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rungsbestätigung, auf der sich Name und Adresse der Klägerin befindet. Die Klägerin<br />
ging in ihren Steuererklärungen davon aus, dass sie als Generalvertreterin<br />
für ihre Muttergesellschaft steuerfreie Vermittlungsleistungen erbracht habe. Das<br />
FA kam hingegen zu dem Ergebnis, die Vermietungsleistungen seien der Klägerin<br />
als Eigenleistungen zuzurechnen und gemäß § 25 UStG im Inland zu versteuern.<br />
Die Vorinstanz, das Hessische Finanzgericht 524 , urteilte, die Leistungen<br />
der Klägerin seien in jedem Falle steuerfrei. Dabei könne auch dahingestellt bleiben,<br />
ob die Klägerin im eigenen oder im Namen der CH-AG aufgetreten sei.<br />
Selbst wenn die Klägerin im eigenen Namen aufgetreten sei, liege der Ort ihrer<br />
(Reise)Leistungen im Ausland (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1a UStG). Die Vorschrift des<br />
§ 25 UStG, welche den Ort der Reiseleistung in das Inland verlegt (vgl. § 25 Abs.<br />
1 Satz 4 i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG), könne keine Anwendung finden, da von der<br />
Klägerin keine Reisevorleistungen in Anspruch genommen wurden. Die Anmietung<br />
der Ferienhäuser erfolgte durch die CH-AG in Zürich. Entgegen der Auffassung<br />
des FA habe auch kein Übergang der Ferienhauskapazitäten auf die Klägerin<br />
stattgefunden.<br />
Letzten Punkt greift der BFH in seiner Revisionsentscheidung an. „Hat die<br />
Kl. die Vermietungsleistungen im eigenen Namen erbracht, fehlt es entgegen der<br />
Auffassung des FG nicht an – von der Kl. bezogenen – Reisevorleistungen. Die<br />
Ferienunterkünfte sind zwar nicht von der Kl., sondern von der CH-AG angemietet<br />
worden; die Kl. ist aber – falls sie die Räume im eigenen Namen weitervermietet<br />
hat – so zu behandeln, als ob sie selbst im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG<br />
die Reisevorleistungen in Anspruch genommen hätte. Reisevorleistungen sind<br />
Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute<br />
kommen (§ 25 Abs. 1 Satz 5 UStG). Dies sind im Streitfall die Leistungen der<br />
Ferienhausbesitzer, (...), die die CH-AG für die Reisenden bezogen hat. Da die<br />
Klägerin für Rechnung der CH-AG tätig wurde, ist sie – falls sie gleichwohl im<br />
eigenen Namen handelte – so zu behandeln, als ob sie die an die Reisenden erbrachten<br />
Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätte. Nach Art. 4 Abs. 6<br />
der 6. RL-EG werden Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen<br />
im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt, als<br />
ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten. Das UStG kennt<br />
zwar eine entsprechende Regelung nur für das Kommissionsgeschäft bei Lieferungen<br />
(§ 3 Abs. 3 UStG). Bei richtlinienkonformer Auslegung des Umsatzsteuergesetzes<br />
muss jedoch für sonstige Leistungen Entsprechendes gelten. Die entsprechende<br />
Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG auf sonstige Leistungen war umstritten.<br />
Der Senat hat bislang diese für Warenkommissionäre des Handelsrechts geltende<br />
Regelung nicht – über ihren Wortlaut hinausgehend – bei Einschaltung einer<br />
Mittelsperson zur Weitergabe von sonstigen Leistungen entsprechend angewendet;<br />
dabei hat er sich entscheidend von der Entstehungsgeschichte der Vorschrift<br />
leiten lassen. Dieser Gesichtspunkt kann nur für Fälle vor Inkrafttreten des<br />
Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG entscheidend sein. Für die Zeit nach Inkrafttreten die-<br />
524 Urteil v. 21.7.1998, EFG 1998, 1548