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erabzug nach der überkommenen Rechtsprechung des BFH 955 allerdings daran,<br />
dass sie nicht Leistungsempfänger sind, sondern die GbR.<br />
Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar und bereits entschieden. 956<br />
Dem zitierten Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich Eigentümer von<br />
Ferienhäusern in einem Ferienpark zusammenschlossen, um ihre Ferienhäuser<br />
gemeinschaftlich zu vermieten. Sie gründeten zu diesem Zweck eine GbR mit<br />
dem Zweck der einheitlichen Wahrnehmung der fremdenverkehrlichen Nutzung<br />
der Ferienhäuser. Die Wahrnehmung der Rechte der Gesellschafter, die Ausführung<br />
der Gesellschafterbeschlüsse sowie die Vertretung und Geschäftsführung der<br />
GbR waren demselben Treuhänder übertragen. Die GbR schloss mit einer GmbH<br />
einen Gästevermittlungs- und Betreuungsvertrag. Es wurden Vermietungsverträge<br />
mit Touristikunternehmen durch die GbR abgeschlossen. Der BFH war in vorstehendem<br />
Sachverhalt der Auffassung, das Finanzamt hätte die Veranlagung der<br />
Klägerin, einer Ferienhauseigentümerin, zurecht abgelehnt. Die Vermietungsumsätze<br />
seien von der GbR ausgeführt, weshalb dieser und nicht der Klägerin die<br />
Unternehmereigenschaft zuzusprechen sei. Die Klägerin konnte demzufolge auch<br />
die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei Errichtung des Ferienhauses nicht als<br />
Vorsteuer abziehen.<br />
Das Urteil steht im diametralen Widerspruch zum Urteil des Finanzgerichtes<br />
Münster 957 vom 9.6.1982, sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung.<br />
Die Richter des Finanzgerichtes Münster hatten über einen identischen Sachverhalt<br />
zu entscheiden und erkannten den Vorsteuerabzug der Ferienhauseigentümer<br />
an. Dieses umsatzsteuerrechtliche Ergebnis erkannte das Finanzgericht Münster<br />
offenbar als so zwingend, dass die Richter die Begründung hierzu ausdrücklich<br />
offen ließen. Es sei dahingestellt, ob die Vermietungsumsätze der GbR den Ferienhauseigentümern<br />
unmittelbar zuzurechnen waren (sog. Einunternehmertheorie<br />
958 ) oder ob die Ferienhauseigentümer im Sinne einer Leistungskommission 959<br />
inhaltsgleiche Vermietungsleistungen an die GbR erbrachten. Auch der BFH 960<br />
vollzieht zu nahezu identischem Sachverhalt jüngst eine Kehrtwende, indem er<br />
einen Leistungsaustausch zwischen Ferienhauseigentümern und GbR, hilfsweise<br />
im Wege der Leistungskommission, annimmt.<br />
Stadie 961 stellt in einer kritischen Urteilsanmerkung zum BFH-Urteil v.<br />
18.3.1988 noch zwei weitere Lösungsvarianten zur Diskussion. Er ermahnt den V.<br />
Senat zu einer Auseinandersetzung mit seiner eigenen Rechtsprechung 962 zum<br />
sog. „ausgelagerten Umsatz”. Darüber hinaus möchte Stadie es entgegen der<br />
grundsätzlichen Steuersubjektfähigkeit von Personengesellschaften nicht aus-<br />
955 BFH v. 24.10.1974, BStBl. II 1975, 396.<br />
956 BFH v. 18.3.1988, UR 1988, 312.<br />
957 FG Münster v. 9.6.1982 (rkr), UR 1983, 129 = EFG 1983, 146<br />
958 Nach der sog. Einunternehmertheorie werden die Umsätze des Treuhänders oder allgemein des<br />
mittelbaren Stellvertreters dem Treugeber (Hintermann) zugerechnet; vgl. § 5.D.2.b.(2).(b).(i).<br />
959 Vgl. hierzu ausführlich § 4.D.<br />
960 BFH v. 25.5.2000, UR 2000, 377.<br />
961 Anmerkung zu BFH v. 18.3.1988, UR 1988, 313.<br />
962 BFH v. 15.12.1983, BFHE 140, 354 = BStBl. II 1984, 389 = UR 1984, 103; v. 16.5.1984,<br />
BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 (sog. Zwischenvermietungsurteile).