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53<br />
nung angeführt. 268 Unter Sicherungsübereignung wird eine Eigentumsübertragung<br />
verstanden, die mit der Abrede verbunden ist, dass das Eigentum nicht endgültig,<br />
sondern nur für das Bestehen einer Forderung des Sicherungsnehmers übergehen<br />
soll. Dabei kann vereinbart werden, dass das Eigentum bei Erlöschen der Forderung<br />
von selbst zurückfällt oder aber ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch<br />
bestehen soll. Nach h.M. und der Rechtsprechung des BFH 269 ist die Sicherungsübereignung<br />
jedenfalls dann keine Lieferung, „wenn die Übereignung<br />
der Sicherung einer Forderung des Erwerbers (Sicherungsnehmers) dient und<br />
nach den von diesem obligatorisch übernommenen Verfügungsbeschränkungen<br />
keine andere wirtschaftliche Bedeutung hat als der Erwerb eines Pfandrechts”.<br />
Erst mit Beginn des Verkaufs der Sicherungsgegenstände erlange der Sicherungsnehmer<br />
die Verfügungsmacht. Diese Wertung steht in völligem Widerspruch zum<br />
Zivilrecht. Zwar ist der Sicherungsnehmer aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen<br />
zu einer Verfügung über das Sicherungsgut in aller Regel nicht befugt.<br />
Dem Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB entsprechend hat diese schuldrechtliche<br />
Abrede jedoch keine Auswirkung auf die dingliche Verfügungsmacht des Sicherungsnehmers.<br />
270 Eine etwaige Verfügung macht den Sicherungsnehmer höchstens<br />
im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig. 271 Des weiteren wird die Argumentation<br />
der Vertreter der h.M. widersprüchlich, wenn der Sicherungseigentümer<br />
nicht, bzw. nur nach Maßgabe der schuldrechtlichen Vereinbarung Verfügungsmacht<br />
erlange, obwohl sie andererseits die Verschaffung der bloß faktischen<br />
Verfügungsbefähigung genügen lassen. 272 Auch die Konstruktion der h.M., wonach<br />
im Zeitpunkt der Verwertung durch den Sicherungsnehmer eine Doppellieferung<br />
vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und von diesem an den Erwerber<br />
vorliegen soll, kann nicht überzeugen. 273 Wenn schon eine Lieferung vom<br />
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer vorliegen soll, dann müsste diese konsequenter<br />
Weise im Zeitpunkt der Verwertungsreife vorliegen, denn ab diesem<br />
Zeitpunkt hat der Sicherungsnehmer uneingeschränkte Verfügungsmacht. 274 Man<br />
fragt sich, wie es überhaupt möglich ist, in einem Vorgang, mit dem der Sicherungsgeber<br />
überhaupt nichts zu tun hat, eine Lieferung desselben anzunehmen.<br />
Nach hier vertretener Ansicht liegt in der Sicherungsübereignung zweifellos eine<br />
268 Statt aller Martin in: Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Anm. 43 ff. oder von Wallis in: Bunjes/Geist,<br />
UStG, § 3 Rz. 16.<br />
269 BFH v. 16.4.1975, BStBl. II 1975, 622; v. 20.7.1978, BStBl. II 1978, 684; v. 4.6.1987, BFHE<br />
150, 379 = BStBl. II 1987, 741.<br />
270 Vgl. BGHSt 24, 222.<br />
271 Hierzu RGRK-Pikart, BGB, § 930 Anm. 56; MünchKomm-Quack, BGB, Anh. §§ 929-936,<br />
Anm. 69 ff.<br />
272 So auch Giesberts, UR 1976, 61 (63).<br />
273 Zur Doppellieferung vgl. RFH v. 26.5.1939, RStBl. II 1939, 885; BFH v. 1.1.1967, BStBl. II<br />
1968, 68; v. 9.7.1970, BStBl. II 1970, 645; v. 16.4.1975, BStBl. II 1975, 622 = UR 1975, 178;<br />
20.7.1978, BStBl. II 1978, 684 = UR 1979, 7; 17.7.1980, BStBl. II 1980, 673 = UR 1980, 225.<br />
Keine Doppellieferung soll aber dann anzunehmen sein, wenn vor der Verwertung des Sicherungsgutes<br />
dieses zum Zwecke der Auswechselung des Sicherungsgebers durch den Sicherungsgeber<br />
an einen Dritten geliefert wird, BFH v. 9.3.1995, BStBl. II 1995, 564. Vgl. auch<br />
von Wallis in: Bunjes/Geist, UStG, § 3 Rz. 19; Crezelius, Steuerrecht II, § 25 Rz. 18; ders. kritisch<br />
in NJW 1981, 383 (384).<br />
274 Ebenso, Knobbe-Keuk, BB 1977, 757 (764).