Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
221<br />
renwert. Bei der Einkaufskommission gilt entsprechendes. 1030 Der Vorsteuerabzug<br />
bei echten Kommissionsverhältnissen dürfte unstreitig sein. 1031<br />
Wie bereits ausführlich erläutert, ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs.<br />
3 UStG keiner analogen Anwendung jenseits des Bereiches der handelsrechtlichen<br />
Kommission zugängig. 1032 Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass<br />
schlichtweg kein Bedürfnis nach einer ergänzenden Auslegung des § 3 Abs. 3<br />
UStG besteht. Bei der sog. Leistungskommission erbringt der Treuhänder geschäftsmäßig<br />
sonstige Leistungen im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers.<br />
Neben der viel zitierten Zwischenvermietung umfasst das Anwendungsfeld<br />
der Leistungskommission z.B. den Handel von Banken mit Goldzertifikaten oder<br />
auch den klassischen Fall einer Treuhandgesellschaft, die Patente, Warenzeichen<br />
oder sonstige Urheberrechte verschiedener Auftraggeber im eigenen Namen verwaltet.<br />
Hier liegt eben kein (fingierter) Doppelumsatz zwischen dem Treugeber,<br />
dem Treuhänder und dem Vertragspartner vor. Die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen<br />
reduzieren sich demnach auf das Geschäftsbesorgungsverhältnis, wie<br />
es jedem Kommissionsvertrag zugrunde liegt. 1033 Dementsprechend liegt im Außenverhältnis<br />
eine Leistung vom Treuhänder an den Dritten vor, während im Innenverhältnis<br />
eine sonstige Leistung vom Treuhänder an den Treugeber erbracht<br />
wird.<br />
Der sog. Leistungskommission liegt also regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsverhältnis<br />
zugrunde, wie es auch Vorbild für den „ausgelagerten Umsatz”<br />
bei den Zwischenvermietungsurteilen 1034 war. Der BFH macht hier den Vorsteuerabzug<br />
des Hintermannes von den Umsätzen des mittelbaren Stellvertreters abhängig.<br />
D.h., für die Beurteilung des Vorsteuerabzuges beim Treugeber ist die<br />
Verwendung des Treugutes beim Treuhänder ausschlaggebend. Das Rechtsinstitut<br />
des „ausgelagerten Umsatzes” stellt sich somit als Pendant zur Regelung des § 3<br />
Abs. 3 UStG dar. Die Technik ist jedoch vollkommen unterschiedlich. Während §<br />
3 Abs. 3 UStG per Fiktion die Leistungskette zwischen Kommittenten und Kommissionär<br />
schließt, räumt der BFH der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung bei<br />
der Leistungskommission Vorrang vor einer wirtschaftlichen Interpretation ein.<br />
Die strikte Anknüpfung an die zivilrechtlichen Vorgaben zieht dann aber die notwendige<br />
Konsequenz nach sich, den Vorsteuerabzug über den Leistenden und<br />
seinen Hintermann kurzzuschließen.<br />
1030 Dazu Wenzel in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Anm. 252.<br />
1031 Beachte aber die Meinungsverschiedenheiten zwischen Giesberts und Wenzel in: Rau/Dürrwächter,<br />
UStG, § 3 Anm. 257, § 15 Anm. 252.<br />
1032 Ausführlich § 4.C.4.<br />
1033 Zur zivilrechtlichen Einordnung des Kommissionsvertrages vgl. Giesberts in: Rau/Dürrwächter,<br />
UStG, § 3 Anm. 258.<br />
1034 BFH v. 15.12.1983, BFHE 140, 354 = BStBl. II 1984, 388 = UR 1984, 103; v. 16.5.1984,<br />
BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 = UR 1984, 156.