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entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen darunter fallen. Umsatzsteuerlich<br />

irrelevant bleiben solche unentgeltlichen Leistungen, die unternehmerisch motiviert<br />

sind und somit für Zwecke des Unternehmens ausgeführt werden. Die<br />

Abgrenzung zwischen Eigenverbrauch und Leistungen gegen Entgelt im Sinne<br />

des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist demnach nicht anhand einer gegebenen oder<br />

fehlenden Gegenleistung zu treffen, sondern allein anhand des Motives der in<br />

Rede stehenden Leistung.<br />

In diesem Sinne hatte der BFH 792 im sog. Angelteichurteil entschieden,<br />

dass die unentgeltliche Bereitstellung eines Angelteiches für seine Betriebsangehörigen<br />

kein Eigenverbrauch des Unternehmers ist. Ebenso ist hinzuweisen auf<br />

das 1997 ergangene Urteil des EuGH 793 zur unentgeltlichen Arbeitnehmerbeförderung<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Im Leitsatz heißt es: „Art.6 Abs. 2<br />

der 6. Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass die unentgeltliche Beförderung<br />

von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit<br />

einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber grundsätzlich dem privaten Bedarf<br />

der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken dient. Diese Bestimmung<br />

findet jedoch keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens<br />

im Hinblick auf besondere Umstände, weil die Schwierigkeit, andere<br />

geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten es gebieten,<br />

dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird, da<br />

dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird.”<br />

Die letztlich entscheidende und bislang noch nicht diskutierte Frage ist also,<br />

ob die Treugutübertragung unternehmensfremden Zwecken dient oder ob sie<br />

sich im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Treugebers abspielt. Die<br />

Frage lässt sich m.E. nicht zweifelsfrei beurteilen. Wenn man mit der Rechtsprechung<br />

des BFH 794 davon ausgeht, dass die Umsätze des Treuhänders diesem zuzurechnen<br />

sind, dieser also eine eigene unternehmerische Tätigkeit entfaltet und<br />

mithin auch ein eigenes Unternehmen hat, könnte man versucht sein, die Übertragung<br />

des Treugutes als dem Unternehmen des Treuhänders dienend anzusehen.<br />

Schließlich wird dem Treuhänder ein Vermögensvorteil eingeräumt, der diesen in<br />

die Lage versetzt, Leistungen am Markt anzubieten und Einnahmen zu erzielen.<br />

Allerdings verkennt diese Betrachtung das immanente Wesen der Treuhand, die<br />

Fremdnützigkeit. Die Treuhand zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Treuhänder<br />

nicht (nur) seine eigenen Interessen wahrnimmt, sondern dass er mit dem<br />

Treugut im Interesse des Treugebers verfährt. Der Treuhänder bekommt das Treugut<br />

auch nicht für unbegrenzte Zeit übertragen, sondern er verpflichtet sich, dieses<br />

und alles was er aus dem Treuhandgeschäft erlangt, an den Treugeber herauszugeben.<br />

Der unternehmerische Zweck des Treugebers bleibt damit gewahrt.<br />

792 Urteil vom 4.7.1985, BStBl. II 1985, 538.<br />

793 EuGH v. 16.10.1997, UR 1998, 61.<br />

794 BFH v. 15.6.1965, UR 1966, 113; BFH v. 22.3.1973, nicht veröffentlichtes Urteil, vgl. die<br />

Auszüge bei Eggesiecker, UR 1975, 269 (270). Siehe auch FG Niedersachsen v. 23.3.1995,<br />

EFG 1995, 948 und BGH v. 12.12.1996, UR 1994, 427.

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