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(3) RFH v. 14.12.1925 - V A 185/25 402<br />

Umsatzsteuerpflicht der Innenlieferungen bei Interessengemeinschaften<br />

Im Streitfall bejaht der RFH die Umsatzsteuerpflicht von Innenlieferungen<br />

einer Interessengemeinschaft (BGB-Gesellschaft), bestehend aus einer Anzahl<br />

von Aktiengesellschaften, da es an der Eingliederung in das Gefüge einer als Unternehmer<br />

in Betracht kommenden Obergesellschaft fehlt. Auch dieses Urteil ist<br />

damit für die Zurechnung von Umsätzen bei Unselbständigkeit natürlicher Personen<br />

irrelevant.<br />

(4) RFH v. 21.3.1930 - V A 679/29 403<br />

Unselbständigkeit im Sinne des UStG kann auch vorliegen, wenn der<br />

Steuerpflichtige nach außen im eigenen Namen auftritt.<br />

Der Beschwerdeführer war aus dem Betriebe einer Geflügelzucht 1927<br />

nach einem geschätzten Umsatz von 8000 RM zu einer Steuer von 60 RM veranlagt<br />

worden. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. In seiner Rechtsbeschwerde<br />

machte er hauptsächlich geltend, dass er 1927 noch in abhängiger Stellung<br />

im landwirtschaftlichen Betriebe seines Vaters als Aderknecht tätig gewesen<br />

sei und in dieser Eigenschaft auch dessen Geflügelzucht versehen habe. Der RFH<br />

rügte in seiner Entscheidung wesentliche Verfahrensmängel zur Feststellung der<br />

Frage, ob der Beschwerdeführer 1927 tatsächlich selbständiger Gewerbetreibender<br />

gewesen war, was zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz<br />

führte. Er führte weiterhin aus: „Ergeben die Ermittlungen die Richtigkeit der<br />

Angaben des Beschwerdeführers, dass er 1927 kein selbständiger Geflügelzüchter<br />

gewesen ist, dass er vielmehr 1927 nur im Dienste seines Vaters gehandelt hat, so<br />

ist die Selbständigkeit seines Betriebes trotz des Auftretens im eigenen Namen<br />

nach außen hin zu verneinen. Das Auftreten nach außen ist nur entscheidend,<br />

wenn die Selbständigkeit feststeht und es sich fragt, ob ein Steuerpflichtiger A-<br />

gent oder Kommissionär ist; der Unselbständige aber ist immer umsatzsteuerfrei,<br />

mag er nach außen auftreten wie er wolle.”<br />

Das einzige, für die Zurechnung von Umsätzen bei unselbständigen natürlichen<br />

Personen, einschlägige Urteil macht damit aber keinerlei Aussagen über<br />

eine etwaige Zurechnung der Umsätze an den Vater und Geschäftsherren. Es wird<br />

lediglich festgestellt, dass der Sohn nicht steuerpflichtig ist.<br />

402 RFHE 18, 75<br />

403 RStBl. 1930, 385

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