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renwert. Bei der Einkaufskommission gilt entsprechendes. 1030 Der Vorsteuerabzug<br />

bei echten Kommissionsverhältnissen dürfte unstreitig sein. 1031<br />

Wie bereits ausführlich erläutert, ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs.<br />

3 UStG keiner analogen Anwendung jenseits des Bereiches der handelsrechtlichen<br />

Kommission zugängig. 1032 Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass<br />

schlichtweg kein Bedürfnis nach einer ergänzenden Auslegung des § 3 Abs. 3<br />

UStG besteht. Bei der sog. Leistungskommission erbringt der Treuhänder geschäftsmäßig<br />

sonstige Leistungen im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers.<br />

Neben der viel zitierten Zwischenvermietung umfasst das Anwendungsfeld<br />

der Leistungskommission z.B. den Handel von Banken mit Goldzertifikaten oder<br />

auch den klassischen Fall einer Treuhandgesellschaft, die Patente, Warenzeichen<br />

oder sonstige Urheberrechte verschiedener Auftraggeber im eigenen Namen verwaltet.<br />

Hier liegt eben kein (fingierter) Doppelumsatz zwischen dem Treugeber,<br />

dem Treuhänder und dem Vertragspartner vor. Die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen<br />

reduzieren sich demnach auf das Geschäftsbesorgungsverhältnis, wie<br />

es jedem Kommissionsvertrag zugrunde liegt. 1033 Dementsprechend liegt im Außenverhältnis<br />

eine Leistung vom Treuhänder an den Dritten vor, während im Innenverhältnis<br />

eine sonstige Leistung vom Treuhänder an den Treugeber erbracht<br />

wird.<br />

Der sog. Leistungskommission liegt also regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsverhältnis<br />

zugrunde, wie es auch Vorbild für den „ausgelagerten Umsatz”<br />

bei den Zwischenvermietungsurteilen 1034 war. Der BFH macht hier den Vorsteuerabzug<br />

des Hintermannes von den Umsätzen des mittelbaren Stellvertreters abhängig.<br />

D.h., für die Beurteilung des Vorsteuerabzuges beim Treugeber ist die<br />

Verwendung des Treugutes beim Treuhänder ausschlaggebend. Das Rechtsinstitut<br />

des „ausgelagerten Umsatzes” stellt sich somit als Pendant zur Regelung des § 3<br />

Abs. 3 UStG dar. Die Technik ist jedoch vollkommen unterschiedlich. Während §<br />

3 Abs. 3 UStG per Fiktion die Leistungskette zwischen Kommittenten und Kommissionär<br />

schließt, räumt der BFH der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung bei<br />

der Leistungskommission Vorrang vor einer wirtschaftlichen Interpretation ein.<br />

Die strikte Anknüpfung an die zivilrechtlichen Vorgaben zieht dann aber die notwendige<br />

Konsequenz nach sich, den Vorsteuerabzug über den Leistenden und<br />

seinen Hintermann kurzzuschließen.<br />

1030 Dazu Wenzel in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Anm. 252.<br />

1031 Beachte aber die Meinungsverschiedenheiten zwischen Giesberts und Wenzel in: Rau/Dürrwächter,<br />

UStG, § 3 Anm. 257, § 15 Anm. 252.<br />

1032 Ausführlich § 4.C.4.<br />

1033 Zur zivilrechtlichen Einordnung des Kommissionsvertrages vgl. Giesberts in: Rau/Dürrwächter,<br />

UStG, § 3 Anm. 258.<br />

1034 BFH v. 15.12.1983, BFHE 140, 354 = BStBl. II 1984, 388 = UR 1984, 103; v. 16.5.1984,<br />

BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 = UR 1984, 156.

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