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hältnis konstruieren, verfehlt. 691 Die Anwendungsbereiche beider Normen sind<br />
dem jeweiligen Wortlaut genau zu entnehmen. § 3 Abs. 3 UStG beschränkt die<br />
Fiktion einer durchgängigen Lieferkette auf handelsrechtliche Kommissionsgeschäfte.<br />
Zwar sollten hierunter auch Kommissionsgeschäfte im weiteren Sinne (§<br />
406 HGB) verstanden werden. Für eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereiches<br />
auf jegliche fremdnützige Lieferungen oder gar sonstige Leistungen besteht<br />
kein Bedürfnis. 692 Die Regelung des § 3 Abs. 11 UStG verbietet schon durch<br />
den klaren Wortlaut („Besorgungsleistung”) die Annahme einer stets gleichgerichteten,<br />
durchgehenden Leistungskette. 693 Für die Leistungsbeziehungen im<br />
Innenverhältnis ist demnach wie im Außenverhältnis eine strikte Anknüpfung an<br />
das Zivilrecht geboten. Die Gegenmeinung übersieht hierbei, dass auch im Innenverhältnis<br />
zwischen Treugeber – Treuhänder, Geschäftsherr – Geschäftsbesorger,<br />
Hintermann – Strohmann, Sicherungsnehmer – Sicherungsgeber usw., ein Außenverhältnis<br />
besteht, in dem ebenso dem Offenheitsgrundsatz des § 164 BGB Geltung<br />
zu verschaffen ist.<br />
(b)<br />
Treuhand<br />
Gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung von Treuhandverhältnissen<br />
ist deren dogmatische Einordnung in das System der Umsatzsteuer weitestgehend<br />
konturenlos. Der Kern der Problematik liegt darin, dass die Wissenschaft es bis<br />
heute nicht geschafft hat, die Leistungsbeziehungen im Rahmen von<br />
Treuhandgestaltungen schlüssig in das Allphasensystem der Umsatzsteuer<br />
einzuordnen. Die Diskussion bezieht sich im wesentlichen auf drei Problemkreise.<br />
Zunächst wirft die Unternehmereigenschaft der beteiligten Personen erhebliche<br />
Probleme auf. Dabei wird vor allem die Frage diskutiert, ob die Treuhandabrede<br />
im Innenverhältnis der Selbständigkeit und damit der Unternehmereigenschaft des<br />
Treuhänders entgegensteht. Die Ausführungen der Autoren 694 münden hier<br />
regelmäßig in einen sogenannten Typenvergleich, dessen Ergebnis letztlich eine<br />
„Glaubensfrage” ist.<br />
Im Vordergrund der umsatzsteuerlichen Diskussion um Treuhandgestaltungen<br />
stehen allerdings die Leistungsbeziehungen der Beteiligten. In der Literatur<br />
und Rechtsprechung haben sich zwei Erklärungsmodelle herausgebildet, die<br />
unter der schlagwortartigen Antithese „Einunternehmertheorie” oder „Zweiunternehmertheorie”<br />
abgehandelt werden. Die sogenannte Einunternehmertheorie betrachtet<br />
den Treuhänder als bloße Mittelsperson, der jede umsatzsteuerrechtliche<br />
Eigenständigkeit fehlt. Ein Leistungsaustausch findet unmittelbar im Drittverhältnis,<br />
also zwischen dem Treugeber und dem Dritten statt. Der Treuhänder ist da-<br />
691 Zur Konstruktion durchgängiger Leistungsketten neigen Tamme, UR 1974, 25 ff.; Friedl, UR<br />
1987, 65 ff.; Forgách, UR 1989, 45 (46); Reiß, StuW 1981, 81 (86); ders. UR 1988, 76 (77).<br />
692 Ausführlich § 4.C.4.<br />
693 Ausführlich § 4.D.1. und 2.<br />
694 So z.B. Heidner, UR 1995, 122 (123); Reiß, UR 1988, 76 ff.; Dziadkowski, StVj 1989, 326<br />
(330).