Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
228<br />
alle Lieferungen Elemente einer sonstigen Leistung und zahlreiche sonstige Leistungen<br />
Lieferelemente enthalten.<br />
Eine genaue zivilrechtliche Analyse der Ausgangslage zeigt also, dass die<br />
Annahme einer einheitlichen Lieferung an die Bauherrengemeinschaft auch bei<br />
einem einheitlichen Auftreten im Außenverhältnis solange unhaltbar ist, solange<br />
die Bruchteilsgemeinschaft nicht in einer Gesellschaft zur Erreichung eines gemeinsamen<br />
Zwecks aufgeht und damit selbst die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft<br />
erfüllt.<br />
3. Lösung(en) des BFH<br />
Der BFH ging anfänglich ohne weiteres davon aus, dass Empfänger der Bauleistungen<br />
die Bauherrengemeinschaft sei 1061 , mit der Folge, dass sie als Unternehmer die<br />
Leistungen in Gestalt der einzelnen Wohnungen an die Bauherren weitergebe. 1062 Nicht<br />
zuletzt war es der Verdienst von Reiß 1063 , dass diese Theorie vom BFH 1064 wieder fallengelassen<br />
wurde. In fast ironischer Tonlage bemerkt Reiß, dass sich eine Leistung der<br />
Bauhandwerker an die Bauherrengemeinschaft zur Not eben noch nachvollziehen lasse.<br />
Worin aber die Weiterlieferung an die einzelnen Miteigentümer, auch bei Einräumung<br />
von Sondereigentum, liegen solle, sei absolut nicht nachvollziehbar. In erster Linie stelle<br />
das Sondereigentum eine Beschränkung des Miteigentums dar, der eine Leistung im umsatzsteuerlichen<br />
Sinne wohl nicht entnommen werden könne. 1065 Aber auch bei Bestehen<br />
des Sondereigentums bei Baubeginn bedürfe es keiner weiteren Veranlassung der Bauherrengemeinschaft,<br />
die Bauleistungen in das Sondereigentum der Bauherren zu überführen.<br />
M.E. handelt es sich bei der konstruierten Weiterlieferung lediglich um eine Frucht<br />
der bösen Tat, die Bauherrengemeinschaft als Leistungsempfänger zu werten. Eine fundierte<br />
Erklärung gab und gibt es hierzu freilich nicht.<br />
In einer Kehrtwendung zur obig dargestellten Rechtsprechung hat der BFH 1066<br />
mit Urteil vom 27.1.1994 dargelegt, das Finanzamt könne den auf die einzelnen Bauherren<br />
entfallenden Vorsteuerbetrag aus einer Abrechnung über ein Gesamtobjekt im Steuerfestsetzungsbescheid<br />
als geschätzte Besteuerungsgrundlage nach § 155 Abs. 2, § 162<br />
Abs. 3 AO heranziehen, weil darüber eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO<br />
i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 der Verordnung 1067 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<br />
möglich ist. Die Verordnung zu § 180 AO ermögliche es, die Höhe der<br />
Vorsteuer aus Umsätzen gesondert festzustellen, die mehrere Hersteller oder Erwerber im<br />
Rahmen eines Gesamtobjektes empfangen haben, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15<br />
UStG in Betracht komme.<br />
1061 BFH v. 30.10.1986, BStBl. II 1987, 145.<br />
1062 BFH v. 5.3.1991, BFH/NV 1992, 1; BMF v. 1.7.1983, BStBl. I 1983, 374 Rz. 16.<br />
1063 Reiß, BB 1987, 448.<br />
1064 BFH v. 16.5.1995, UR 1996, 201 = BFH/NV 1996, 185; v. 27.1.1994, BStBl. II 1994, 288.<br />
1065 Vgl. hierzu § 3 WEG.<br />
1066 BStBl. II 1994, 488 (489); ebenso bereits FG Düsseldorf v. 28.5.1991, EFG 1992, 227.<br />
1067 Verordnung vom 19.12.1986, BGBl. I 1986, 2663.