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211<br />

hend verstanden werden, dass diese „formell” vom mittelbaren Vertreter zu versteuern<br />

sind und „materiell” dem Hintermann zugeordnet werden können. Die<br />

Grenzen der Auslegung dürften damit bei der Rechtsprechung zum „ausgelagerten<br />

Umsatz” überschritten sein.<br />

Bei der Auslegung einer Norm kommt es aber vor allem darauf an, dem<br />

Zweck des Gesetzes Geltung zu verschaffen. Dieser liegt zusammengefasst darin,<br />

den Verbrauch proportional, mithin wettbewerbsneutral, der Besteuerung zu unterwerfen.<br />

Dies gelingt jedoch dann nicht, wenn durch die Gestaltung der mittelbaren<br />

Stellvertretung der Vorsteuerabzugsmechanismus außer Kraft gesetzt wird.<br />

Das führt dazu, dass der mittelbare Stellvertreter versuchen wird, die Umsatzsteuer<br />

verdeckt zu überwälzen oder, sofern ihm dies nicht gelingt, die Rechtsfiguren<br />

der mittelbaren Stellvertretung aufgrund der Umsatzsteuernachteile diskreditiert<br />

werden. In jedem Falle wären die Folgen des Vorsteuerausschlusses nur schwer<br />

hinnehmbar. Insofern ist eine extensive Auslegung des § 15 UStG notwendig und<br />

sachgemäß.<br />

(2) Rechtsfortbildung praeter legem<br />

Es ist wohl davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der<br />

mittelbaren Stellvertretung bei der Formulierung des Vorsteuerrechtes nicht hinreichend<br />

bedacht hat. Das Vorsteuerrecht geht entsprechend der Systematik der<br />

Bruttoallphasenbesteuerung davon aus, dass in jeder Phase der Wertschöpfung<br />

nur ein Unternehmen betroffen ist. Dieses Unternehmen ist das Steuersubjekt und<br />

damit Schuldner der Umsatzsteuer und Gläubiger der Vorsteuern. Dies ist der<br />

Kern des Umsatzsteuerrechts. Doch funktioniert dies im Falle mittelbarer<br />

Stellvertretung gerade nicht. Eine solche planwidrige Lücke im Gesetz darf vom<br />

Rechtsanwender nicht stehen gelassen werden, sondern ist im Wege der Analogie<br />

zu schließen. Reiß hält der Rechtsprechung des BFH entgegen, die analoge Anwendung<br />

des § 15 Abs. 2 UStG sei nichts anderes, als die „verpönte analoge Anwendung<br />

einer nachteiligen Steuernorm”. 994 Dem ist insoweit zu widersprechen,<br />

dass nicht § 15 Abs. 2 UStG analog angewendet wird, sondern der gesamte § 15<br />

UStG. Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug ist nur dann denkbar, wenn der Vorsteuerabzug<br />

grundsätzlich in Betracht kommt. Es ist aber nicht möglich, sich -<br />

994 StuW 1987, 351 (360); Reiß stimmt der Rechtsprechung zum ausgelagerten Umsatz zwar im<br />

Ergebnis zu, nicht aber in der Begründung. Er geht im Falle mittelbarer Stellvertretung immer<br />

auch von einer Leistung des Hintermannes an den mittelbaren Stellvertreter aus und bezieht<br />

sich dabei auf § 3 Abs. 3 UStG. Es sei dann aber nur ein Gebot der Folgerichtigkeit, den Umsatz<br />

an die Mittelsperson wie den Umsatz der Mittelsperson bezüglich der Befreiungsvorschriften<br />

zu behandeln. Hierzu verweist Reiß auf die Regelung des § 3 Abs. 11 UStG im umgekehrten<br />

Fall. Tatsächlich liegt aber weder ein handelsrechtliches Kommissionsgeschäft vor,<br />

noch ist § 3 Abs. 11 UStG in diesem Sinne anwendbar. § 3 Abs. 11 UStG überträgt sachliche<br />

Besteuerungsmerkmale von der besorgten Leistung auf die Besorgungsleistung, also auf die<br />

Leistung des mittelbaren Stellvertreters an den Hintermann und nicht umgekehrt. Es ist auch<br />

nicht ersichtlich, worin die Leistung des Hintermannes an den Mittelsmann zu sehen sein soll.

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