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202<br />

erabzug nach der überkommenen Rechtsprechung des BFH 955 allerdings daran,<br />

dass sie nicht Leistungsempfänger sind, sondern die GbR.<br />

Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar und bereits entschieden. 956<br />

Dem zitierten Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich Eigentümer von<br />

Ferienhäusern in einem Ferienpark zusammenschlossen, um ihre Ferienhäuser<br />

gemeinschaftlich zu vermieten. Sie gründeten zu diesem Zweck eine GbR mit<br />

dem Zweck der einheitlichen Wahrnehmung der fremdenverkehrlichen Nutzung<br />

der Ferienhäuser. Die Wahrnehmung der Rechte der Gesellschafter, die Ausführung<br />

der Gesellschafterbeschlüsse sowie die Vertretung und Geschäftsführung der<br />

GbR waren demselben Treuhänder übertragen. Die GbR schloss mit einer GmbH<br />

einen Gästevermittlungs- und Betreuungsvertrag. Es wurden Vermietungsverträge<br />

mit Touristikunternehmen durch die GbR abgeschlossen. Der BFH war in vorstehendem<br />

Sachverhalt der Auffassung, das Finanzamt hätte die Veranlagung der<br />

Klägerin, einer Ferienhauseigentümerin, zurecht abgelehnt. Die Vermietungsumsätze<br />

seien von der GbR ausgeführt, weshalb dieser und nicht der Klägerin die<br />

Unternehmereigenschaft zuzusprechen sei. Die Klägerin konnte demzufolge auch<br />

die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei Errichtung des Ferienhauses nicht als<br />

Vorsteuer abziehen.<br />

Das Urteil steht im diametralen Widerspruch zum Urteil des Finanzgerichtes<br />

Münster 957 vom 9.6.1982, sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung.<br />

Die Richter des Finanzgerichtes Münster hatten über einen identischen Sachverhalt<br />

zu entscheiden und erkannten den Vorsteuerabzug der Ferienhauseigentümer<br />

an. Dieses umsatzsteuerrechtliche Ergebnis erkannte das Finanzgericht Münster<br />

offenbar als so zwingend, dass die Richter die Begründung hierzu ausdrücklich<br />

offen ließen. Es sei dahingestellt, ob die Vermietungsumsätze der GbR den Ferienhauseigentümern<br />

unmittelbar zuzurechnen waren (sog. Einunternehmertheorie<br />

958 ) oder ob die Ferienhauseigentümer im Sinne einer Leistungskommission 959<br />

inhaltsgleiche Vermietungsleistungen an die GbR erbrachten. Auch der BFH 960<br />

vollzieht zu nahezu identischem Sachverhalt jüngst eine Kehrtwende, indem er<br />

einen Leistungsaustausch zwischen Ferienhauseigentümern und GbR, hilfsweise<br />

im Wege der Leistungskommission, annimmt.<br />

Stadie 961 stellt in einer kritischen Urteilsanmerkung zum BFH-Urteil v.<br />

18.3.1988 noch zwei weitere Lösungsvarianten zur Diskussion. Er ermahnt den V.<br />

Senat zu einer Auseinandersetzung mit seiner eigenen Rechtsprechung 962 zum<br />

sog. „ausgelagerten Umsatz”. Darüber hinaus möchte Stadie es entgegen der<br />

grundsätzlichen Steuersubjektfähigkeit von Personengesellschaften nicht aus-<br />

955 BFH v. 24.10.1974, BStBl. II 1975, 396.<br />

956 BFH v. 18.3.1988, UR 1988, 312.<br />

957 FG Münster v. 9.6.1982 (rkr), UR 1983, 129 = EFG 1983, 146<br />

958 Nach der sog. Einunternehmertheorie werden die Umsätze des Treuhänders oder allgemein des<br />

mittelbaren Stellvertreters dem Treugeber (Hintermann) zugerechnet; vgl. § 5.D.2.b.(2).(b).(i).<br />

959 Vgl. hierzu ausführlich § 4.D.<br />

960 BFH v. 25.5.2000, UR 2000, 377.<br />

961 Anmerkung zu BFH v. 18.3.1988, UR 1988, 313.<br />

962 BFH v. 15.12.1983, BFHE 140, 354 = BStBl. II 1984, 389 = UR 1984, 103; v. 16.5.1984,<br />

BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 (sog. Zwischenvermietungsurteile).

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