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Leistender und Leistungsempfänger
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I I. Abkürzungsverzeichnis a.A. a.
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III KÖSDI KStG Lit. Kölner Steuer
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V II. Inhaltsübersicht Teil I Grun
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VII III. Inhaltsverzeichnis Teil I
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IX 3. Leistungskommission im Gemein
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XI § 8 Vorsteuerabzug beim Auseina
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2 muten sei, eine Rechnung auszuste
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4 Umsatzsteuerrechts ist, ergibt si
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6 henden Vorsteuerabzug. Zwar lehnt
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8 § 2 Dogmatische Grundlagen der U
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10 einem Unternehmer, dem die Über
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12 lebensnotwendigen Bedarf von der
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14 stehen scheint. Zum anderen soll
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16 um ein praktikables, lückenlose
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18 E. Umsatzsteuer als allgemeine V
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20 schiedenheit der Funktion im Ein
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22 che 118 , oder ob der Vergleichs
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24 d) Regelungen für den grenzübe
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26 zugrunde zu legen ist. Eine Best
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28 mächtigenden Rechtssätze nach
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30 durch Analogie im Gemeinschaftsr
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32 Teil II Leistender § 3 Objektiv
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34 ist. 170 Eine allgemeine Verbrau
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36 ten/nichtunternehmerischen Grün
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38 (in der dargestellten Weise) auf
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40 setzmäßigkeit der Besteuerung
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42 ten die Vorschrift dahin, dass d
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44 gesetzes sein. Dieser setzt aber
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46 sein. 230 M.E. verkennt diese An
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48 (Konsums) über die mittelbare E
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50 einen Gegenstand. Birkenfeld 251
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52 mit der Hypothese vereinbart wer
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54 Verschaffung der Verfügungsmach
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56 stückes „für sein Unternehme
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58 Ganz deutlich trat dieses Leistu
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60 gründung 299 zu lesen, dass „
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62 nehmereigenschaft setzt damit m.
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64 einem Namen auftreten, 323 das h
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66 Außenverhältnis spielt bei der
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68 das Handeln im Außenverhältnis
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70 gesetz von 1934 durch § 2 Abs.
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72 Ebenso der BFH 373 , der in sein
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74 A. Die Unternehmereigenschaft al
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76 tierte zwar damals noch nicht, d
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78 trotzdem ausführlich behandelt,
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gen Abnehmer verkauft. Der Reingewi
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82 (5) Ergebnis der Urteilsauswertu
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84 ne, als auch für fremde Rechnun
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86 rie aber war Ausfluss der wirtsc
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88 geltentrichtung oder Rückgängi
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90 bernimmt, Waren oder Wertpapiere
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92 schäftsbesorgungsverhältnis, t
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94 von diesem insofern ab, als dort
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96 die Kommissionsregelung in besag
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98 Fall würde wohl niemand eine Li
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100 geschäft zugrunde liegende ziv
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102 383 Abs. 2 HGB). Ein Privatmann
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104 auch § 3 Abs. 11 UStG nur den
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106 lit. e der 6. RL-EG noch nicht
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108 rungsbestätigung, auf der sich
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110 sicherlich nicht erwähnt. Denn
