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157<br />

Es wurde bereits die Frage aufgeworfen, inwieweit man bei der unentgeltlichen<br />

Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen des Treugebers<br />

auf den Treuhänder einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Lit.<br />

a UStG a.F. annehmen muss. Dies war bis zur Neuregelung der<br />

Eigenverbrauchstatbestände durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002<br />

dann – und nur dann – der Fall, wenn der Treugeber Gegenstände aus seinem<br />

Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb seines Unternehmens liegen.<br />

Mit dem neu eingefügten § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG 756 hat der Gesetzgeber dieses<br />

immanente Wesensmerkmal des überkommenen Eigenverbrauches aufgegeben.<br />

(i)<br />

Teleologie des Eigenverbrauches<br />

und Grundlagenprobleme<br />

Bereits das UStG 1918 kannte neben dem Haupttatbestand der Besteuerung<br />

den sog. Eigenverbrauch, indem es bestimmte, dass „die Steuer ... auch erhoben<br />

(wird, Verf.), wenn die in Abs. 1 bezeichneten Personen (Unternehmer,<br />

Verf.) Gegenstände aus dem eigenen Betrieb entnehmen, um sie für außerhalb<br />

ihrer gewerblichen Tätigkeit liegende Zwecke zu gebrauchen oder zu verbrauchen.”<br />

757 Zweck des auch in den späteren Umsatzsteuergesetzen im wesentlichen<br />

unverändert wiederzufindenden Eigenverbrauchstatbestandes ist die steuerliche<br />

Gleichstellung des selbstversorgenden Unternehmers mit einem Verbraucher, der<br />

seinen Bedarf im Wege der Fremdversorgung decken muss. 758 Das Gesetz gewährt<br />

dem Unternehmer den Vorsteuerabzug bereits beim Empfang der Leistung,<br />

ohne auf dessen tatsächliche unternehmerische Verwendung abzustellen, um den<br />

Vorsteuerabzug in entsprechendem Umfang zuzulassen. Wird der Gegenstand<br />

später nicht mehr oder nur noch teilweise für das Unternehmen verwendet, so<br />

wird nicht der ursprüngliche Vorsteuerabzug rückwirkend (etwa nach § 175 Abs.<br />

1 Nr. 2 AO) berichtigt, sondern das UStG neutralisiert den insoweit grundlosen<br />

Vorsteuerabzug durch die Tatbestände des Eigenverbrauches respektive die neu<br />

eingefügten unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG 1999).<br />

Dieser Gleichstellungsgedanke ist trotz der Ausweitung der ursprünglich<br />

auf die Entnahme von Gegenständen beschränkten Eigenverbrauchsbesteuerung<br />

auf die Verwendung von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke und auf<br />

die Tätigung ertragsteuerlich nicht abzugsfähiger Aufwendungen im Sinne des § 4<br />

Abs. 5 EStG (ab 1.1.1968; aufgehoben durch StEntlG 1999/2000/2002 759 ) und auf<br />

756 Eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 Lit. a. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BGBl. I 1999, S.<br />

402.<br />

757 § 1 Abs. 2 UStG 1918.<br />

758 BFH v. 3.11.1983, BStBl. II 1984, 169 (171); ferner statt aller Husmann in: Rau/Dürrwächter,<br />

§ 1 Anm. 691.<br />

759 An seine Stelle treten analog der Regelung in Art. 17 Abs. 6 der 6. RL-EG entsprechende Ausschlüsse<br />

vom Vorsteuerabzug; vgl. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG.

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