Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
99<br />
när dem Eigenhändler anzugleichen, kein Zweifel darüber bestehen, dass eine<br />
entgeltliche Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gemeint ist.<br />
Es stellt sich dann aber die Frage, wie die eigentliche zivilrechtliche Leistung,<br />
die Geschäftsbesorgung des Kommissionärs, umsatzsteuerlich zu behandeln<br />
ist. Problematisch ist hier das Verhältnis der tatsächlich erbrachten sonstigen<br />
Leistung zur Fiktion des Eigenhändlers. Der Eigenhändler ist gerade dadurch gekennzeichnet,<br />
dass er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr<br />
tätig ist. 491 Er zeichnet sich dadurch aus, dass er nicht für andere tätig wird und<br />
erhält folglich auch keine Provisionen, sondern er kauft und verkauft unter Aufschlag<br />
einer Handelsspanne. Die Handelsspanne des Eigenhändlers ist das wirtschaftliche<br />
Äquivalent zur Provision des Kommissionärs. Es würde der wirtschaftlichen<br />
Betrachtung des Kommissionsgeschäftes als Eigengeschäft widersprechen,<br />
gleichzeitig eine Vermittlungsleistung im Innenverhältnis anzunehmen.<br />
Auch ginge der Vereinfachungseffekt des § 3 Abs. 3 UStG verloren, denn es<br />
müsste wieder zwischen Kommission und Eigengeschäft unterschieden werden.<br />
„Durch § 3 Abs. 3 UStG wird die sonstige Leistung des Kommissionärs konsumiert.”<br />
492 Das Entgelt der Lieferung vom Kommissionär an den Kommittenten<br />
setzt sich demgemäss aus der Provision und dem Aufwendungsersatz zusammen.<br />
An dieser Stelle verdeutlicht sich die fatale Wirkung, die eine wortlautgetreue<br />
Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG vor allem im alten Bruttosystem nach sich gezogen<br />
hätte. Die reale sonstige Besorgungsleistung wäre in eine Lieferung umzudeuten<br />
gewesen, der eigentlich kein Entgelt gegenüber gestellt werden kann. Der<br />
Gesetzgeber hätte folglich eine Umsatzstufe wegfingiert. Es zeigt sich, wie unsorgfältig<br />
ein wirtschaftlich erwünschtes Ergebnis gesetzgeberisch umgesetzt<br />
wurde, und es erschreckt, wie einmütig über diese gesetzgeberischen Fehler hinweg<br />
gesehen wird. Denselben Vorwurf muss sich auch der Richtliniengeber gefallen<br />
lassen, der in Art. 5 Abs. 4 Lit. c der 6. RL-EG ebenfalls nur eine Lieferung<br />
durch die Übertragung der Kommissionsware fingiert und auf die Fiktion eines<br />
entsprechenden Entgelts verzichtet.<br />
Entsprechend der Einkaufskommission stellt sich die Lage bei der Verkaufskommission<br />
dar. § 3 Abs. 3 UStG fingiert hier nicht nur die Entgeltlichkeit<br />
sondern auch die Lieferung an sich im Innenverhältnis. Der Kommissionär hat<br />
gem. § 384 Abs. 2 HGB, § 667 BGB einen Herausgabeanspruch auf das Erlangte,<br />
wobei hiervon die Provision abzuziehen ist. Dementsprechend liegt im Innenverhältnis<br />
eine Lieferung des Kommittenten in Höhe des Verkaufspreises des Kommissionärs<br />
abzüglich seiner Provision vor.<br />
§ 3 Abs. 3 UStG nimmt damit in der Zurechnungsdebatte (bei Dreiecksverhältnissen)<br />
eine bedeutende Position ein. Beeinflusst wird durch die Fiktionswirkung<br />
nicht nur die sachliche Zurechnung (sonstige Leistung wird zur Lieferung),<br />
sondern auch die persönliche Zurechnung. Insbesondere bei der Verkaufskommission<br />
wird die sonstige Leistung des Kommissionärs an den Kommittenten<br />
verkehrt in eine Lieferung des Letzteren an den Ersteren. Die dem Kommissions-<br />
491 Statt vieler z.B. Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 44.<br />
492 Schön, UR 1988, 1 (4).