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112 in Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Wirtschaft
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114 gen wird. Das verdeutlicht auch
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116 im allgemeinen als Fremdkörper
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118 austausch nicht zwingend eine s
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120 werden und der leistungsempfang
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122 aber wohl niemanden begeistern,
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124 se in der Regel wie folgt argum
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126 b) Wirtschaftliche Zurechnung d
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128 könne, und weil die Provision
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130 gegnet. Zwar muss auch das Hand
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132 betrachtet, verbleiben. 639 Der
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134 BFH 654 verweist zur Begründun
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136 wollte. Der steuerlichen Mißbr
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138 schäft i.d.R. nicht anzunehmen
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140 zufälligen Untergangs und das
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142 das Innenverhältnis in die Üb
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144 nach nicht in die Leistungskett
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146 Treugeber. Der Treugeber ist le
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148 Unternehmers gerade nicht darau
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150 (ii) Unternehmereigenschaft des
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152 (iii) Innenverhältnis Der Kern
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154 Mithin die entgeltliche Übertr
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156 Grundlagen eines Betriebes oder
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158 die Ausführungen von sonstigen
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160 zu besteuern, wenn der Gegensta
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162 Entnahmen für Geschenke mit ge
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164 Abs. 1 Nr. 2 Lit. a UStG 1980 a
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166 Folgt man dieser Auffassung, so
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168 A. Problemstellung 1. Fallgrupp
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170 tungsempfänger grundsätzlich
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172 seiner Bürger kommt, sondern s
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174 den ist, die abgezogene Vorsteu
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176 Nr. 3 UStG a.F. Auch hier kam e
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178 Zusammenhang stehen - oder die
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180 6. RL-EG an der erforderlichen
- Seite 195 und 196: 182 Die Beurteilung der Unternehmer
- Seite 197 und 198: 184 UStG 874 dahingehend eingeschr
- Seite 199 und 200: 186 (Wunsch)Ergebnisses tritt der j
- Seite 201 und 202: 188 Einzelfall oft schwierigen Frag
- Seite 203 und 204: 190 Der Erhalt der Rechnung dokumen
- Seite 205 und 206: 192 den wird. Dieses Konzept wird u
- Seite 207 und 208: 194 (4) Wirtschaftliche Zurechnung
- Seite 209 und 210: 196 dem Leistungsempfänger abrechn
- Seite 211 und 212: 198 er die Möglichkeit einer Vertr
- Seite 213 und 214: 200 könne. 948 Stadie 949 hält di
- Seite 215 und 216: 202 erabzug nach der überkommenen
- Seite 217 und 218: 204 Rechtsinstitut seither nicht me
- Seite 219 und 220: 206 nehmereigenschaft nicht zuerkan
- Seite 221 und 222: 208 scheidung ist m. E., dass man d
- Seite 223 und 224: 210 Zu untersuchen bleibt also auch
- Seite 225 und 226: 212 entsprechend der Rosinentheorie
- Seite 227 und 228: 214 tenen Auffassung 1001 und wende
- Seite 229 und 230: 216 b) Folgerungen für den Vorsteu
- Seite 231 und 232: 218 tuation kann m.E. nur eine mög
- Seite 233 und 234: 220 (3) Kommissionstreuhand Abschli
- Seite 235 und 236: 222 c) Abgrenzung zur horizontalen
- Seite 237 und 238: 224 Einschaltung einer GmbH in die
- Seite 239 und 240: 226 tern/Gemeinschaftern zumindest
- Seite 241 und 242: 228 alle Lieferungen Elemente einer
- Seite 243 und 244: 230 4. Folgerungen aus dem BFH-Urte
- Seite 245: 232 sellschaftern eine eigene Werts
- Seite 249 und 250: 236 auch der steuersystematischen F
- Seite 251 und 252: 238 heit. Die unterstellte Unselbst
- Seite 253 und 254: 240 weitergabe im Innenverhältnis
- Seite 255 und 256: 242 deutlicht man sich hierzu den Z
- Seite 257 und 258: 244 bemerkenswert. Der BFH präzisi
- Seite 259 und 260: XII IV. Literaturverzeichnis Ahlbä
- Seite 261 und 262: XIV rausgegeben im Auftrag der Deut
- Seite 263 und 264: XVI Friedl Helmut, Wertabgabetheori
- Seite 265 und 266: XVIII Keller Daniel, Der „Leistun
- Seite 267 und 268: XX Mößlang Gerhard, Umsätze im V
- Seite 269 und 270: XXII Steuerjuristischen Gesellschaf
- Seite 271 und 272: XXIV Rüttinger Gerd, Gebäude auf
- Seite 273 und 274: XXVI Sölch / Ringleb / List, Komme
- Seite 275 und 276: XXVIII Urbas Helmut, Die wirtschaft
- Seite 277: XXX Widmann Werner, Steuerentlastun