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82<br />

(5) Ergebnis der Urteilsauswertung<br />

In der Tat lässt sich die von Hartmann und Metzenmacher angeführte These,<br />

der Geschäftsherr sei Steuerpflichtiger für die im eigenen Namen erbrachten<br />

Leistungen des Unselbständigen, mit den zitierten Urteilen aus der Rechtsprechung<br />

des RFH nicht belegen. Es scheint, als haben die Kommentatoren wesentliche<br />

Wirkungen der Unselbständigkeit natürlicher und juristischer Personen miteinander<br />

vermischt. Kern der Rechtsprechung des RFH zur sog. Organschaftslehre<br />

war, Unternehmensverbindungen aufgrund der „zwingenden Logik der wirtschaftlichen<br />

Tatsachen” 404 entgegen dem Zivilrecht als ein Unternehmen zu behandeln,<br />

um Leistungsstufen innerhalb der verbundenen Unternehmen aus der<br />

Umsatzbesteuerung zu nehmen. Um den Organkreis abzugrenzen, hatte sich der<br />

RFH dem Merkmal der Unselbständigkeit bedient. Steuerpflichtiger war der Organträger,<br />

während die Organgesellschaften gem. §§ 84, 89 RAO Vorauszahlungen<br />

und Steuern zu entrichten hatte und hierfür auch haftbar zu machen war.<br />

Letztere Wirkung der Organschaft, nämlich die vom Zivilrecht abweichende<br />

Zurechnung von Umsätzen, wurde bereits in der historischen Kommentarliteratur<br />

405 unzulässig auf Fälle der Unselbständigkeit natürlicher Personen übertragen.<br />

Eine Grundlage findet diese unzulässige Gleichsetzung der Wirkungen bei<br />

Unselbständigkeit natürlicher und juristischer Personen in der Rechtsprechung des<br />

RFH – soweit ersichtlich – nicht. In sämtlichen Urteilen des RFH 406 wird ausschließlich<br />

die Frage behandelt, ob überhaupt steuerbare Umsätze oder wegen<br />

Unselbständigkeit umsatzsteuerlich irrelevante Umsätze vorliegen. Von einer Zurechnung<br />

an den Geschäftsherren ist indessen – soweit ersichtlich – niemals die<br />

Rede. Dies verdeutlicht der RFH 407 sogar in seinem Urteil vom 15.12.1933, indem<br />

er es nicht ausschloss, dass ein ansonsten unselbständiger Versicherungs-<br />

Generalagent auch einen selbständigen Geschäftsbereich haben kann, in dem er<br />

persönlich oder durch Angestellte Versicherungen vermittelt und abschließt. Insoweit<br />

liege bei ihm eine selbständige gewerbliche Tätigkeit vor, mit der er umsatzsteuerpflichtig<br />

ist. Dennoch hat der Rechtssatz "ist jemand unselbständig, so<br />

ist nicht er, sondern sein Geschäftsherr umsatzsteuerpflichtig, auch wenn er nach<br />

außen hin im eigenen Namen aufgetreten ist” Eingang in die Rechtsprechung des<br />

BFH gefunden.<br />

b) Rechtsprechung des BFH<br />

Mit Urteil 408 vom 15.7.1987 hatte der X. Senat des BFH über folgenden<br />

Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger, ein Mineralölunternehmer, verpachtete<br />

404 Popitz in: Popitz/Grabower/Klos, UStG, 3. Aufl. 1928, S. 304.<br />

405 Vgl. Hartmann/Metzenmacher, UStG 1934, S. 141.<br />

406 Z.B. RFH v. 21.3.1930, RStBl. 1930, 385; v. 2.6.1933, RFHE 33, 227; v. 15.12.1933, RFHE<br />

35, 214.<br />

407 RFHE 35, 214.<br />

408 BFHE 150, 459 = UR 1988, 15

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