Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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Rechtsinstitut seither nicht mehr beansprucht. 968 Die Rechtsunsicherheit über die<br />
Anwendung vereinzelter Rechtsinstitute im Umsatzsteuerrecht geht sogar so weit,<br />
dass selbst die Finanzgerichte keine Vorstellung mehr darüber haben, in welchem<br />
Verhältnis die einzelnen Institute zueinander stehen. Deutlich wird dies insbesondere<br />
im bereits zitierten Urteil des Finanzgerichtes Münster 969 , in dem es die<br />
Richter ausdrücklich offen lassen, ob es nun die sog. Einunternehmertheorie oder<br />
die Annahme einer Leistungskommission sei, die die Vermietungsumsätze der<br />
GbR den Ferienhauseigentümern zurechenbar macht.<br />
Versucht man die unterschiedlichen Sachverhalte zu systematisieren, so ist<br />
festzustellen, dass sich die Problemfälle grundsätzlich in zwei Fallgruppen aufteilen,<br />
die streng voneinander zu unterscheiden sind. Zum einen handelt es sich dabei<br />
- bildlich gesprochen - um horizontale Zurechnungsfälle. Das Pendant hierzu<br />
bilden Fälle sogenannter vertikaler Zurechnung. Ein Fall horizontaler Zurechnung<br />
ist das Beispiel zweier Unternehmen, die gemeinsam eine Lagerhalle errichten<br />
und nutzen. Das Vorsteuerproblem besteht hier darin, dass die Gesellschaft, bestehend<br />
aus den beiden Unternehmen, keine eigenen Umsätze erbringt und insofern<br />
mangels Unternehmereigenschaft nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die<br />
Lösung kann hier nur darin gesucht werden, die Eingangsleistungen auf der Ebene<br />
der Gesellschaft (horizontal) den Gesellschaftern zuzuordnen. Eine Zuordnung<br />
der Ausgangsleistungen beider Unternehmen zur gemeinsam formierten Gesellschaft<br />
des Bürgerlichen Rechts widerspricht nicht nur dem allgemeinen Grundsatz,<br />
den leistenden Unternehmer anhand der zivilrechtlichen Anspruchslage zu<br />
bestimmen, sondern auch den wirtschaftlichen Tatsachen des Sachverhaltes.<br />
Schließlich ist es nicht das jeweilige Unternehmen, welches aus der Lagerhallen-<br />
GbR ausgelagert ist, sondern die Lagerhalle, welche zivilrechtlich gemeinschaftliches<br />
Gesellschaftsvermögen beider Unternehmen ist.<br />
Demgegenüber stehen Fälle, welche sich als vertikale Vorsteuerprobleme<br />
darstellen lassen. Beispielhaft hierfür ist der oben dargestellte Urteilssachverhalt<br />
der Ferienhaus-GbR. Hier werden die Ausgangsleistungen gemeinschaftlich erbracht,<br />
wohingegen die Eingangsleistungen (Bauleistungen) von den einzelnen<br />
Gesellschaftern empfangen werden. Während es im obigen Beispiel der Lagerhallen-GbR<br />
darum geht, Eingangsleistungen auf der Ebene der empfangenden Gesellschaft<br />
den Gesellschaftern zuzuordnen (horizontale Zurechnung), muss die<br />
Lösung des zweiten Beispiels daran ansetzen, die Vermietungsumsätze der Ferienhaus-GbR<br />
mit den Leistungsbezügen der Ferienhauseigentümer zusammenzuführen.<br />
Die Situation kann deshalb als vertikales Problem gekennzeichnet werden,<br />
weil es letztlich darum geht, das personelle Auseinanderfallen von Eingangs- und<br />
Ausgangsleistungen in einem anzuerkennenden Zwei-Personenverhältnis kurzzuschließen.<br />
Es muss eine Brücke geschaffen werden zwischen den Leistungsbezü-<br />
968 Wagner geht sogar explizit davon aus, dass das Rechtsinstitut des ausgelagerten Umsatzses<br />
über die Fälle der Zwischenvermietung keine weitere Bedeutung erlangen soll; woher er diese<br />
Überzeugung allerdings nimmt, bleibt unbegründet; vgl. Sölch/Ringleb/List, UStG, § 15 Anm.<br />
256, Stand Mai/1999 (in aktueller Auflage nicht mehr enthalten).<br />
969 Urteil vom 9.6.1982 (rkr), UR 1983, 129.