Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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BFH 654 verweist zur Begründung auf seine Rechtsprechung zur Verwertung von<br />
Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer im eigenen Namen, wonach im Zeitpunkt<br />
der Weiterveräußerung durch den Sicherungsnehmer eine Doppellieferung<br />
vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und von diesem an den Erwerber<br />
vorliegen soll. Er ist der Meinung, die Veräußerung des Sicherungsgutes durch<br />
den Sicherungsnehmer im eigenen Namen stehe der Verwertung im Namen des<br />
Sicherungsgebers gleich; insofern komme es auch hier zu zwei aufeinanderfolgenden<br />
Lieferungen. „Denn der wirtschaftliche Gehalt bleibt derselbe. Der Sicherungsnehmer<br />
macht in beiden Fällen von seiner Verwertungsbefugnis Gebrauch.<br />
Veräußert er das Sicherungsgut im Namen des Sicherungsgebers, ist dies nicht<br />
Ausdruck eines beim Sicherungsgeber verbliebenen Verwertungsrechtes und folglich<br />
einer im Vergleich zum Regelfall der Verwertung im eigenen Namen schwächeren<br />
Rechtsstellung des Sicherungsnehmers; vielmehr lässt eine derartige Sicherungsabrede<br />
in besonderer Weise ein wirtschaftliches Übergewicht des Sicherungsnehmers<br />
erkennen: Durch die Verwertung im Namen des Sicherungsgebers<br />
erreicht er, dass ihm zwar der Erlös aus dem Verwertungsgeschäft - soweit zum<br />
Ausgleich der Forderung benötigt - zugute kommt, etwaige Gewährleistungsansprüche<br />
aber nicht ihn, sondern den Sicherungsgeber belasten.” 655<br />
Die Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf das Argument, es sei<br />
vom wirtschaftlichen Gehalt her gleichgültig, ob die Verwertung durch den Sicherungsnehmer<br />
im eigenen Namen oder im Namen des Sicherungsgebers erfolge.<br />
Des weiteren zeige sich in der Verwertung im Namen des Sicherungsgebers das<br />
wirtschaftliche Übergewicht des Sicherungsnehmers, indem er das Gewährleistungsrisiko<br />
auf den Sicherungsgeber abwälze. Mit letzterem Argument schlägt der<br />
BFH aber gleichsam das erste. Die zivilrechtlichen Folgen sind durchaus unterschiedlich,<br />
denn verpflichtet wird allein der Sicherungsgeber, wenn er selbst handelt<br />
oder berechtigt in seinem Namen gehandelt wird. Der Sicherungsnehmer hat<br />
einen Anspruch auf das Erlangte aus § 816 Abs. 1 BGB im Gegensatz zum direkten<br />
Anspruch bei Verwertung im eigenen Namen. Hieraus können sich durchaus<br />
unterschiedliche Beurteilungen ergeben. So bestehen z.B. bei einer Verwertung<br />
durch den Sicherungsnehmer keine Bedenken dagegen, den Kaufpreis in entsprechender<br />
Anwendung von § 1238 Abs. 2 BGB als vom Sicherungsnehmer empfangen<br />
anzusehen, wenn er dem Erwerber Stundung gewährt. 656 Was der BFH offensichtlich<br />
damit meint, der wirtschaftliche Gehalt sei der gleiche, ist, dass der Erlös<br />
in beiden Alternativen zunächst dem Sicherungsnehmer zur Abdeckung seiner<br />
Forderung zusteht. Sollte hierin der Schlüssel der Entscheidung liegen, so setzt<br />
sich der BFH in völligen Widerspruch zu seiner Rechtsprechung im Geldspielautomatenurteil<br />
657 , indem er gerade betont, dass es auf die Entgeltvereinnahmung<br />
nicht ankomme.<br />
654 BFH v. 20.7.1978, BFHE 126, 84 = BStBl. II 1978, 684; vgl. auch § 3.B.3.c.(1).<br />
655 BFH v. 17.7.1980, BFHE 131, 120 = BStBl. II 1980, 673 (674).<br />
656 Hierzu Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. III, § 38 II 3.<br />
657 BFH v. 24.9.1987, BFHE 151, 90 = BStBl. II 1988, 29 = UR 1988, 74 (76).