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154<br />

Mithin die entgeltliche Übertragung des Treugutes vom Treugeber auf den<br />

Treuhänder nach hier vertretener zivilrechtlich orientierter Auffassung zweifellos<br />

den Begriff der Lieferung erfüllt, ist die entgeltliche Übertragung des Treugutes<br />

aus umsatzsteuerlicher Sicht problemlos. Diskutiert werden im folgenden deshalb<br />

Fälle unentgeltlicher Treugutübertragung, wobei zwischen der Übertragung eines<br />

Unternehmens oder Unternehmensteils und der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern<br />

unterschieden wird.<br />

(b) Übertragung eines<br />

Unternehmens oder<br />

Unternehmensteils<br />

(i) Gegenstand der<br />

Leistung<br />

Vorausgesetzt ist nach hier vertretener Auffassung, dass es sich bei der<br />

Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes auf den Treuhänder um eine Leistung<br />

des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt. Die Leistung ist der notwendige Oberbegriff<br />

zur Lieferung und sonstigen Leistung und umfasst bekanntlich alles, was<br />

Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sein kann. Umsatzsteuerlich stellt sich bei<br />

Geschäftsübertragungen jedoch seit jeher die Frage, inwieweit dem Zivilrecht zu<br />

folgen ist, wonach die Übertragung eines Unternehmens im Ganzen gar nicht<br />

möglich ist. Bei der Übernahme eines Betriebes müssen die beweglichen Sachen<br />

einzeln übertragen, Grundstücke im Grundbuch umgeschrieben, Forderungen abgetreten<br />

werden, usw. 744 Demgegenüber steht der das Umsatzsteuerrecht dominierende<br />

Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, wonach solche Vorgänge, die<br />

sich wirtschaftlich in einer Einheit vollziehen, nicht mit umsatzsteuerlicher Wirkung<br />

in ihre Bestandteile zerlegt werden. 745 Dies führt dazu, dass Vorgänge, die<br />

zivilrechtlich selbständig je für sich betrachtet werden, umsatzsteuerlich als einheitlicher<br />

wirtschaftlicher Vorgang behandelt werden müssen, wenn sie wirtschaftlich<br />

zusammengehören und als ein unteilbares Ganzes anzusehen sind. 746<br />

Ein einheitlicher Vertrag oder ein Gesamtentgelt reicht indessen allein nicht aus,<br />

um ein Leistungsbündel als einheitliche Leistung anzusehen.<br />

Unter der Übertragung eines Unternehmens im Ganzen versteht man den<br />

Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. die durch das Unternehmen<br />

repräsentierte organische Zusammenfassung von Einrichtungen und Maßnahmen,<br />

die dem Unternehmen dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen<br />

ausmachen, so dass der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finan-<br />

744 Dazu Tipke/Kruse, AO/FGO, § 75 AO Rz. 25; Klein/Orlopp, AO, § 75 Tz. 2; Palandt – Putzo,<br />

BGB, § 433 Rz. 3.<br />

745 BFH v. 27.10.1966, BStBl. III 1967, 132; v. 12.12.1969, BStBl. II 1970, 362.<br />

746 BFH v. 27.1.1955, BStBl. III 1955, 94; v. 12.5.1955, BStBl. III 1955, 215.

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