Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
81<br />
(3) RFH v. 14.12.1925 - V A 185/25 402<br />
Umsatzsteuerpflicht der Innenlieferungen bei Interessengemeinschaften<br />
Im Streitfall bejaht der RFH die Umsatzsteuerpflicht von Innenlieferungen<br />
einer Interessengemeinschaft (BGB-Gesellschaft), bestehend aus einer Anzahl<br />
von Aktiengesellschaften, da es an der Eingliederung in das Gefüge einer als Unternehmer<br />
in Betracht kommenden Obergesellschaft fehlt. Auch dieses Urteil ist<br />
damit für die Zurechnung von Umsätzen bei Unselbständigkeit natürlicher Personen<br />
irrelevant.<br />
(4) RFH v. 21.3.1930 - V A 679/29 403<br />
Unselbständigkeit im Sinne des UStG kann auch vorliegen, wenn der<br />
Steuerpflichtige nach außen im eigenen Namen auftritt.<br />
Der Beschwerdeführer war aus dem Betriebe einer Geflügelzucht 1927<br />
nach einem geschätzten Umsatz von 8000 RM zu einer Steuer von 60 RM veranlagt<br />
worden. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. In seiner Rechtsbeschwerde<br />
machte er hauptsächlich geltend, dass er 1927 noch in abhängiger Stellung<br />
im landwirtschaftlichen Betriebe seines Vaters als Aderknecht tätig gewesen<br />
sei und in dieser Eigenschaft auch dessen Geflügelzucht versehen habe. Der RFH<br />
rügte in seiner Entscheidung wesentliche Verfahrensmängel zur Feststellung der<br />
Frage, ob der Beschwerdeführer 1927 tatsächlich selbständiger Gewerbetreibender<br />
gewesen war, was zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz<br />
führte. Er führte weiterhin aus: „Ergeben die Ermittlungen die Richtigkeit der<br />
Angaben des Beschwerdeführers, dass er 1927 kein selbständiger Geflügelzüchter<br />
gewesen ist, dass er vielmehr 1927 nur im Dienste seines Vaters gehandelt hat, so<br />
ist die Selbständigkeit seines Betriebes trotz des Auftretens im eigenen Namen<br />
nach außen hin zu verneinen. Das Auftreten nach außen ist nur entscheidend,<br />
wenn die Selbständigkeit feststeht und es sich fragt, ob ein Steuerpflichtiger A-<br />
gent oder Kommissionär ist; der Unselbständige aber ist immer umsatzsteuerfrei,<br />
mag er nach außen auftreten wie er wolle.”<br />
Das einzige, für die Zurechnung von Umsätzen bei unselbständigen natürlichen<br />
Personen, einschlägige Urteil macht damit aber keinerlei Aussagen über<br />
eine etwaige Zurechnung der Umsätze an den Vater und Geschäftsherren. Es wird<br />
lediglich festgestellt, dass der Sohn nicht steuerpflichtig ist.<br />
402 RFHE 18, 75<br />
403 RStBl. 1930, 385