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155<br />

zielle Aufwendungen fortführen kann. 747 In diesem Sinne sah bereits der RFH 748<br />

als Gegenstand der Geschäftsveräußerung nicht die Summe der Aktiva, der als<br />

Gegenleistung der Kaufpreis und die Übernahme der Passiva durch den Erwerber<br />

gegenüberstehe, sondern das Geschäft in seiner wirtschaftlichen Einheit an, dessen<br />

Wert sich als Unterschied zwischen Aktiva und Passiva darstelle. Unter der<br />

Beachtung allgemeiner Grundsätze (Einheitlichkeit der Leistung) erscheint es<br />

durchaus nachvollziehbar, die Übertragung eines Unternehmens als wirtschaftlich<br />

einheitlichen Vorgang zu erfassen. 749<br />

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass das Umsatzsteuergesetz bis<br />

zum 31.12.1993 mit der Vorschrift des § 10 Abs. 3 UStG und seither mit dem neu<br />

eingefügten § 1 Abs. 1a UStG selbst die Antwort auf die Frage „einheitliche Leistung<br />

oder Leistungsbündel?” gab und gibt. Nach § 10 Abs. 3 UStG war das für die<br />

Geschäftsveräußerung unter Berücksichtigung der übernommenen Schulden ermittelte<br />

Gesamtentgelt auf die einzelnen übertragenen Aktivposten zu verteilen,<br />

wobei für jede dieser Einzelleistungen zu prüfen war, ob eine Befreiungsvorschrift<br />

greift. Aber auch die Nachfolgevorschrift des § 1 Abs. 1a UStG bringt unmissverständlich<br />

zum Ausdruck, dass sich die Übertragung eines Unternehmens<br />

dem Zivilrecht folgend als Summe mehrerer Übertragungsakte darstellt, indem<br />

„die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung” von der Umsatzsteuer<br />

befreit werden. Hätte der Gesetzgeber in der Geschäftsübertragung eine einheitliche<br />

Leistung gesehen, hätte er sich des Singulars bedient. 750 Die Frage, ob in der<br />

Übertragung von Aktiva und Passiva bereits ein Leistungsaustausch zu sehen ist,<br />

ist folglich mit der herrschenden Meinung zu bejahen. 751<br />

Da § 1 Abs. 1a UStG die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung<br />

aber ohnehin von der Umsatzsteuer befreit, könnte man meinen, die Frage sei lediglich<br />

akademischer Natur. § 1 Abs. 1a UStG erfasst jedoch nur Geschäftsveräußerungen<br />

im Ganzen. Die Legaldefinition der Geschäftsveräußerung ist aus der<br />

bisherigen – ersatzlos gestrichenen – Vorschrift des § 10 Abs. 3 UStG entnommen<br />

worden, mit der Ergänzung, dass eine Geschäftsveräußerung sowohl bei einer<br />

entgeltlichen als auch bei einer unentgeltlichen Übereignung eines Betriebes vorliegt.<br />

Sie findet sich ebenfalls im Haftungstatbestand des § 75 AO, so dass für die<br />

Abgrenzung des Begriffs der Geschäftsveräußerung auf die Rechtsprechung zu §<br />

75 AO zurückgegriffen werden kann. Unter der Übertragung eines Unternehmens<br />

im Ganzen ist der Übergang des gesamten lebenden Unternehmens zu verstehen.<br />

Selbstverständlich ist, dass nicht alle Faktoren für die Lebensfähigkeit eines Unternehmens<br />

gleichermaßen wichtig sind. Entscheidend ist, dass die wesentlichen<br />

747 BFH v. 27.5.1986, BStBl. II 1986, 654; v. 11.5.1993, BStBl. II 1993, 700; Husmann, UR 1994,<br />

333 (335).<br />

748 Urteil vom 14.6.1935, StuW 1935 Teil II, Sp. 1525 (1526).<br />

749 Ebenso Crezelius, Steuerrecht II, § 25 Rz. 5; Völkel/Karg, Umsatzsteuer, S. 9; ebenso FG<br />

Münster v. 13.11.1990 (rkr), EFG 1991, 571.<br />

750 Ebenso Mensching, Umsatzsteuer bei Erbfall und vorweggenommener Erbfolge, S. 87.<br />

751 Ebenso Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz. 590 “Geschäftsveräußerung”; Husmann<br />

in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Anm. 213; Forgách in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 14<br />

Anm. 205; Klenk, UR 1982, 114.

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