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204<br />

Rechtsinstitut seither nicht mehr beansprucht. 968 Die Rechtsunsicherheit über die<br />

Anwendung vereinzelter Rechtsinstitute im Umsatzsteuerrecht geht sogar so weit,<br />

dass selbst die Finanzgerichte keine Vorstellung mehr darüber haben, in welchem<br />

Verhältnis die einzelnen Institute zueinander stehen. Deutlich wird dies insbesondere<br />

im bereits zitierten Urteil des Finanzgerichtes Münster 969 , in dem es die<br />

Richter ausdrücklich offen lassen, ob es nun die sog. Einunternehmertheorie oder<br />

die Annahme einer Leistungskommission sei, die die Vermietungsumsätze der<br />

GbR den Ferienhauseigentümern zurechenbar macht.<br />

Versucht man die unterschiedlichen Sachverhalte zu systematisieren, so ist<br />

festzustellen, dass sich die Problemfälle grundsätzlich in zwei Fallgruppen aufteilen,<br />

die streng voneinander zu unterscheiden sind. Zum einen handelt es sich dabei<br />

- bildlich gesprochen - um horizontale Zurechnungsfälle. Das Pendant hierzu<br />

bilden Fälle sogenannter vertikaler Zurechnung. Ein Fall horizontaler Zurechnung<br />

ist das Beispiel zweier Unternehmen, die gemeinsam eine Lagerhalle errichten<br />

und nutzen. Das Vorsteuerproblem besteht hier darin, dass die Gesellschaft, bestehend<br />

aus den beiden Unternehmen, keine eigenen Umsätze erbringt und insofern<br />

mangels Unternehmereigenschaft nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die<br />

Lösung kann hier nur darin gesucht werden, die Eingangsleistungen auf der Ebene<br />

der Gesellschaft (horizontal) den Gesellschaftern zuzuordnen. Eine Zuordnung<br />

der Ausgangsleistungen beider Unternehmen zur gemeinsam formierten Gesellschaft<br />

des Bürgerlichen Rechts widerspricht nicht nur dem allgemeinen Grundsatz,<br />

den leistenden Unternehmer anhand der zivilrechtlichen Anspruchslage zu<br />

bestimmen, sondern auch den wirtschaftlichen Tatsachen des Sachverhaltes.<br />

Schließlich ist es nicht das jeweilige Unternehmen, welches aus der Lagerhallen-<br />

GbR ausgelagert ist, sondern die Lagerhalle, welche zivilrechtlich gemeinschaftliches<br />

Gesellschaftsvermögen beider Unternehmen ist.<br />

Demgegenüber stehen Fälle, welche sich als vertikale Vorsteuerprobleme<br />

darstellen lassen. Beispielhaft hierfür ist der oben dargestellte Urteilssachverhalt<br />

der Ferienhaus-GbR. Hier werden die Ausgangsleistungen gemeinschaftlich erbracht,<br />

wohingegen die Eingangsleistungen (Bauleistungen) von den einzelnen<br />

Gesellschaftern empfangen werden. Während es im obigen Beispiel der Lagerhallen-GbR<br />

darum geht, Eingangsleistungen auf der Ebene der empfangenden Gesellschaft<br />

den Gesellschaftern zuzuordnen (horizontale Zurechnung), muss die<br />

Lösung des zweiten Beispiels daran ansetzen, die Vermietungsumsätze der Ferienhaus-GbR<br />

mit den Leistungsbezügen der Ferienhauseigentümer zusammenzuführen.<br />

Die Situation kann deshalb als vertikales Problem gekennzeichnet werden,<br />

weil es letztlich darum geht, das personelle Auseinanderfallen von Eingangs- und<br />

Ausgangsleistungen in einem anzuerkennenden Zwei-Personenverhältnis kurzzuschließen.<br />

Es muss eine Brücke geschaffen werden zwischen den Leistungsbezü-<br />

968 Wagner geht sogar explizit davon aus, dass das Rechtsinstitut des ausgelagerten Umsatzses<br />

über die Fälle der Zwischenvermietung keine weitere Bedeutung erlangen soll; woher er diese<br />

Überzeugung allerdings nimmt, bleibt unbegründet; vgl. Sölch/Ringleb/List, UStG, § 15 Anm.<br />

256, Stand Mai/1999 (in aktueller Auflage nicht mehr enthalten).<br />

969 Urteil vom 9.6.1982 (rkr), UR 1983, 129.

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