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gegnet. Zwar muss auch das Handeln als Vertreter für eigene Rechnung als wirtschaftlicher<br />
Begriff aufgefasst werden, da er (zivil)rechtlich keine unmittelbaren<br />
Folgen nach sich zieht. Er erscheint aber in einem anderen Licht als das Handeln<br />
für fremde Rechnung, da er deutlich an den Bereich der Scheingeschäfte heranrückt.<br />
Festgehalten werden kann hier, dass es sich bei den Merkmalen „für eigene/fremde<br />
Rechnung” um rein wirtschaftliche Argumente handelt, die nur Ausdruck<br />
dessen sind, wem der Erfolg eines Geschäftes letztlich zugute kommt. Es ist<br />
aber gerade die Frage, ob es im Umsatzsteuerrecht hierauf ankommt. Während<br />
das Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung sich aus der Notwendigkeit<br />
einer arbeitsteiligen Gesellschaft ergibt, besteht für ein Handeln im fremden Namen<br />
aber für eigene Rechnung zunächst keine praktische Notwendigkeit. Letztere<br />
Gestaltung ist also stets darauf hin zu überprüfen, ob es sich um ein Scheingeschäft<br />
(§ 41 Abs. 2 AO) oder einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) handelt.<br />
b) Rechtsprechung des BFH<br />
(1) „im fremden Namen für eigene Rechnung”<br />
(a)<br />
Gebrauchtwagenhandel<br />
Das Handeln „im fremden Namen für eigene Rechnung” spielte<br />
insbesondere mit der Einführung des Netto-Allphasensystems im<br />
Gebrauchtwagenhandel eine große Rolle. Wer einen neuen Kraftwagen kauft, will<br />
regelmäßig seinen alten weiterverkaufen. Dabei kann am einfachsten der Händler<br />
helfen, der den Wert des gebrauchten Fahrzeuges am ehesten einschätzen kann<br />
und über eine funktionierende Vertriebsorganisation verfügt. Folglich wäre es<br />
sachgerecht, dass der Händler den Gebrauchtwagen zu einem festen Betrag auf<br />
den Preis des Neuwagens anrechnet und damit Mühe und Risiko des<br />
Weiterverkaufs übernimmt. Der Weiterverkauf des Händlers führt jedoch zur<br />
Umsatzsteuerpflicht, die, soweit es sich um einen nichtunternehmerischen Käufer<br />
handelt, zu einer Effektivbelastung führt. Während dies im alten Bruttosystem nur<br />
mit 4 v.H. zu Buche geschlagen hatte, lag der Steuersatz im Nettosystem anfangs<br />
bei 11 v.H., heute bei 16 v.H.. Dem ist der Handel vor allem bei höherwertigen<br />
Gebrauchtfahrzeugen dadurch ausgewichen, dass er nur noch als Vermittler<br />
aufgetreten ist. Zwar ist die Problematik des Gebrauchtwagen- und -warenhandels<br />
mit der Einführung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) wesentlich entschärft<br />
worden, da der Händler nur noch den, den Einkaufspreis überschießenden<br />
Verkaufspreis der Besteuerung zu unterwerfen hat. Dennoch kann mit der<br />
Agenturgestaltung auch diese Differenzsteuerbelastung umgangen werden. Aber<br />
auch außersteuerliche Gesichtspunkte können die Agenturgestaltung sinnvoll<br />
erscheinen lassen. Für ein Agenturgeschäft sprechen ggf. Finanzierungs-, Risiko-