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99<br />

när dem Eigenhändler anzugleichen, kein Zweifel darüber bestehen, dass eine<br />

entgeltliche Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gemeint ist.<br />

Es stellt sich dann aber die Frage, wie die eigentliche zivilrechtliche Leistung,<br />

die Geschäftsbesorgung des Kommissionärs, umsatzsteuerlich zu behandeln<br />

ist. Problematisch ist hier das Verhältnis der tatsächlich erbrachten sonstigen<br />

Leistung zur Fiktion des Eigenhändlers. Der Eigenhändler ist gerade dadurch gekennzeichnet,<br />

dass er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr<br />

tätig ist. 491 Er zeichnet sich dadurch aus, dass er nicht für andere tätig wird und<br />

erhält folglich auch keine Provisionen, sondern er kauft und verkauft unter Aufschlag<br />

einer Handelsspanne. Die Handelsspanne des Eigenhändlers ist das wirtschaftliche<br />

Äquivalent zur Provision des Kommissionärs. Es würde der wirtschaftlichen<br />

Betrachtung des Kommissionsgeschäftes als Eigengeschäft widersprechen,<br />

gleichzeitig eine Vermittlungsleistung im Innenverhältnis anzunehmen.<br />

Auch ginge der Vereinfachungseffekt des § 3 Abs. 3 UStG verloren, denn es<br />

müsste wieder zwischen Kommission und Eigengeschäft unterschieden werden.<br />

„Durch § 3 Abs. 3 UStG wird die sonstige Leistung des Kommissionärs konsumiert.”<br />

492 Das Entgelt der Lieferung vom Kommissionär an den Kommittenten<br />

setzt sich demgemäss aus der Provision und dem Aufwendungsersatz zusammen.<br />

An dieser Stelle verdeutlicht sich die fatale Wirkung, die eine wortlautgetreue<br />

Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG vor allem im alten Bruttosystem nach sich gezogen<br />

hätte. Die reale sonstige Besorgungsleistung wäre in eine Lieferung umzudeuten<br />

gewesen, der eigentlich kein Entgelt gegenüber gestellt werden kann. Der<br />

Gesetzgeber hätte folglich eine Umsatzstufe wegfingiert. Es zeigt sich, wie unsorgfältig<br />

ein wirtschaftlich erwünschtes Ergebnis gesetzgeberisch umgesetzt<br />

wurde, und es erschreckt, wie einmütig über diese gesetzgeberischen Fehler hinweg<br />

gesehen wird. Denselben Vorwurf muss sich auch der Richtliniengeber gefallen<br />

lassen, der in Art. 5 Abs. 4 Lit. c der 6. RL-EG ebenfalls nur eine Lieferung<br />

durch die Übertragung der Kommissionsware fingiert und auf die Fiktion eines<br />

entsprechenden Entgelts verzichtet.<br />

Entsprechend der Einkaufskommission stellt sich die Lage bei der Verkaufskommission<br />

dar. § 3 Abs. 3 UStG fingiert hier nicht nur die Entgeltlichkeit<br />

sondern auch die Lieferung an sich im Innenverhältnis. Der Kommissionär hat<br />

gem. § 384 Abs. 2 HGB, § 667 BGB einen Herausgabeanspruch auf das Erlangte,<br />

wobei hiervon die Provision abzuziehen ist. Dementsprechend liegt im Innenverhältnis<br />

eine Lieferung des Kommittenten in Höhe des Verkaufspreises des Kommissionärs<br />

abzüglich seiner Provision vor.<br />

§ 3 Abs. 3 UStG nimmt damit in der Zurechnungsdebatte (bei Dreiecksverhältnissen)<br />

eine bedeutende Position ein. Beeinflusst wird durch die Fiktionswirkung<br />

nicht nur die sachliche Zurechnung (sonstige Leistung wird zur Lieferung),<br />

sondern auch die persönliche Zurechnung. Insbesondere bei der Verkaufskommission<br />

wird die sonstige Leistung des Kommissionärs an den Kommittenten<br />

verkehrt in eine Lieferung des Letzteren an den Ersteren. Die dem Kommissions-<br />

491 Statt vieler z.B. Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 44.<br />

492 Schön, UR 1988, 1 (4).

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