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134<br />

BFH 654 verweist zur Begründung auf seine Rechtsprechung zur Verwertung von<br />

Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer im eigenen Namen, wonach im Zeitpunkt<br />

der Weiterveräußerung durch den Sicherungsnehmer eine Doppellieferung<br />

vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und von diesem an den Erwerber<br />

vorliegen soll. Er ist der Meinung, die Veräußerung des Sicherungsgutes durch<br />

den Sicherungsnehmer im eigenen Namen stehe der Verwertung im Namen des<br />

Sicherungsgebers gleich; insofern komme es auch hier zu zwei aufeinanderfolgenden<br />

Lieferungen. „Denn der wirtschaftliche Gehalt bleibt derselbe. Der Sicherungsnehmer<br />

macht in beiden Fällen von seiner Verwertungsbefugnis Gebrauch.<br />

Veräußert er das Sicherungsgut im Namen des Sicherungsgebers, ist dies nicht<br />

Ausdruck eines beim Sicherungsgeber verbliebenen Verwertungsrechtes und folglich<br />

einer im Vergleich zum Regelfall der Verwertung im eigenen Namen schwächeren<br />

Rechtsstellung des Sicherungsnehmers; vielmehr lässt eine derartige Sicherungsabrede<br />

in besonderer Weise ein wirtschaftliches Übergewicht des Sicherungsnehmers<br />

erkennen: Durch die Verwertung im Namen des Sicherungsgebers<br />

erreicht er, dass ihm zwar der Erlös aus dem Verwertungsgeschäft - soweit zum<br />

Ausgleich der Forderung benötigt - zugute kommt, etwaige Gewährleistungsansprüche<br />

aber nicht ihn, sondern den Sicherungsgeber belasten.” 655<br />

Die Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf das Argument, es sei<br />

vom wirtschaftlichen Gehalt her gleichgültig, ob die Verwertung durch den Sicherungsnehmer<br />

im eigenen Namen oder im Namen des Sicherungsgebers erfolge.<br />

Des weiteren zeige sich in der Verwertung im Namen des Sicherungsgebers das<br />

wirtschaftliche Übergewicht des Sicherungsnehmers, indem er das Gewährleistungsrisiko<br />

auf den Sicherungsgeber abwälze. Mit letzterem Argument schlägt der<br />

BFH aber gleichsam das erste. Die zivilrechtlichen Folgen sind durchaus unterschiedlich,<br />

denn verpflichtet wird allein der Sicherungsgeber, wenn er selbst handelt<br />

oder berechtigt in seinem Namen gehandelt wird. Der Sicherungsnehmer hat<br />

einen Anspruch auf das Erlangte aus § 816 Abs. 1 BGB im Gegensatz zum direkten<br />

Anspruch bei Verwertung im eigenen Namen. Hieraus können sich durchaus<br />

unterschiedliche Beurteilungen ergeben. So bestehen z.B. bei einer Verwertung<br />

durch den Sicherungsnehmer keine Bedenken dagegen, den Kaufpreis in entsprechender<br />

Anwendung von § 1238 Abs. 2 BGB als vom Sicherungsnehmer empfangen<br />

anzusehen, wenn er dem Erwerber Stundung gewährt. 656 Was der BFH offensichtlich<br />

damit meint, der wirtschaftliche Gehalt sei der gleiche, ist, dass der Erlös<br />

in beiden Alternativen zunächst dem Sicherungsnehmer zur Abdeckung seiner<br />

Forderung zusteht. Sollte hierin der Schlüssel der Entscheidung liegen, so setzt<br />

sich der BFH in völligen Widerspruch zu seiner Rechtsprechung im Geldspielautomatenurteil<br />

657 , indem er gerade betont, dass es auf die Entgeltvereinnahmung<br />

nicht ankomme.<br />

654 BFH v. 20.7.1978, BFHE 126, 84 = BStBl. II 1978, 684; vgl. auch § 3.B.3.c.(1).<br />

655 BFH v. 17.7.1980, BFHE 131, 120 = BStBl. II 1980, 673 (674).<br />

656 Hierzu Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. III, § 38 II 3.<br />

657 BFH v. 24.9.1987, BFHE 151, 90 = BStBl. II 1988, 29 = UR 1988, 74 (76).

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