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233<br />

gefestigten Rechtsprechung des BFH 1087 unter dem Schlagwort der „Zwei-<br />

Unternehmer-Theorie”. Eine Zurechnung der ausgehenden Lieferungen und sonstigen<br />

Leistungen des mittelbaren Stellvertreters zu den Leistungsbezügen des Hintermannes<br />

durch Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG verbietet sich<br />

schon aus diesem Grunde, da § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von einem (einzigen)<br />

Unternehmer ausgeht. 1088<br />

Bereits der methodische Standort des „ausgelagerten Umsatzes” zeigt also,<br />

dass dieses Rechtsinstitut der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen zwingend nachgelagert<br />

ist, da eine Gesetzeslücke zur Voraussetzung zu machen ist. 1089 Es ist<br />

demnach stets zu prüfen, ob der Vorsteueranspruch im Wege der Aufteilung von<br />

Vorsteuerbeträgen gewährt werden kann. Erst wenn diese Frage zu verneinen ist,<br />

kommt das rechtsfortbildende Institut des ausgelagerten Umsatzes in Frage. Diese<br />

Gesetzeslücke besteht hingegen nur dann, wenn in einem Zwei-Personen-<br />

Verhältnis der Leistungseingang und der Leistungsausgang zwingend auseinanderfallen.<br />

1087 BFH v. 15.6.1965, nicht amtlich veröffentlichtes Urteil, siehe UR 1966, 113; v. 22.3.1973,<br />

nicht veröffentlichtes Urteil, vgl. die Auszüge bei Eggesiecker, UR 1975, 269 (270); jüngst<br />

bestätigt durch BGH v. 12.12.1996, UR 1997, 427; vgl. auch § 5.D.2.b.(2).(b).(i).(a).<br />

1088 Ausführlich § 8.B.2.a.<br />

1089 Vgl. zur Ausfüllung von Gesetzeslücken Lang in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 5 Rz. 71 ff.

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