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194<br />

(4) Wirtschaftliche Zurechnung von Vorleistungen<br />

(a)<br />

Tatsächliche Vorgänge als Substrat<br />

der Besteuerung<br />

Voraussetzung für die schuldrechtliche Bestimmung des Leistungsempfängers<br />

ist jedoch, dass die Leistung auch tatsächlich an diesen erbracht wird.<br />

Wird die Leistung an einen anderen erbracht, als an den schuldrechtlichen Leistungsgläubiger,<br />

so ist der andere (Dritte) Leistungsempfänger. 924 Die Person des<br />

Leistungsempfängers richtet sich dann nicht mehr nach der zivilrechtlichen Anspruchslage,<br />

sondern nach der tatsächlichen Erfüllung. Der BFH 925 zieht diesen<br />

Schluss aus der Ausrichtung des Umsatzsteuerrechts, welches die Besteuerung<br />

tatsächlicher wirtschaftlicher Vorgänge im Auge habe.<br />

Tatsächlich muss das Umsatzsteuerrecht den wirtschaftlichen Leistungsbeziehungen<br />

folgen, sofern diese von der schuldrechtlichen Ausgangslage abweichen.<br />

So wie es auch beim Leistungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf eine<br />

Leistung tatsächlicher Art ankommt und nicht auf eine schuldrechtliche<br />

Verpflichtung, so kommt es beim Kompensationstatbestand des § 15 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 UStG natürlich auch darauf an, dass tatsächlich eine Leistung in Empfang<br />

genommen wurde. Die Abzugsberechtigung hier an die zivilrechtliche Auftraggeberstellung<br />

zu knüpfen, hieße, so zutreffend Stadie 926 , den Sinn des § 15 UStG zu<br />

verkennen. Der Zweck des Vorsteuerabzuges verlangt die Entlastung des<br />

Unternehmers, wenn er mit Umsatzsteuer belastet ist, die auf Leistungen ruht, die<br />

er in seinem Unternehmen verwendet. Belastet ist unabhängig von der<br />

zivilrechtlichen Gestaltung derjenige, der die Leistungen empfängt und dafür die<br />

Aufwendungen trägt. Die schuldrechtliche Ausgangslage kann hierfür natürlich<br />

nur indizielle Funktion haben. Werden die schuldrechtlichen Ansprüche jedoch<br />

konsequent erfüllt, so muss sich auch das Umsatzsteuerrecht daran halten.<br />

Letztlich bekennt sich damit auch der BFH zu einer wirtschaftlichen<br />

Identifizierung des Leistungsempfängers. Wirtschaftliche Zurechnung bedeutet<br />

dabei allerdings nicht, dass Umsätze einem anderen als dem tatsächlichen<br />

Leistungsempfänger zuzurechnen sind, etwa weil sie diesen im weiteren Sinne<br />

wirtschaftlich betreffen. Leistungsbezüge eines Treuhänders können nicht dem<br />

Treugeber den Vorsteuerabzug vermitteln, sondern nur dem Treuhänder selbst. 927<br />

Wirtschaftliche Zurechnung bedeutet insofern bei Lieferungen eine grundsätzliche<br />

924 Ebenso BFH v. 1.6.1989, BStBl. II 1989, 677 (679); FG Münster v. 14.11.1995 (rkr), UR<br />

1996, 308; Wenzel in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Anm. 227; ebenso Abschnitt 192 Abs. 13<br />

Sätze 3-5 UStR 2000.<br />

925 BFH v. 1.6.1989, BStBl. II 1989, 677 (679).<br />

926 DStJG Bd. 13 (1990), 179 (182).<br />

927 Gl. A. FG Münster v. 14.11.1995 (rkr), UR 1996, 308; FG Schleswig-Holstein v. 13.7.1977<br />

(rkr), EFG 1977, 570; FG des Saarlandes v. 4.11.1994 (rkr), EFG 1995, 351; BGH v.<br />

12.12.1996, UR 1997, 427; a.A. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Anm. 135 in Anlehnung<br />

an Giesberts im selben Kommentar, § 3 Anm. 275.

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