Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
82<br />
(5) Ergebnis der Urteilsauswertung<br />
In der Tat lässt sich die von Hartmann und Metzenmacher angeführte These,<br />
der Geschäftsherr sei Steuerpflichtiger für die im eigenen Namen erbrachten<br />
Leistungen des Unselbständigen, mit den zitierten Urteilen aus der Rechtsprechung<br />
des RFH nicht belegen. Es scheint, als haben die Kommentatoren wesentliche<br />
Wirkungen der Unselbständigkeit natürlicher und juristischer Personen miteinander<br />
vermischt. Kern der Rechtsprechung des RFH zur sog. Organschaftslehre<br />
war, Unternehmensverbindungen aufgrund der „zwingenden Logik der wirtschaftlichen<br />
Tatsachen” 404 entgegen dem Zivilrecht als ein Unternehmen zu behandeln,<br />
um Leistungsstufen innerhalb der verbundenen Unternehmen aus der<br />
Umsatzbesteuerung zu nehmen. Um den Organkreis abzugrenzen, hatte sich der<br />
RFH dem Merkmal der Unselbständigkeit bedient. Steuerpflichtiger war der Organträger,<br />
während die Organgesellschaften gem. §§ 84, 89 RAO Vorauszahlungen<br />
und Steuern zu entrichten hatte und hierfür auch haftbar zu machen war.<br />
Letztere Wirkung der Organschaft, nämlich die vom Zivilrecht abweichende<br />
Zurechnung von Umsätzen, wurde bereits in der historischen Kommentarliteratur<br />
405 unzulässig auf Fälle der Unselbständigkeit natürlicher Personen übertragen.<br />
Eine Grundlage findet diese unzulässige Gleichsetzung der Wirkungen bei<br />
Unselbständigkeit natürlicher und juristischer Personen in der Rechtsprechung des<br />
RFH – soweit ersichtlich – nicht. In sämtlichen Urteilen des RFH 406 wird ausschließlich<br />
die Frage behandelt, ob überhaupt steuerbare Umsätze oder wegen<br />
Unselbständigkeit umsatzsteuerlich irrelevante Umsätze vorliegen. Von einer Zurechnung<br />
an den Geschäftsherren ist indessen – soweit ersichtlich – niemals die<br />
Rede. Dies verdeutlicht der RFH 407 sogar in seinem Urteil vom 15.12.1933, indem<br />
er es nicht ausschloss, dass ein ansonsten unselbständiger Versicherungs-<br />
Generalagent auch einen selbständigen Geschäftsbereich haben kann, in dem er<br />
persönlich oder durch Angestellte Versicherungen vermittelt und abschließt. Insoweit<br />
liege bei ihm eine selbständige gewerbliche Tätigkeit vor, mit der er umsatzsteuerpflichtig<br />
ist. Dennoch hat der Rechtssatz "ist jemand unselbständig, so<br />
ist nicht er, sondern sein Geschäftsherr umsatzsteuerpflichtig, auch wenn er nach<br />
außen hin im eigenen Namen aufgetreten ist” Eingang in die Rechtsprechung des<br />
BFH gefunden.<br />
b) Rechtsprechung des BFH<br />
Mit Urteil 408 vom 15.7.1987 hatte der X. Senat des BFH über folgenden<br />
Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger, ein Mineralölunternehmer, verpachtete<br />
404 Popitz in: Popitz/Grabower/Klos, UStG, 3. Aufl. 1928, S. 304.<br />
405 Vgl. Hartmann/Metzenmacher, UStG 1934, S. 141.<br />
406 Z.B. RFH v. 21.3.1930, RStBl. 1930, 385; v. 2.6.1933, RFHE 33, 227; v. 15.12.1933, RFHE<br />
35, 214.<br />
407 RFHE 35, 214.<br />
408 BFHE 150, 459 = UR 1988, 15