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141<br />

(2) „in eigenem Namen für fremde Rechnung”<br />

(a) Geldspielautomatenurteil, BFH v.<br />

24.9.1987 – V R 152/78<br />

Besonders deutlich wird die Irrelevanz des fremdnützigen Handelns im<br />

sog. Geldspielautomatenurteil 683 vom 24.9.1987. In diesem Fall unterhielt der<br />

Kläger in Gastwirtschaften und bei Buchmachern Geldspielautomaten. Der Kläger<br />

hatte mit den Buchmachern vereinbart, die Anschaffung, Wartung, Reparaturen<br />

sowie die Ersatzteilbeschaffung zu übernehmen. Die Buchmacher sollten den<br />

Kasseninhalt vereinnahmen, und der Kläger erhielt für jeden Automaten einen<br />

festen Betrag. Der BFH rechnete die Umsätze dem Automatenaufsteller zu, obwohl<br />

nicht dieser, sondern die Buchmacher die Spielgelder vereinnahmten. Dieses<br />

Urteil stellte, so Reiß 684 , einen bemerkenswerten Beitrag zur Zurechnung von<br />

Leistungen an den Leistenden dar. Die Urteilsbegründung stellt maßgeblich auf<br />

die Vorschrift des § 15a Abs. 5 GewO ab, wonach der Automatenaufsteller im<br />

Interesse der Bestimmbarkeit als Vertragspartner für den Automatenbenutzer auf<br />

dem Gerät seinen Namen, Firma und Anschrift anzubringen hat. 685 Die Besonderheit<br />

des Falles war die, dass sämtliche Spielentgelte vereinbarungsgemäß nicht<br />

dem Automatenaufsteller, sondern dem Buchmacher zustehen sollten. Der BFH<br />

geht damit zu Recht davon aus, dass der Automatenaufsteller die Spielumsätze<br />

zwar im eigenen Namen aber für fremde Rechnung erbracht hat. Er betont zutreffend,<br />

es könne dahingestellt bleiben, für wessen Rechnung die Umsätze erbracht<br />

werden. Entscheidend für die streitigen Umsätze im Außenverhältnis seien lediglich<br />

die hier klaren schuldrechtlichen Beziehungen. Der BFH hatte im Besprechungsurteil<br />

keinen ausdrücklichen Anlass, sich über die Leistungsbeziehungen<br />

im Innenverhältnis zwischen dem Aufsteller und dem Buchmacher zu äußern.<br />

Abgesehen von der schwierigen Frage, wie das Innenverhältnis zivilrechtlich zu<br />

qualifizieren ist und woraus der Buchmacher seinen Anspruch auf die Spielerlöse<br />

ableiten kann, steht fest, dass der Buchmacher dem Aufsteller einen festen Mietzins<br />

gewährt und dieser ihm (dafür) die Spielentgelte überlässt. 686 Es liegt also<br />

nahe, die Überlassung der Spieleinnahmen an den Buchmacher als Leistung des<br />

Aufstellers zu werten, wobei die Mietzinsen das Entgelt darstellen.<br />

Ein anderes Konzept verfolgt Reiß 687 , der sich beim Handeln für fremde<br />

Rechnung grundsätzlich am Kommissionsgeschäft orientiert. Für ihn wird das<br />

Konstrukt „Handeln für fremde Rechnung” erst dann schlüssig, wenn man auch<br />

683 BFHE 151, 90 = BStBl. II 1988, 29 = UR 1988, 74<br />

684 Urteilsanmerkung in UR 1988, 76.<br />

685 Dazu Marcks in: Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 15a Anm. 18.<br />

686 Der Automatenaufstellungsvertrag kann ohnehin keinem bestimmten Vertragstyp zugeordnet<br />

werden, vgl. Palandt-Putzo, BGB, Einf. v. § 535 Rz. 25.<br />

687 Siehe StuW 1981, 81 (86 f.); siehe auch StuW 1981, 274(276 ff.) zur sog. unechten Agentur.

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