorgelagerte) Versorgung<br />

wird eine allgemeine Verbrauchsteuer überhaupt erst umsetzbar für die Praxis.<br />

Eine Verbrauchsteuer in der Form einer direkten Steuer ist nicht vorstellbar.<br />

Es müsste zu einem steuertechnischen Chaos führen, sollten Endverbraucher in<br />

Entsprechung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer in Form von Selbstveranlagungen<br />

Verbrauchsteuererklärungen abgeben. Gleichzeitig macht der vorgelagerte<br />

Tauschvorgang den Verbrauch einer praktikablen Bewertung zugängig. Die<br />

Kritik von Weiß 178 , das Prinzip der subjektiven Wertbemessung stehe im Widerspruch<br />

zum Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer, kann nicht überzeugen.<br />

Zwar ist richtig, dass eine idealisierte Verbrauchsteuer den Ansatz objektiver<br />

Werte zumindest dann verlangt, wenn der objektive Wert höher ist als der frei<br />

ausgehandelte Preis, denn in Höhe des Wertunterschiedes kommt es bei subjektiver<br />

Wertbemessung letztlich zu unversteuertem Verbrauch. Diese Argumentation<br />

verkennt jedoch die zwingende Praktikabilität, die den umsatzsteuerlichen Tatbeständen<br />

in der Massenrechtsanwendung zugrunde zulegen ist. Die Weite des Leistungsbegriffes<br />

macht ein objektives Wertfeststellungsverfahren weder möglich<br />

noch kontrollierbar. Der Gesetzgeber hat deshalb aus Praktikabilitätsgründen das<br />

leichter bestimmbare Entgelt als Steuerbemessungsgrundlage gewählt (und wählen<br />

müssen), da es im allgemeinen den Wert des umgesetzten Konsumgutes zuverlässig<br />

indiziert. 179<br />

Zudem hat der Gesetzgeber für die „pathologische” Fallgruppe der sich<br />

nahestehenden Personen 1990 die sog. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5<br />

UStG) eingeführt. Wird bei Umsätzen zwischen nahestehenden Personen ein Entgelt<br />

vereinbart, das niedriger ist als die Bemessungsgrundlage bei einem unentgeltlichen<br />

Umsatz (Eigenverbrauch), so wird diese als Mindestbemessungsgrundlage<br />

angenommen. Um einen unversteuerten Verbrauch in diesen Fällen auszuschließen,<br />

ist die besondere Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG eingeführt<br />

worden, durch die sichergestellt werden soll, dass diese Umsätze ebenso<br />

besteuert werden wie die entsprechenden unentgeltlichen Leistungen nach § 10<br />

Abs. 4 UStG. § 10 Abs. 5 UStG verhindert damit einerseits Umgehungen und<br />

trägt auf der anderen Seite der Tatsache Rechnung, dass Leistungen eines Unternehmers<br />

doppelt motiviert sein können. Der Unternehmer kann zur Erzielung von<br />

Entgelt unternehmerisch leisten, er kann aber auch aus priva-<br />

178 Weiß, DStJG 7 (1984), S. 351 (359).<br />

179 Söhn in: Festschrift für von Wallis, S. 439 (447); Tehler, DStR 1983, 215 (217).

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