Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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che 118 , oder ob der Vergleichsmaßstab in dem privaten Selbstversorger zu sehen<br />
ist, wonach der Eigenverbrauchbesteuerung lediglich eine Korrekturfunktion zum<br />
Vorsteuerabzug zukommt. 119 Eine idealtypische Durchführung der<br />
Verbrauchsteueridee müsste bei der Eigenverbrauchsbesteuerung dazu führen,<br />
den unternehmerischen Selbstversorger mit dem privaten Konsumenten gleichzustellen.<br />
Der Eigenverbrauch müsste daher konsequenterweise mit marktüblichen<br />
Preisen, die auch einen selbst geschaffenen Mehrwert beinhalten, bewertet werden.<br />
Die gesetzliche Regelung, die eine Bewertung des Eigenverbrauchs zu fiktiven<br />
Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. den bei Ausführung des<br />
Umsatzes entstandenen Kosten vorsieht (§ 10 Abs. 4 UStG), verwirklicht den<br />
artikulierten Willen des Gesetzgebers, die Gleichstellung von unternehmerischen<br />
Selbstversorgern mit Privaten, die ihren Bedarf kaufen müssen, nur unzulänglich.<br />
Letztlich entspricht es aber dem Wesen der Umsatzsteuer, das als maßgebend zu<br />
erachten, was der Unternehmer tatsächlich aufgewendet hat, und nicht das, was er<br />
als Nichtunternehmer hätte aufwenden müssen. 120 Auch im Haupttatbestand wird<br />
das tatsächlich entrichtete Entgelt der Bemessung zugrunde gelegt und nicht etwa,<br />
was die empfangene Leistung tatsächlich Wert ist.<br />
Der Charakter des Eigenverbrauches, materiell-rechtlich das Korrektiv zu<br />
vorweg gegangenen Vorsteuervergütungen zu bilden, wurde jüngst durch das<br />
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 121 klargestellt. Die seit dem 1.1.1968 in<br />
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG geregelte Besteuerung des Eigenverbrauches wurde an den<br />
Vorgaben des Art. 5 Abs. 6 und 6 Abs. 2 der 6. EG-RL ausgerichtet, indem bestimmte<br />
unentgeltliche Wertabgaben eines Unternehmers den entgeltlichen Lieferungen<br />
und Leistungen gleichgestellt werden. Diese Steuertatbestände werden<br />
nunmehr in den neuen Absätzen 1b und 9a des § 3 UStG mit dem Eingangssatz<br />
„Einer Lieferung/sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt” geregelt.<br />
Diese strukturelle Anpassung des deutschen Gesetzes an die Vorgabe der 6.<br />
RL-EG war nach unbestrittener Meinung 122 längst überfällig, weil man bei wörtlicher<br />
Anwendung der überkommenen Vorschriften zum Eigenverbrauch zu völlig<br />
falschen Ergebnissen kommen musste. Der überkommene Eigenverbrauch war<br />
zumindest nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG a.F. gerade nicht an einen<br />
vorhergehenden Vorsteuerabzug gekoppelt. Die Rechtsprechung des BFH 123<br />
ging unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH 124 davon aus, dass bei<br />
Entnahme eines nicht vorsteuerentlasteten Gegenstandes der Tatbestand des § 1<br />
118 So Husmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Anm. 691; Janssen, DStZ 1990, 35 (43); Söhn,<br />
BB 1975, 219 (220 f.); ders., StuW 1976, 1 (22); ders., DStZ 1987, 367 (368).<br />
119 So Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Einf., Anm. 111 ff.; Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, §<br />
14 Rz. 82; Walden, Die Umsatzsteuer als indirekte Verbrauchsteuer, S. 193.<br />
120 Ebenso Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Einf., Anm. 111.<br />
121 Vgl. Art. 7 Nr. 2 Buchst. a, c Steuerentlastungsgesetz v. 24.3.1999, BGBl. I 1999, 402.<br />
122 Siehe zuletzt Klenk, UR 1998, 12; zum Diskussionsstand Dziadkowski, UR 1997, 137.<br />
123 Beschluß v. 29.8.1991, BStBl. II 1991, 267 = UR 1991, 349; v. 17.12.1992, BStBl. II 1994,<br />
370 = UR 1993, 225 und v. 17.12.1992, UR 1993, 226 m. Anm. Widmmann.<br />
124 Urteil v. 27.6.1989, EuGHE 1989, 1925 = HFR 1989, 518 = UR 1989, 373; v. 25.5.1993,<br />
EuGHE 1993, I-2615 = UR 1993, 409.