Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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umfassen aber auch solche Austauschverhältnisse, die nicht Gegenstand eines<br />
schuldrechtlichen Vertrages sind oder sein können (z.B. wegen Sittenwidrigkeit, §<br />
41 Abs. 1 AO). Entscheidendes Merkmal von Tauschverhältnissen ist die unterstellte<br />
Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung. Dies ergibt sich aus den<br />
kollidierenden Interessenlagen der beteiligten Parteien. Der Höhe nach besteht<br />
also die Vermutung, dass sich der Wert des Verbrauchs durch die Höhe des Umsatzes<br />
abbilden lässt. Dies macht den Verbrauch, ein rein tatsächlicher Vorgang,<br />
gleichzeitig einer Bewertung zugängig.<br />
Durch die Substitution des Verbrauches durch die (vorgelagerte) Versorgung<br />
wird eine allgemeine Verbrauchsteuer überhaupt erst umsetzbar für die Praxis.<br />
Eine Verbrauchsteuer in der Form einer direkten Steuer ist nicht vorstellbar.<br />
Es müsste zu einem steuertechnischen Chaos führen, sollten Endverbraucher in<br />
Entsprechung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer in Form von Selbstveranlagungen<br />
Verbrauchsteuererklärungen abgeben. Gleichzeitig macht der vorgelagerte<br />
Tauschvorgang den Verbrauch einer praktikablen Bewertung zugängig. Die<br />
Kritik von Weiß 178 , das Prinzip der subjektiven Wertbemessung stehe im Widerspruch<br />
zum Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer, kann nicht überzeugen.<br />
Zwar ist richtig, dass eine idealisierte Verbrauchsteuer den Ansatz objektiver<br />
Werte zumindest dann verlangt, wenn der objektive Wert höher ist als der frei<br />
ausgehandelte Preis, denn in Höhe des Wertunterschiedes kommt es bei subjektiver<br />
Wertbemessung letztlich zu unversteuertem Verbrauch. Diese Argumentation<br />
verkennt jedoch die zwingende Praktikabilität, die den umsatzsteuerlichen Tatbeständen<br />
in der Massenrechtsanwendung zugrunde zulegen ist. Die Weite des Leistungsbegriffes<br />
macht ein objektives Wertfeststellungsverfahren weder möglich<br />
noch kontrollierbar. Der Gesetzgeber hat deshalb aus Praktikabilitätsgründen das<br />
leichter bestimmbare Entgelt als Steuerbemessungsgrundlage gewählt (und wählen<br />
müssen), da es im allgemeinen den Wert des umgesetzten Konsumgutes zuverlässig<br />
indiziert. 179<br />
Zudem hat der Gesetzgeber für die „pathologische” Fallgruppe der sich<br />
nahestehenden Personen 1990 die sog. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5<br />
UStG) eingeführt. Wird bei Umsätzen zwischen nahestehenden Personen ein Entgelt<br />
vereinbart, das niedriger ist als die Bemessungsgrundlage bei einem unentgeltlichen<br />
Umsatz (Eigenverbrauch), so wird diese als Mindestbemessungsgrundlage<br />
angenommen. Um einen unversteuerten Verbrauch in diesen Fällen auszuschließen,<br />
ist die besondere Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG eingeführt<br />
worden, durch die sichergestellt werden soll, dass diese Umsätze ebenso<br />
besteuert werden wie die entsprechenden unentgeltlichen Leistungen nach § 10<br />
Abs. 4 UStG. § 10 Abs. 5 UStG verhindert damit einerseits Umgehungen und<br />
trägt auf der anderen Seite der Tatsache Rechnung, dass Leistungen eines Unternehmers<br />
doppelt motiviert sein können. Der Unternehmer kann zur Erzielung von<br />
Entgelt unternehmerisch leisten, er kann aber auch aus priva-<br />
178 Weiß, DStJG 7 (1984), S. 351 (359).<br />
179 Söhn in: Festschrift für von Wallis, S. 439 (447); Tehler, DStR 1983, 215 (217).