Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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während das eigentliche, innere Merkmal der Zuwendung außer acht gelassen<br />
wird. Dies ist um so erstaunlicher, als das entscheidende Abgrenzungskriterium<br />
im Umsatzsteuergesetz selbst angelegt erscheint. 245<br />
c) Zuwendung als eigentliches Abgrenzungskriterium<br />
(1) Verschaffung der Verfügungsmacht<br />
im Lieferungsbegriff<br />
Das Wesen einer Lieferung besteht nach § 3 Abs. 1 UStG in einer Leistung,<br />
durch die der Abnehmer befähigt wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand<br />
246 zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Das Begriffspaar<br />
„Verschaffung der Verfügungsmacht” ist bislang nur unzulänglich geklärt. Eine<br />
Erkenntnis setzt Klarheit über die Begriffe „Verfügungsmacht” und „Verschaffung”<br />
voraus. Schon im früheren umsatzsteuerrechtlichen Schrifttum bestand Einigkeit<br />
darüber, dass der Begriff des „Verfügens” weiter sei als der überkommene<br />
Begriff des Zivilrechts 247 , nachdem Verfügen dasjenige Rechtsgeschäft bedeutet,<br />
das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu<br />
verändern, zu übertragen oder aufzuheben. 248 Die h.M. dehnt den Verfügungsbegriff<br />
über Rechtsgeschäfte hinaus auch auf Tathandlungen aus, die zivilrechtlich<br />
nicht unter den Verfügungsbegriff fallen (z.B. rechtsgeschäftslose Besitzverschaffung).<br />
249 Nieskens 250 hält jede Art von Besitzüberlassung für ausreichend, um<br />
Verfügungsmacht zu verschaffen. Umsatzsteuerlich genüge ein Einwirken auf<br />
245 Ebenso Brock, Umsatzsteuerbarkeit von betrieblichen Sozialzuwendungen, S. 125.<br />
246 Der Begriff des Gegenstandes ist weiter als der zivilrechtliche Begriff der Sache (§ 90 BGB).<br />
Er umfaßt auch nicht körperliche Objekte wie z.B. Energie oder einen Firmenwert, die damit<br />
auch Gegenstand einer Lieferung sein können. Zweifellos aber ist er enger zu fassen als der zivilrechtliche<br />
Gegenstandsbegriff, der auch Rechte und Dienstleistungen umfaßt. Gegenstände<br />
im Sinne des UStG sind nach feststehender Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und einhelliger<br />
Auffassung der Literatur bewegliche und unbewegliche Sachen im Sinne des § 90 BGB<br />
und solche nicht körperlichen Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen umgesetzt<br />
werden; vgl. BFH v. 21.12.1988, BFHE 156, 273, BStBl. II 1989, 430; Martin in:<br />
Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Anm. 6 ff.; von Wallis in: Bunjes/Geist, UStG, § 3 Rz. 4. Das<br />
Leistungsobjekt ist Gegenstand der Abgrenzung von Lieferungen zu sonstigen Leistungen.<br />
Nur Gegenstände im Sinne des UStG können geliefert werden.<br />
247 Zum Zivilrecht: BGH v. 15.3.1951, BGHZ 1, 294 (304); v. 24.10.1979, BGHZ 75, 221 (226);<br />
v. 4.3.1987, BGHZ 101, 24 (26).<br />
248 Grundlegend: Popitz, UStG, 2. Aufl. 1921, S. 313; für die zivilrechtliche Definition des Begriffes<br />
„Verfügung“ vgl. statt aller Palandt-Heinrichs, BGB, Überbl. vor § 104 Rz 16.<br />
249 Vgl. von Wallis in: Bunjes/Geist, UStG, § 3 Rz. 16, welcher die Verfügungsmacht als wirtschaftliches<br />
Eigentum begreift; Martin in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Anm. 22, der in der<br />
Verschaffung der Verfügungsmacht mit dem BFH einen vorwiegend tatsächlichen Vorgang<br />
sieht; ebenso Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG, Bd. II/2, § 3 Abs. 1 Anm. 133; Hartmann/Metzenmacher,<br />
UStG, E § 3 Anm. 24.<br />
250 Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 622.