Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
106<br />
lit. e der 6. RL-EG noch nicht zwingend in nationales Recht umzusetzen. Dennoch<br />
muss eine am Zivilrecht orientierte und richtlinienkonforme Auslegung zu<br />
dem Ergebnis kommen, dass die Leistung im Außenverhältnis dem Besorger zuzurechnen<br />
ist.<br />
Die Überlegungen zeigen, dass eine, die analoge Anwendung des § 3 Abs.<br />
3 UStG im Rahmen der Leistungskommission legitimierende, planwidrige Regelungslücke<br />
nicht erkennbar ist. Das Zusammenspiel des nationalen § 3 Abs. 11<br />
UStG mit der gemeinschaftsrechtlichen Norm des Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG<br />
ergibt ein lückenloses Bild für den umsatzsteuerrechtlichen Umgang mit der Leistungskommission.<br />
Die Beurteilung der Leistungsbeziehungen richtet sich gänzlich<br />
nach den zivilrechtlichen Vorgaben. Dies ergibt sich für das Innenverhältnis aus §<br />
3 Abs. 11 UStG, der wörtlich auf die Besorgungsleistung Bezug nimmt und damit<br />
eine durchgängige Leistungskette entsprechend Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG versperrt,<br />
und für das Außenverhältnis aus einer zivilrechtlich orientierten und richtlinienkonformen<br />
Rechtsanwendung. Selbst wenn man letztere aufgrund der Übergangsregelung<br />
des Art. 28 Abs. 3 lit. e der 6. RL-EG relativieren muss, so ist keine<br />
Regelung ersichtlich, die eine vom Zivilrecht abweichende Beurteilung zulässt.<br />
3. Leistungskommission im Gemeinschaftsrecht<br />
Die dargestellte Lösung entspricht rein deutschem Recht, mit der Kommittenten<br />
im europäischen Gemeinschaftsgebiet erhebliche Probleme haben dürften.<br />
Für die Leistungskommission im Gemeinschaftsrecht ist allgemein anerkannt und<br />
unbestritten, dass Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG entsprechend der Lieferkommission<br />
(§ 3 Abs. 3 UStG bzw. Art. 5 Abs. 4 Lit. c. der 6. RL-EG) eine sonstige Leistung<br />
zwischen Kommittent und Kommissionär fingiert. 520 Der Text der Richtlinie erweckt<br />
auch hier Zweifel, da lediglich angeordnet wird: „Steuerpflichtige, die bei<br />
der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter<br />
tätig werden, werden so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst<br />
erhalten und erbracht hätten.” Der sogenannte Leistungseinkauf ist in dieser<br />
Regelung ganz offensichtlich nicht angesprochen, da ausdrücklich nur von der<br />
„Erbringung von Dienstleistungen” die Rede ist. Für den Fall des Leistungseinkaufes<br />
enthält die 6. RL-EG hingegen keine entsprechende Fiktion, weshalb es in<br />
diesen Fällen entsprechend dem nationalen Recht (§ 3 Abs. 11 UStG) bei der zivilrechtlichen<br />
Ausgangslage bleibt.<br />
Für Mitgliedstaaten 521 , die den Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG in nationales<br />
Recht umgesetzt haben, drehen sich die Leistungsbeziehungen beim Leistungsverkauf<br />
wegen der Fiktion des Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG im Innenverhältnis<br />
zwischen Kommittent und Kommissionär bei der Leistungskommission gerade<br />
520<br />
Hierzu Flückiger in: Plückebaum/Malitzky, UStG, § 3 Abs. 11 Rz. 2; Martin in:<br />
Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Rz. 721; Keller, UR 1999, 433 (435).<br />
521 Z.B. England, Irland und Österreich; vgl. hierzu Keller, UR 1999, 433 (437 Fn. 29, 30 und 438<br />
f.).