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228<br />

alle Lieferungen Elemente einer sonstigen Leistung und zahlreiche sonstige Leistungen<br />

Lieferelemente enthalten.<br />

Eine genaue zivilrechtliche Analyse der Ausgangslage zeigt also, dass die<br />

Annahme einer einheitlichen Lieferung an die Bauherrengemeinschaft auch bei<br />

einem einheitlichen Auftreten im Außenverhältnis solange unhaltbar ist, solange<br />

die Bruchteilsgemeinschaft nicht in einer Gesellschaft zur Erreichung eines gemeinsamen<br />

Zwecks aufgeht und damit selbst die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft<br />

erfüllt.<br />

3. Lösung(en) des BFH<br />

Der BFH ging anfänglich ohne weiteres davon aus, dass Empfänger der Bauleistungen<br />

die Bauherrengemeinschaft sei 1061 , mit der Folge, dass sie als Unternehmer die<br />

Leistungen in Gestalt der einzelnen Wohnungen an die Bauherren weitergebe. 1062 Nicht<br />

zuletzt war es der Verdienst von Reiß 1063 , dass diese Theorie vom BFH 1064 wieder fallengelassen<br />

wurde. In fast ironischer Tonlage bemerkt Reiß, dass sich eine Leistung der<br />

Bauhandwerker an die Bauherrengemeinschaft zur Not eben noch nachvollziehen lasse.<br />

Worin aber die Weiterlieferung an die einzelnen Miteigentümer, auch bei Einräumung<br />

von Sondereigentum, liegen solle, sei absolut nicht nachvollziehbar. In erster Linie stelle<br />

das Sondereigentum eine Beschränkung des Miteigentums dar, der eine Leistung im umsatzsteuerlichen<br />

Sinne wohl nicht entnommen werden könne. 1065 Aber auch bei Bestehen<br />

des Sondereigentums bei Baubeginn bedürfe es keiner weiteren Veranlassung der Bauherrengemeinschaft,<br />

die Bauleistungen in das Sondereigentum der Bauherren zu überführen.<br />

M.E. handelt es sich bei der konstruierten Weiterlieferung lediglich um eine Frucht<br />

der bösen Tat, die Bauherrengemeinschaft als Leistungsempfänger zu werten. Eine fundierte<br />

Erklärung gab und gibt es hierzu freilich nicht.<br />

In einer Kehrtwendung zur obig dargestellten Rechtsprechung hat der BFH 1066<br />

mit Urteil vom 27.1.1994 dargelegt, das Finanzamt könne den auf die einzelnen Bauherren<br />

entfallenden Vorsteuerbetrag aus einer Abrechnung über ein Gesamtobjekt im Steuerfestsetzungsbescheid<br />

als geschätzte Besteuerungsgrundlage nach § 155 Abs. 2, § 162<br />

Abs. 3 AO heranziehen, weil darüber eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO<br />

i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 der Verordnung 1067 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<br />

möglich ist. Die Verordnung zu § 180 AO ermögliche es, die Höhe der<br />

Vorsteuer aus Umsätzen gesondert festzustellen, die mehrere Hersteller oder Erwerber im<br />

Rahmen eines Gesamtobjektes empfangen haben, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15<br />

UStG in Betracht komme.<br />

1061 BFH v. 30.10.1986, BStBl. II 1987, 145.<br />

1062 BFH v. 5.3.1991, BFH/NV 1992, 1; BMF v. 1.7.1983, BStBl. I 1983, 374 Rz. 16.<br />

1063 Reiß, BB 1987, 448.<br />

1064 BFH v. 16.5.1995, UR 1996, 201 = BFH/NV 1996, 185; v. 27.1.1994, BStBl. II 1994, 288.<br />

1065 Vgl. hierzu § 3 WEG.<br />

1066 BStBl. II 1994, 488 (489); ebenso bereits FG Düsseldorf v. 28.5.1991, EFG 1992, 227.<br />

1067 Verordnung vom 19.12.1986, BGBl. I 1986, 2663.

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