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41<br />

c) Systematische Lösung<br />

Da der Verbrauch an sich nicht erfassbar und auch einer praktikablen Bewertung<br />

nicht zugängig ist, werden die Güter und Dienstleistungen auf ihrem<br />

Weg zum Verbraucher steuerlich erfasst. Anknüpfungsmoment für die Umsatzsteuer<br />

ist also die Versorgung der Endverbraucher. Aus praktischen und „vor allem<br />

aus psychologischen Gründen” 203 beschränkt sich das Umsatzsteuerrecht auf<br />

die Versorgung durch Unternehmer. Nach ganz herrschender Meinung ist die<br />

Entgeltlichkeit begrifflich Voraussetzung für die Steuerbarkeit eines Umsatzes. 204<br />

Dieses Verständnis wird auch Art. 2 der 6. RL-EG zugrunde gelegt. 205 Es werden<br />

also nicht Leistungen besteuert, sondern Leistungen gegen Entgelt. Dieses Entgelt<br />

ermittelt sich nach § 10 Abs. 1 UStG als alles, was der Empfänger der Leistung<br />

für diese aufwendet.<br />

Die Verengung des Leistungsaustauschbegriffes, welcher, wie Probst 206<br />

richtig bemerkt, als solcher kein Gesetzesbegriff ist, auf ein finales Verhältnis<br />

zwischen Leistung und Gegenleistung, bedeutet zwangsläufig eine Ausgrenzung<br />

nur kausal verknüpfter Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis. Aus dem<br />

Verbrauchsteuerargument besteht keinerlei Veranlassung, den sog. Leistungstausch<br />

zu besteuern, vielmehr soll der Verbrauch, bzw. die Versorgung mit<br />

verbrauchbaren Leistungen besteuert werden. Die Erfassung von Tauschumsätzen<br />

lässt sich m.E. nur aus technischen Gründen der Steuererhebung rechtfertigen.<br />

Besinnt man sich darauf, dass die steuertechnische Anknüpfung an die Versorgung<br />

letztlich nur Substitut für die Erfassung und Bewertung des Verbrauches an<br />

sich ist, so wird deutlich, dass höhere Anforderungen an den Leistungsaustausch<br />

im Umsatzsteuerrecht unberechtigt sind. Es soll hier zwar nicht das Umsatzsteuergesetz<br />

umgeschrieben werden. Man kann aber davon ausgehen, dass der Begriff<br />

„Leistungen gegen Entgelt” steuertechnischer Art ist. 207 Der Haupttatbestand des<br />

Umsatzsteuergesetzes könnte auch heißen: „Der Umsatzsteuer unterliegen die<br />

Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im<br />

Rahmen seines Unternehmens ausführt”. Eine solche Formulierung könnte auf die<br />

sog. „innere Verknüpfung” von Leistung und Gegenleistung gänzlich verzichten.<br />

Diese Argumentation wird unterstützt durch die frühere Regelung des § 1 Abs. 1<br />

Nr. 1 Lit. b UStG 1980. Hier hielt der Gesetzgeber den Leistungsaustausch<br />

scheinbar für abdingbar. 208 Der BFH 209 und die Finanzverwaltung 210 interpretier-<br />

203 Tipke, UR 1972, 2 (2).<br />

204 Vgl. statt aller Husmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Anm. 60; Zeuner in: Bunjes/Geist,<br />

UStG, § 1 Rz. 14 ff.; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 1 Rz. 37.<br />

205 Siehe Birkenfeld, UR 1997, 241 (244).<br />

206 Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 1 Abs. 1 Nr. 1, Anm. 2 (Stand 12/1999; in aktueller Auflage<br />

nicht mehr enthalten).<br />

207 Ebenso Crezelius, Steuerrecht II, § 24 Rz. 7.<br />

208 Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Lit. b UStG 1980 war außerordentlich umstritten. Fraglich<br />

war, ob die Norm nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung eine Gegenleistung<br />

voraussetzt und damit weitgehend leerlaufen würde oder ob eine am Willen des Gesetzgebers<br />

orientierte und richtlinienkonforme Auslegung auf eine Gegenleistung verzichten kann.

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