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106<br />

lit. e der 6. RL-EG noch nicht zwingend in nationales Recht umzusetzen. Dennoch<br />

muss eine am Zivilrecht orientierte und richtlinienkonforme Auslegung zu<br />

dem Ergebnis kommen, dass die Leistung im Außenverhältnis dem Besorger zuzurechnen<br />

ist.<br />

Die Überlegungen zeigen, dass eine, die analoge Anwendung des § 3 Abs.<br />

3 UStG im Rahmen der Leistungskommission legitimierende, planwidrige Regelungslücke<br />

nicht erkennbar ist. Das Zusammenspiel des nationalen § 3 Abs. 11<br />

UStG mit der gemeinschaftsrechtlichen Norm des Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG<br />

ergibt ein lückenloses Bild für den umsatzsteuerrechtlichen Umgang mit der Leistungskommission.<br />

Die Beurteilung der Leistungsbeziehungen richtet sich gänzlich<br />

nach den zivilrechtlichen Vorgaben. Dies ergibt sich für das Innenverhältnis aus §<br />

3 Abs. 11 UStG, der wörtlich auf die Besorgungsleistung Bezug nimmt und damit<br />

eine durchgängige Leistungskette entsprechend Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG versperrt,<br />

und für das Außenverhältnis aus einer zivilrechtlich orientierten und richtlinienkonformen<br />

Rechtsanwendung. Selbst wenn man letztere aufgrund der Übergangsregelung<br />

des Art. 28 Abs. 3 lit. e der 6. RL-EG relativieren muss, so ist keine<br />

Regelung ersichtlich, die eine vom Zivilrecht abweichende Beurteilung zulässt.<br />

3. Leistungskommission im Gemeinschaftsrecht<br />

Die dargestellte Lösung entspricht rein deutschem Recht, mit der Kommittenten<br />

im europäischen Gemeinschaftsgebiet erhebliche Probleme haben dürften.<br />

Für die Leistungskommission im Gemeinschaftsrecht ist allgemein anerkannt und<br />

unbestritten, dass Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG entsprechend der Lieferkommission<br />

(§ 3 Abs. 3 UStG bzw. Art. 5 Abs. 4 Lit. c. der 6. RL-EG) eine sonstige Leistung<br />

zwischen Kommittent und Kommissionär fingiert. 520 Der Text der Richtlinie erweckt<br />

auch hier Zweifel, da lediglich angeordnet wird: „Steuerpflichtige, die bei<br />

der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter<br />

tätig werden, werden so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst<br />

erhalten und erbracht hätten.” Der sogenannte Leistungseinkauf ist in dieser<br />

Regelung ganz offensichtlich nicht angesprochen, da ausdrücklich nur von der<br />

„Erbringung von Dienstleistungen” die Rede ist. Für den Fall des Leistungseinkaufes<br />

enthält die 6. RL-EG hingegen keine entsprechende Fiktion, weshalb es in<br />

diesen Fällen entsprechend dem nationalen Recht (§ 3 Abs. 11 UStG) bei der zivilrechtlichen<br />

Ausgangslage bleibt.<br />

Für Mitgliedstaaten 521 , die den Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG in nationales<br />

Recht umgesetzt haben, drehen sich die Leistungsbeziehungen beim Leistungsverkauf<br />

wegen der Fiktion des Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG im Innenverhältnis<br />

zwischen Kommittent und Kommissionär bei der Leistungskommission gerade<br />

520<br />

Hierzu Flückiger in: Plückebaum/Malitzky, UStG, § 3 Abs. 11 Rz. 2; Martin in:<br />

Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Rz. 721; Keller, UR 1999, 433 (435).<br />

521 Z.B. England, Irland und Österreich; vgl. hierzu Keller, UR 1999, 433 (437 Fn. 29, 30 und 438<br />

f.).

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