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41<br />
c) Systematische Lösung<br />
Da der Verbrauch an sich nicht erfassbar und auch einer praktikablen Bewertung<br />
nicht zugängig ist, werden die Güter und Dienstleistungen auf ihrem<br />
Weg zum Verbraucher steuerlich erfasst. Anknüpfungsmoment für die Umsatzsteuer<br />
ist also die Versorgung der Endverbraucher. Aus praktischen und „vor allem<br />
aus psychologischen Gründen” 203 beschränkt sich das Umsatzsteuerrecht auf<br />
die Versorgung durch Unternehmer. Nach ganz herrschender Meinung ist die<br />
Entgeltlichkeit begrifflich Voraussetzung für die Steuerbarkeit eines Umsatzes. 204<br />
Dieses Verständnis wird auch Art. 2 der 6. RL-EG zugrunde gelegt. 205 Es werden<br />
also nicht Leistungen besteuert, sondern Leistungen gegen Entgelt. Dieses Entgelt<br />
ermittelt sich nach § 10 Abs. 1 UStG als alles, was der Empfänger der Leistung<br />
für diese aufwendet.<br />
Die Verengung des Leistungsaustauschbegriffes, welcher, wie Probst 206<br />
richtig bemerkt, als solcher kein Gesetzesbegriff ist, auf ein finales Verhältnis<br />
zwischen Leistung und Gegenleistung, bedeutet zwangsläufig eine Ausgrenzung<br />
nur kausal verknüpfter Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis. Aus dem<br />
Verbrauchsteuerargument besteht keinerlei Veranlassung, den sog. Leistungstausch<br />
zu besteuern, vielmehr soll der Verbrauch, bzw. die Versorgung mit<br />
verbrauchbaren Leistungen besteuert werden. Die Erfassung von Tauschumsätzen<br />
lässt sich m.E. nur aus technischen Gründen der Steuererhebung rechtfertigen.<br />
Besinnt man sich darauf, dass die steuertechnische Anknüpfung an die Versorgung<br />
letztlich nur Substitut für die Erfassung und Bewertung des Verbrauches an<br />
sich ist, so wird deutlich, dass höhere Anforderungen an den Leistungsaustausch<br />
im Umsatzsteuerrecht unberechtigt sind. Es soll hier zwar nicht das Umsatzsteuergesetz<br />
umgeschrieben werden. Man kann aber davon ausgehen, dass der Begriff<br />
„Leistungen gegen Entgelt” steuertechnischer Art ist. 207 Der Haupttatbestand des<br />
Umsatzsteuergesetzes könnte auch heißen: „Der Umsatzsteuer unterliegen die<br />
Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im<br />
Rahmen seines Unternehmens ausführt”. Eine solche Formulierung könnte auf die<br />
sog. „innere Verknüpfung” von Leistung und Gegenleistung gänzlich verzichten.<br />
Diese Argumentation wird unterstützt durch die frühere Regelung des § 1 Abs. 1<br />
Nr. 1 Lit. b UStG 1980. Hier hielt der Gesetzgeber den Leistungsaustausch<br />
scheinbar für abdingbar. 208 Der BFH 209 und die Finanzverwaltung 210 interpretier-<br />
203 Tipke, UR 1972, 2 (2).<br />
204 Vgl. statt aller Husmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Anm. 60; Zeuner in: Bunjes/Geist,<br />
UStG, § 1 Rz. 14 ff.; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 1 Rz. 37.<br />
205 Siehe Birkenfeld, UR 1997, 241 (244).<br />
206 Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 1 Abs. 1 Nr. 1, Anm. 2 (Stand 12/1999; in aktueller Auflage<br />
nicht mehr enthalten).<br />
207 Ebenso Crezelius, Steuerrecht II, § 24 Rz. 7.<br />
208 Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Lit. b UStG 1980 war außerordentlich umstritten. Fraglich<br />
war, ob die Norm nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung eine Gegenleistung<br />
voraussetzt und damit weitgehend leerlaufen würde oder ob eine am Willen des Gesetzgebers<br />
orientierte und richtlinienkonforme Auslegung auf eine Gegenleistung verzichten kann.