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157<br />
Es wurde bereits die Frage aufgeworfen, inwieweit man bei der unentgeltlichen<br />
Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen des Treugebers<br />
auf den Treuhänder einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Lit.<br />
a UStG a.F. annehmen muss. Dies war bis zur Neuregelung der<br />
Eigenverbrauchstatbestände durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002<br />
dann – und nur dann – der Fall, wenn der Treugeber Gegenstände aus seinem<br />
Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb seines Unternehmens liegen.<br />
Mit dem neu eingefügten § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG 756 hat der Gesetzgeber dieses<br />
immanente Wesensmerkmal des überkommenen Eigenverbrauches aufgegeben.<br />
(i)<br />
Teleologie des Eigenverbrauches<br />
und Grundlagenprobleme<br />
Bereits das UStG 1918 kannte neben dem Haupttatbestand der Besteuerung<br />
den sog. Eigenverbrauch, indem es bestimmte, dass „die Steuer ... auch erhoben<br />
(wird, Verf.), wenn die in Abs. 1 bezeichneten Personen (Unternehmer,<br />
Verf.) Gegenstände aus dem eigenen Betrieb entnehmen, um sie für außerhalb<br />
ihrer gewerblichen Tätigkeit liegende Zwecke zu gebrauchen oder zu verbrauchen.”<br />
757 Zweck des auch in den späteren Umsatzsteuergesetzen im wesentlichen<br />
unverändert wiederzufindenden Eigenverbrauchstatbestandes ist die steuerliche<br />
Gleichstellung des selbstversorgenden Unternehmers mit einem Verbraucher, der<br />
seinen Bedarf im Wege der Fremdversorgung decken muss. 758 Das Gesetz gewährt<br />
dem Unternehmer den Vorsteuerabzug bereits beim Empfang der Leistung,<br />
ohne auf dessen tatsächliche unternehmerische Verwendung abzustellen, um den<br />
Vorsteuerabzug in entsprechendem Umfang zuzulassen. Wird der Gegenstand<br />
später nicht mehr oder nur noch teilweise für das Unternehmen verwendet, so<br />
wird nicht der ursprüngliche Vorsteuerabzug rückwirkend (etwa nach § 175 Abs.<br />
1 Nr. 2 AO) berichtigt, sondern das UStG neutralisiert den insoweit grundlosen<br />
Vorsteuerabzug durch die Tatbestände des Eigenverbrauches respektive die neu<br />
eingefügten unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG 1999).<br />
Dieser Gleichstellungsgedanke ist trotz der Ausweitung der ursprünglich<br />
auf die Entnahme von Gegenständen beschränkten Eigenverbrauchsbesteuerung<br />
auf die Verwendung von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke und auf<br />
die Tätigung ertragsteuerlich nicht abzugsfähiger Aufwendungen im Sinne des § 4<br />
Abs. 5 EStG (ab 1.1.1968; aufgehoben durch StEntlG 1999/2000/2002 759 ) und auf<br />
756 Eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 Lit. a. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BGBl. I 1999, S.<br />
402.<br />
757 § 1 Abs. 2 UStG 1918.<br />
758 BFH v. 3.11.1983, BStBl. II 1984, 169 (171); ferner statt aller Husmann in: Rau/Dürrwächter,<br />
§ 1 Anm. 691.<br />
759 An seine Stelle treten analog der Regelung in Art. 17 Abs. 6 der 6. RL-EG entsprechende Ausschlüsse<br />
vom Vorsteuerabzug; vgl. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG.