12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

56<br />

stückes „für sein Unternehmen” nicht gelöst habe. „Durch den Vorbehaltsnießbrauch<br />

hat er das Gebäude aufgrund einer dinglichen Berechtigung weiter nutzen<br />

und unverändert durch die bisherigen Vermietungsumsätze verwenden können. Er<br />

hat das Eigentum wirtschaftlich ohne die durch Vorbehaltsnießbrauch gesicherte<br />

Nutzungsmöglichkeit übertragen. Sein Unternehmensbereich ist dadurch nicht<br />

beeinträchtigt worden.” Das BFH-Urteil vom 13.7.1997 geht damit noch einen<br />

Schritt weiter als die bisher angesprochenen Fallgruppen, indem es eine Lieferung<br />

trotz im Grundbuch vollzogener Übertragung verneint. Dieses Ergebnis überrascht,<br />

da man bisher bei Grundstücksübertragungen wenig Zweifel am Bestehen<br />

einer Lieferung gehabt hat. Zwar erscheint das Urteil vordergründig plausibel.<br />

Dennoch bleiben zahlreiche Fragen offen. Wann soll der Zeitpunkt der Lieferung<br />

sein und v.a., wie soll das später festgestellt werden? Wird der Nießbrauch beim<br />

Ableben des Nießbrauchers beendet, wer soll dann der Lieferer sein? Eine Lieferung<br />

setzt wie jede Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ein willentlich<br />

gesteuertes Verhalten voraus, welches dem verstorbenen Berechtigten nicht mehr<br />

unterstellt werden kann. Letztlich muss man sich fragen, ob dieses Urteil dem<br />

Interesse des Rechtsverkehrs dient. Diese Bedenken teilt offenbar auch die Finanzverwaltung,<br />

die das Urteil nicht amtlich veröffentlicht. 284<br />

Die Beispiele zeigen, dass eine zivilrechtlich orientierte Klärung des Begriffes<br />

„Verschaffung der Verfügungsmacht” durchaus möglich ist. Die Notwendigkeit<br />

hierfür ergibt sich m.E. zunächst einmal aus der klaren Anlehnung des<br />

Terminus an das Zivilrecht. Auf die umstrittene Frage, inwiefern identische Begriffe<br />

aus Steuer- und Zivilrecht in gleicher Weise auszulegen sind, soll hier allerdings<br />

nicht tiefer eingegangen werden, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen<br />

würde. 285 Die überkommenen Bestimmungsversuche, den Begriff „Verschaffung<br />

der Verfügungsmacht” zu konkretisieren, sind m.E. zu sehr von der Idee des<br />

Verbrauchsteuergedankens geleitet und vernachlässigen insoweit die juristischtechnische<br />

Ausgestaltung des Leistungstatbestandes. Zwar ist der Auslegung im<br />

Umsatzsteuerrecht die Konzeption einer allgemeinen Verbrauchsbesteuerung<br />

zugrunde zu legen, doch ist dieses Auslegungskriterium nicht geeignet, andere<br />

Auslegungskriterien gänzlich zu verdrängen. Die Systematik des Leistungstatbestandes<br />

knüpft lediglich an den juristischen Verkehrsakt der Leistungsbewilligung<br />

gegen Entgelt an, wobei sich die Lieferung von der sonstigen Leistung dadurch<br />

unterscheidet, dass ein Gegenstand geleistet wird. Um von der Leistung eines Gegenstandes<br />

überhaupt sprechen zu können, muss sich dessen vermögensmäßige<br />

Zuordnung vom Leistenden zum Leistungsempfänger verschieben. Diese Zuordnung<br />

kann nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich nur dem Sachenrecht<br />

entsprechend vorgenommen werden.<br />

Dieses Verständnis liegt wohl auch dem Art. 5 Abs. 1 der 6. RL-EG<br />

zugrunde, wonach als Lieferung die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigen-<br />

284 Hierzu OFD Koblenz, Vfg. vom 3.2.1999, UR 1999, 262.<br />

285 Vgl. hierzu Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 5 Rz. 67 ff.; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO<br />

Rz. 322 ff.; für eine einheitliche Begriffsauslegung Crezelius, Steuerliche Rechtsanwendung<br />

und allgemeine Rechtsordnung, § 1 Rz. 16.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!