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von diesem insofern ab, als dort nicht lediglich von Verschaffung der Verfügung,<br />

sondern von der „gegen Entgelt bewirkten Besitzübertragung” gesprochen wird,<br />

„die dem Empfänger gestattet, tatsächlich und rechtlich über die Sache zu verfügen”.”<br />

466 Der Begriff der Verfügung wurde und wird zivilrechtlich dahingehend<br />

verstanden, auf ein bestehendes Recht rechtsgeschäftlich unmittelbar einzuwirken,<br />

es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. 467 Im Gegensatz zu dieser tätigkeitsbezogenen<br />

Wortbestimmung gebraucht § 5 Abs. 1 UStG 1919 den Begriff<br />

Verfügung nicht im Sinne einer Handlung, „sondern eines Zustandes, in den der<br />

Abnehmer durch den Lieferer gesetzt werden soll”. 468 § 3 Abs. 1 UStG 1951<br />

spricht schon von der Befähigung im eigenen Namen über einen Gegenstand zu<br />

verfügen, und § 3 Abs. 1 UStG 1967/1980/1993/1999 enthält einen Klammerzusatz,<br />

wonach der Empfänger Verfügungsmacht erhalten soll. „Die Verschaffung<br />

muss also auf einen Zustand gerichtet sein, der den Leistungsberechtigten in die<br />

Lage setzt, Dritten gegenüber in eigenem Namen aufzutreten.” 469 „Die Lieferung<br />

selbst besteht nicht in dieser Fähigkeit, sie ist also insbesondere nicht gleich Veräußerung,<br />

sondern es handelt sich um die Verschaffung der Fähigkeit dazu. Lieferung<br />

ist also jede Leistung, die diese Fähigkeit verschafft.” 470 Aus dieser wortgetreuen<br />

Interpretation folgert Popitz, dass auch bei der Verkaufskommission im<br />

Innenverhältnis eine Lieferung anzunehmen sei, da der Kommissionär „in der<br />

Lage ist, seinerseits über die Sache wie ein Eigentümer dem Käufer gegenüber zu<br />

verfügen”. 471<br />

Popitz 472 geht noch weiter, indem er auch die Entgeltlichkeit der Ermächtigung<br />

bejaht. „Der Verkaufskommissionär zahlt den erzielten Kaufpreis an den<br />

Kommittenten, weil dieser ihn durch Überlassung der Verfügung über den Gegenstand<br />

zur Veräußerung und Erzielung des Preises instand gesetzt hat.” Dass<br />

Popitz hier irrt, wurde bereits dargelegt. 473 Zu diesen rechtlichen Erwägungen<br />

kämen aber weitere wirtschaftliche hinzu. In der Praxis fließen Propergeschäft<br />

und Kommissionsgeschäft ineinander über, so dass eine verschiedene steuerliche<br />

Behandlung den Tatsachen widersprechen würde und zu Zufallsergebnissen führen<br />

müsste. 474 Die wirtschaftliche Auslegung, deren ein Gesetz wie das UStG bedarf,<br />

verbiete also eine verschiedene Behandlung des Kommissions- und des Eigengeschäfts.<br />

Genau hierin liegt wohl auch der Grund für die offenbar am Ergebnis orientierten<br />

Ausführungen des Autors. Während man in der Ermächtigung noch eine<br />

Lieferung erblicken kann, so erscheint deren Entgeltlichkeit durch die Auskehrung<br />

des Verkaufserlöses als eine nicht vertretbare Konstruktion. Im Vordergrund<br />

466 Popitz, UStG 1919, 2. Aufl. 1921, S. 313.<br />

467 BGH v. 15.3.1951, BGHZ 1, 294 (304); v. 24.10.1979, BGHZ 75, 221 (226); v. 4.3.1987,<br />

BGHZ 101, 24 (26); vgl. auch Popitz, UStG 1919, 2. Aufl., S. 313.<br />

468 Popitz, UStG 1919, 2. Aufl., S. 313.<br />

469 Popitz, UStG 1919, 2. Aufl., 1921, S. 313.<br />

470 Popitz, UStG 1919, 2. Aufl. 1921, S. 314.<br />

471 Popitz, UStG 1919, 2. Aufl. 1921, S. 325.<br />

472 Popitz, UStG 1919, 2. Aufl. 1921, S. 326.<br />

473 Vgl. § 4.C.1.<br />

474 So Popitz, UStG 1919, 2. Aufl. 1921, S. 326.

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