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zielle Aufwendungen fortführen kann. 747 In diesem Sinne sah bereits der RFH 748<br />
als Gegenstand der Geschäftsveräußerung nicht die Summe der Aktiva, der als<br />
Gegenleistung der Kaufpreis und die Übernahme der Passiva durch den Erwerber<br />
gegenüberstehe, sondern das Geschäft in seiner wirtschaftlichen Einheit an, dessen<br />
Wert sich als Unterschied zwischen Aktiva und Passiva darstelle. Unter der<br />
Beachtung allgemeiner Grundsätze (Einheitlichkeit der Leistung) erscheint es<br />
durchaus nachvollziehbar, die Übertragung eines Unternehmens als wirtschaftlich<br />
einheitlichen Vorgang zu erfassen. 749<br />
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass das Umsatzsteuergesetz bis<br />
zum 31.12.1993 mit der Vorschrift des § 10 Abs. 3 UStG und seither mit dem neu<br />
eingefügten § 1 Abs. 1a UStG selbst die Antwort auf die Frage „einheitliche Leistung<br />
oder Leistungsbündel?” gab und gibt. Nach § 10 Abs. 3 UStG war das für die<br />
Geschäftsveräußerung unter Berücksichtigung der übernommenen Schulden ermittelte<br />
Gesamtentgelt auf die einzelnen übertragenen Aktivposten zu verteilen,<br />
wobei für jede dieser Einzelleistungen zu prüfen war, ob eine Befreiungsvorschrift<br />
greift. Aber auch die Nachfolgevorschrift des § 1 Abs. 1a UStG bringt unmissverständlich<br />
zum Ausdruck, dass sich die Übertragung eines Unternehmens<br />
dem Zivilrecht folgend als Summe mehrerer Übertragungsakte darstellt, indem<br />
„die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung” von der Umsatzsteuer<br />
befreit werden. Hätte der Gesetzgeber in der Geschäftsübertragung eine einheitliche<br />
Leistung gesehen, hätte er sich des Singulars bedient. 750 Die Frage, ob in der<br />
Übertragung von Aktiva und Passiva bereits ein Leistungsaustausch zu sehen ist,<br />
ist folglich mit der herrschenden Meinung zu bejahen. 751<br />
Da § 1 Abs. 1a UStG die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung<br />
aber ohnehin von der Umsatzsteuer befreit, könnte man meinen, die Frage sei lediglich<br />
akademischer Natur. § 1 Abs. 1a UStG erfasst jedoch nur Geschäftsveräußerungen<br />
im Ganzen. Die Legaldefinition der Geschäftsveräußerung ist aus der<br />
bisherigen – ersatzlos gestrichenen – Vorschrift des § 10 Abs. 3 UStG entnommen<br />
worden, mit der Ergänzung, dass eine Geschäftsveräußerung sowohl bei einer<br />
entgeltlichen als auch bei einer unentgeltlichen Übereignung eines Betriebes vorliegt.<br />
Sie findet sich ebenfalls im Haftungstatbestand des § 75 AO, so dass für die<br />
Abgrenzung des Begriffs der Geschäftsveräußerung auf die Rechtsprechung zu §<br />
75 AO zurückgegriffen werden kann. Unter der Übertragung eines Unternehmens<br />
im Ganzen ist der Übergang des gesamten lebenden Unternehmens zu verstehen.<br />
Selbstverständlich ist, dass nicht alle Faktoren für die Lebensfähigkeit eines Unternehmens<br />
gleichermaßen wichtig sind. Entscheidend ist, dass die wesentlichen<br />
747 BFH v. 27.5.1986, BStBl. II 1986, 654; v. 11.5.1993, BStBl. II 1993, 700; Husmann, UR 1994,<br />
333 (335).<br />
748 Urteil vom 14.6.1935, StuW 1935 Teil II, Sp. 1525 (1526).<br />
749 Ebenso Crezelius, Steuerrecht II, § 25 Rz. 5; Völkel/Karg, Umsatzsteuer, S. 9; ebenso FG<br />
Münster v. 13.11.1990 (rkr), EFG 1991, 571.<br />
750 Ebenso Mensching, Umsatzsteuer bei Erbfall und vorweggenommener Erbfolge, S. 87.<br />
751 Ebenso Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz. 590 “Geschäftsveräußerung”; Husmann<br />
in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Anm. 213; Forgách in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 14<br />
Anm. 205; Klenk, UR 1982, 114.