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während das eigentliche, innere Merkmal der Zuwendung außer acht gelassen<br />

wird. Dies ist um so erstaunlicher, als das entscheidende Abgrenzungskriterium<br />

im Umsatzsteuergesetz selbst angelegt erscheint. 245<br />

c) Zuwendung als eigentliches Abgrenzungskriterium<br />

(1) Verschaffung der Verfügungsmacht<br />

im Lieferungsbegriff<br />

Das Wesen einer Lieferung besteht nach § 3 Abs. 1 UStG in einer Leistung,<br />

durch die der Abnehmer befähigt wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand<br />

246 zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Das Begriffspaar<br />

„Verschaffung der Verfügungsmacht” ist bislang nur unzulänglich geklärt. Eine<br />

Erkenntnis setzt Klarheit über die Begriffe „Verfügungsmacht” und „Verschaffung”<br />

voraus. Schon im früheren umsatzsteuerrechtlichen Schrifttum bestand Einigkeit<br />

darüber, dass der Begriff des „Verfügens” weiter sei als der überkommene<br />

Begriff des Zivilrechts 247 , nachdem Verfügen dasjenige Rechtsgeschäft bedeutet,<br />

das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu<br />

verändern, zu übertragen oder aufzuheben. 248 Die h.M. dehnt den Verfügungsbegriff<br />

über Rechtsgeschäfte hinaus auch auf Tathandlungen aus, die zivilrechtlich<br />

nicht unter den Verfügungsbegriff fallen (z.B. rechtsgeschäftslose Besitzverschaffung).<br />

249 Nieskens 250 hält jede Art von Besitzüberlassung für ausreichend, um<br />

Verfügungsmacht zu verschaffen. Umsatzsteuerlich genüge ein Einwirken auf<br />

245 Ebenso Brock, Umsatzsteuerbarkeit von betrieblichen Sozialzuwendungen, S. 125.<br />

246 Der Begriff des Gegenstandes ist weiter als der zivilrechtliche Begriff der Sache (§ 90 BGB).<br />

Er umfaßt auch nicht körperliche Objekte wie z.B. Energie oder einen Firmenwert, die damit<br />

auch Gegenstand einer Lieferung sein können. Zweifellos aber ist er enger zu fassen als der zivilrechtliche<br />

Gegenstandsbegriff, der auch Rechte und Dienstleistungen umfaßt. Gegenstände<br />

im Sinne des UStG sind nach feststehender Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und einhelliger<br />

Auffassung der Literatur bewegliche und unbewegliche Sachen im Sinne des § 90 BGB<br />

und solche nicht körperlichen Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen umgesetzt<br />

werden; vgl. BFH v. 21.12.1988, BFHE 156, 273, BStBl. II 1989, 430; Martin in:<br />

Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Anm. 6 ff.; von Wallis in: Bunjes/Geist, UStG, § 3 Rz. 4. Das<br />

Leistungsobjekt ist Gegenstand der Abgrenzung von Lieferungen zu sonstigen Leistungen.<br />

Nur Gegenstände im Sinne des UStG können geliefert werden.<br />

247 Zum Zivilrecht: BGH v. 15.3.1951, BGHZ 1, 294 (304); v. 24.10.1979, BGHZ 75, 221 (226);<br />

v. 4.3.1987, BGHZ 101, 24 (26).<br />

248 Grundlegend: Popitz, UStG, 2. Aufl. 1921, S. 313; für die zivilrechtliche Definition des Begriffes<br />

„Verfügung“ vgl. statt aller Palandt-Heinrichs, BGB, Überbl. vor § 104 Rz 16.<br />

249 Vgl. von Wallis in: Bunjes/Geist, UStG, § 3 Rz. 16, welcher die Verfügungsmacht als wirtschaftliches<br />

Eigentum begreift; Martin in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Anm. 22, der in der<br />

Verschaffung der Verfügungsmacht mit dem BFH einen vorwiegend tatsächlichen Vorgang<br />

sieht; ebenso Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG, Bd. II/2, § 3 Abs. 1 Anm. 133; Hartmann/Metzenmacher,<br />

UStG, E § 3 Anm. 24.<br />

250 Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 622.

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