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143<br />

hältnis konstruieren, verfehlt. 691 Die Anwendungsbereiche beider Normen sind<br />

dem jeweiligen Wortlaut genau zu entnehmen. § 3 Abs. 3 UStG beschränkt die<br />

Fiktion einer durchgängigen Lieferkette auf handelsrechtliche Kommissionsgeschäfte.<br />

Zwar sollten hierunter auch Kommissionsgeschäfte im weiteren Sinne (§<br />

406 HGB) verstanden werden. Für eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereiches<br />

auf jegliche fremdnützige Lieferungen oder gar sonstige Leistungen besteht<br />

kein Bedürfnis. 692 Die Regelung des § 3 Abs. 11 UStG verbietet schon durch<br />

den klaren Wortlaut („Besorgungsleistung”) die Annahme einer stets gleichgerichteten,<br />

durchgehenden Leistungskette. 693 Für die Leistungsbeziehungen im<br />

Innenverhältnis ist demnach wie im Außenverhältnis eine strikte Anknüpfung an<br />

das Zivilrecht geboten. Die Gegenmeinung übersieht hierbei, dass auch im Innenverhältnis<br />

zwischen Treugeber – Treuhänder, Geschäftsherr – Geschäftsbesorger,<br />

Hintermann – Strohmann, Sicherungsnehmer – Sicherungsgeber usw., ein Außenverhältnis<br />

besteht, in dem ebenso dem Offenheitsgrundsatz des § 164 BGB Geltung<br />

zu verschaffen ist.<br />

(b)<br />

Treuhand<br />

Gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung von Treuhandverhältnissen<br />

ist deren dogmatische Einordnung in das System der Umsatzsteuer weitestgehend<br />

konturenlos. Der Kern der Problematik liegt darin, dass die Wissenschaft es bis<br />

heute nicht geschafft hat, die Leistungsbeziehungen im Rahmen von<br />

Treuhandgestaltungen schlüssig in das Allphasensystem der Umsatzsteuer<br />

einzuordnen. Die Diskussion bezieht sich im wesentlichen auf drei Problemkreise.<br />

Zunächst wirft die Unternehmereigenschaft der beteiligten Personen erhebliche<br />

Probleme auf. Dabei wird vor allem die Frage diskutiert, ob die Treuhandabrede<br />

im Innenverhältnis der Selbständigkeit und damit der Unternehmereigenschaft des<br />

Treuhänders entgegensteht. Die Ausführungen der Autoren 694 münden hier<br />

regelmäßig in einen sogenannten Typenvergleich, dessen Ergebnis letztlich eine<br />

„Glaubensfrage” ist.<br />

Im Vordergrund der umsatzsteuerlichen Diskussion um Treuhandgestaltungen<br />

stehen allerdings die Leistungsbeziehungen der Beteiligten. In der Literatur<br />

und Rechtsprechung haben sich zwei Erklärungsmodelle herausgebildet, die<br />

unter der schlagwortartigen Antithese „Einunternehmertheorie” oder „Zweiunternehmertheorie”<br />

abgehandelt werden. Die sogenannte Einunternehmertheorie betrachtet<br />

den Treuhänder als bloße Mittelsperson, der jede umsatzsteuerrechtliche<br />

Eigenständigkeit fehlt. Ein Leistungsaustausch findet unmittelbar im Drittverhältnis,<br />

also zwischen dem Treugeber und dem Dritten statt. Der Treuhänder ist da-<br />

691 Zur Konstruktion durchgängiger Leistungsketten neigen Tamme, UR 1974, 25 ff.; Friedl, UR<br />

1987, 65 ff.; Forgách, UR 1989, 45 (46); Reiß, StuW 1981, 81 (86); ders. UR 1988, 76 (77).<br />

692 Ausführlich § 4.C.4.<br />

693 Ausführlich § 4.D.1. und 2.<br />

694 So z.B. Heidner, UR 1995, 122 (123); Reiß, UR 1988, 76 ff.; Dziadkowski, StVj 1989, 326<br />

(330).

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