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gegnet. Zwar muss auch das Handeln als Vertreter für eigene Rechnung als wirtschaftlicher<br />

Begriff aufgefasst werden, da er (zivil)rechtlich keine unmittelbaren<br />

Folgen nach sich zieht. Er erscheint aber in einem anderen Licht als das Handeln<br />

für fremde Rechnung, da er deutlich an den Bereich der Scheingeschäfte heranrückt.<br />

Festgehalten werden kann hier, dass es sich bei den Merkmalen „für eigene/fremde<br />

Rechnung” um rein wirtschaftliche Argumente handelt, die nur Ausdruck<br />

dessen sind, wem der Erfolg eines Geschäftes letztlich zugute kommt. Es ist<br />

aber gerade die Frage, ob es im Umsatzsteuerrecht hierauf ankommt. Während<br />

das Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung sich aus der Notwendigkeit<br />

einer arbeitsteiligen Gesellschaft ergibt, besteht für ein Handeln im fremden Namen<br />

aber für eigene Rechnung zunächst keine praktische Notwendigkeit. Letztere<br />

Gestaltung ist also stets darauf hin zu überprüfen, ob es sich um ein Scheingeschäft<br />

(§ 41 Abs. 2 AO) oder einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) handelt.<br />

b) Rechtsprechung des BFH<br />

(1) „im fremden Namen für eigene Rechnung”<br />

(a)<br />

Gebrauchtwagenhandel<br />

Das Handeln „im fremden Namen für eigene Rechnung” spielte<br />

insbesondere mit der Einführung des Netto-Allphasensystems im<br />

Gebrauchtwagenhandel eine große Rolle. Wer einen neuen Kraftwagen kauft, will<br />

regelmäßig seinen alten weiterverkaufen. Dabei kann am einfachsten der Händler<br />

helfen, der den Wert des gebrauchten Fahrzeuges am ehesten einschätzen kann<br />

und über eine funktionierende Vertriebsorganisation verfügt. Folglich wäre es<br />

sachgerecht, dass der Händler den Gebrauchtwagen zu einem festen Betrag auf<br />

den Preis des Neuwagens anrechnet und damit Mühe und Risiko des<br />

Weiterverkaufs übernimmt. Der Weiterverkauf des Händlers führt jedoch zur<br />

Umsatzsteuerpflicht, die, soweit es sich um einen nichtunternehmerischen Käufer<br />

handelt, zu einer Effektivbelastung führt. Während dies im alten Bruttosystem nur<br />

mit 4 v.H. zu Buche geschlagen hatte, lag der Steuersatz im Nettosystem anfangs<br />

bei 11 v.H., heute bei 16 v.H.. Dem ist der Handel vor allem bei höherwertigen<br />

Gebrauchtfahrzeugen dadurch ausgewichen, dass er nur noch als Vermittler<br />

aufgetreten ist. Zwar ist die Problematik des Gebrauchtwagen- und -warenhandels<br />

mit der Einführung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) wesentlich entschärft<br />

worden, da der Händler nur noch den, den Einkaufspreis überschießenden<br />

Verkaufspreis der Besteuerung zu unterwerfen hat. Dennoch kann mit der<br />

Agenturgestaltung auch diese Differenzsteuerbelastung umgangen werden. Aber<br />

auch außersteuerliche Gesichtspunkte können die Agenturgestaltung sinnvoll<br />

erscheinen lassen. Für ein Agenturgeschäft sprechen ggf. Finanzierungs-, Risiko-

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