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54<br />

Verschaffung der Verfügungsmacht. Der Begriff der Lieferung ist eindeutig erfüllt.<br />

Allerdings ist fraglich, ob der Sicherungsübereignung ein Entgelt gegenübersteht.<br />

Dieses könnte man z.B. in einem überlassenen Darlehen sehen, was allerdings<br />

für einen Leistungsaustausch im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung<br />

spräche. Onusseit 275 verneint einen Leistungsaustausch, weil der Sicherungsnehmer<br />

das Darlehen nicht vergibt, um den Sicherungsgegenstand zu erhalten. Er<br />

vermisst somit das finale Element im Leistungsaustausch. Dies erscheint jedoch,<br />

unabhängig von der hier vertretenen kausalen Theorie, gerade nicht der Grund zu<br />

sein. Die Sicherungsübereignung ist nicht Teil eines Austausches, sondern liegt<br />

diesem vielmehr als Geschäftsgrundlage zugrunde. Die Tatsache, dass zwischen<br />

zwei Rechtssubjekten ein wie auch immer geartetes umsatzsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis<br />

besteht, rechtfertigt nicht die Annahme, dass jede Leistung,<br />

die eines dieser Rechtssubjekte erbringt, Teil des Leistungsaustausches ist.<br />

Deutlich wird dies, wenn der Sicherungsnehmer nichts aufgewandt hat, um das<br />

Sicherungseigentum zu erlangen, wenn etwa die Stundung einer gesetzlich entstandenen<br />

Forderung besichert wird.<br />

Die ganz herrschende Meinung sieht das Entgelt für die Sicherungsübereignung<br />

in der Verrechnung des Verwertungserlöses mit der Forderung des Sicherungsnehmers<br />

und gegebenenfalls in der Auskehrung eines Übererlöses an den<br />

Sicherungsgeber. 276 Es ist aber gerade fraglich, ob zwischen der Sicherungsübereignung<br />

und der Verrechnung bzw. Auskehr des Erlöses ein Austauschverhältnis<br />

anzunehmen ist. Entsprechend der kausalen Theorie müsste der Sicherungsnehmer<br />

den Verwertungserlös auskehren oder verrechnen, weil er das Sicherungsgut<br />

übereignet bekommen hat. Die Übereignung müsste der Grund für die Verrechnung<br />

/ Auskehr des Verwertungserlöses sein. Dass dies nicht so ist, dürfte offensichtlich<br />

sein. Der Sicherungsnehmer lässt den Verwertungserlös nicht deshalb<br />

dem Sicherungsgeber zugute kommen, weil dieser ihm das Sicherungsgut übereignet<br />

hat, sondern weil er sich schuldrechtlich im Sicherungsvertrag dazu verpflichtet<br />

hat. Er verwertet das Sicherungsgut für Rechnung des Schuldners mit<br />

dem Reflex, dass dieser seine Verbindlichkeiten begleichen kann. Dieser Vorgang<br />

wird lediglich im Wege der Aufrechnung (§ 387 BGB) verkürzt. 277 Eine hiervon<br />

abweichende Auffassung lässt wohl auch die Regelung des § 18 Abs. 8 Nr. 2<br />

UStG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV nicht zu. Zwar geht diese Regelung zweifellos<br />

von der Entgeltlichkeit der Sicherungsübereignung aus, indem sie klarstellt,<br />

dass bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber<br />

an den Sicherungsnehmer außerhalb des Konkursverfahrens der Leistungsempfänger<br />

(Sicherungsnehmer) die Umsatzsteuer von der Gegenleistung<br />

einzubehalten und an den Fiskus abzuführen hat. Doch kann § 18 Abs. 8 Nr. 2<br />

UStG die Entgeltlichkeit nicht begründen. Diese ergibt sich lediglich aus § 10<br />

Abs. 1 UStG und nicht aus der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 18 UStG. §<br />

18 Abs. 8 Nr. 2 UStG geht folglich nach der hier vertretenen Ansicht ins Leere.<br />

275 Onusseit, Umsatzsteuer im Konkurs, S. 188.<br />

276 Statt aller von Wallis in: Bunjes/Geist, UStG, § 3 Rz. 19.<br />

277 RFH v. 7.10.1925, RStBl. 1925, 211.

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