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132<br />

betrachtet, verbleiben. 639 Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 5 UStG ist demnach so<br />

zu verstehen, dass Entgelder, die von einem Unternehmer nicht für eigens erbrachte<br />

Leistungen vereinnahmt werden, von diesem nicht zu versteuern sind.<br />

Diesem Verständnis folgt inzwischen auch der BFH 640 , der nunmehr eine wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise ablehnt, um zu entscheiden, ob ein Unternehmer<br />

Beträge für Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt.<br />

Es sei vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem,<br />

der Anspruch auf die Zahlung hat, unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen,<br />

welche sich auf Inhalt und Umfang des Rechtsgeschäftes erstrecken. 641 Der BFH<br />

drückt damit unmissverständlich aus, dass es nur auf die tatsächlichen Rechtsbeziehungen<br />

ankommt, wobei der für einen anderen vereinnahmende Unternehmer<br />

lediglich eine Vermittlerposition einnehmen darf, um von durchlaufenden Posten<br />

im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG auszugehen. Die Anknüpfung an den Wortlaut<br />

des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG zur Differenzierung Eigengeschäft-Agentur<br />

wurde mit dem BFH-Urteil 642 vom 29.9.1987 ausdrücklich aufgegeben.<br />

Dennoch fasste der BFH in den Gebrauchtwagenurteilen den Begriff des<br />

„Handelns für eigene/fremde Rechnung” als gesetzliches Tatbestandsmerkmal<br />

auf, an dem er prüfte, ob Vermittlungsleistungen der Autohändler vorlagen. Dieser<br />

wirtschaftlichen Sachverhaltserfassung entsprechend, wurde auf eine Prüfung<br />

der grundlegenden Rechtsbeziehungen verzichtet. Wohl aber wurde genauestens<br />

geprüft, ob die zivilrechtlichen Folgen einer Geschäftsbesorgung, insbesondere<br />

die Verpflichtung zur Rechnungslegung, formal erfüllt waren. 643 Diese Hürde<br />

übersprungen, wurden die Auswirkungen bei der Zwischenperson danach untersucht,<br />

ob sie wirtschaftlich in die Leistungsbeziehungen einbezogen war. Es wurde<br />

darauf abgestellt, ob die vereinbarte Provision ihrem Wesen nach Provision<br />

oder Rohgewinn war 644 , oder ob der Händler das gesamte Absatzrisiko getragen<br />

habe 645 . Dagegen betont das Urteil 646 vom 21.12.1965, dass dem Geschäftsrisiko<br />

keine entscheidende Bedeutung zukomme, weil das Geschäftsrisiko auch auf einen<br />

Vermittler übertragen werden könne, und weil die Provision eines Vermittlers<br />

auch in einem Gewinnanteil bestehen könne. Es zeigt sich deutlich, dass die nach<br />

wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffenen Entscheidungen, ob jemand als Eigenhändler<br />

oder als Vermittler anzusehen ist, kaum mehr objektiven Maßstäben<br />

folgten, sondern mehr oder weniger den subjektiven Vorstellungen der Richter<br />

über das Erscheinungsbild eines Vermittlers.<br />

Mit dem Urteil 647 vom 20.2.1986 hatte der V. Senat des BFH dieser<br />

Rechtsprechung Einhalt geboten, indem er klarstellte, dass dem Merkmal „für<br />

fremde Rechnung” keine eigenständige Bedeutung für die Beurteilung eines<br />

639 BFH v. 2.3.1967, BFHE 88, 306 = BStBl. III 1967, 377 (378).<br />

640 BFH v. 2.3.1967, BFHE 88, 306 = BStBl. III 1967, 377 (378).<br />

641 BFH v. 24.2.1966, BFHE 85, 145 = BStBl. III 1966, 263 (263).<br />

642 BStBl. II 1988, 153 Tz. 4.<br />

643 BFH v. 24.8.1961, BFHE 73, 635; v. 30.11.1967, BFHE 91, 320 = BStBl. II 1968, 330. Dieses<br />

formale Kriterium entkräftend: BFH v. 27.7.1988, BStBl. II 1988, 1017 = UR 1989, 21.<br />

644 BFH v. 24.8.1961, BFHE 73, 635.<br />

645 BFH v. 30.11.1967, BFHE 91, 320 = BStBl. II 1968, 330.<br />

646 BFH v. 21.12.1965, BFHE 84, 452 = BStBl. III 1966, 162.<br />

647 BFH/NV 1986, 311

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