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210<br />

Zu untersuchen bleibt also auch, ob die Tätigkeit des wirtschaftlichen Stellvertreters<br />

die Unternehmereigenschaft des Vertretenen begründen kann. Diese wäre<br />

damit nur formell dem mittelbaren Stellvertreter zuzuordnen, materiell müsste sie<br />

sich beim Hintermann auswirken. Verneint man dieses, so ist der Hintermann<br />

nicht Unternehmer und damit per se nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

Aus den allgemeinen Grundsätzen lässt sich die Unternehmereigenschaft<br />

des Prinzipals wohl nicht ableiten. Der Unternehmer im Umsatzsteuerrecht zeichnet<br />

sich dadurch aus, dass er gegen Entgelt werthafte Leistungen an Dritte erbringt.<br />

Nach der Systematik einer indirekten Steuer ist zwar der Unternehmer der<br />

Steuerpflichtige und Steuerschuldner, wirtschaftlich trägt die Steuerlast jedoch<br />

der Endverbraucher. Dem Unternehmer kommt im System der Umsatzsteuer nur<br />

eine treuhänderische Funktion zu, indem er die im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuerbeträge<br />

vereinnahmt und an den Fiskus abführt. Diese Funktion erfüllt der<br />

Hintermann eines mittelbaren Stellvertreters aber gerade nicht. Er erbringt keine<br />

Leistungen und nimmt unmittelbar auch keine Entgelte ein. Darauf, dass ihm die<br />

Entgelte letztlich zugute kommen, kommt es nicht an. Der BFH geht deshalb richtiger<br />

Weise davon aus, dass der mittelbare Stellvertreter Unternehmer und damit<br />

Steuerpflichtiger und -schuldner ist. 990 Gleichzeitig setzt er aber stillschweigend<br />

die Unternehmereigenschaft des Hintermannes voraus, wenn er in dessen Person<br />

den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließt. 991 Die Unternehmereigenschaft<br />

des Hintermannes lässt sich aus dem Gesetz und aus der Funktion des<br />

Unternehmers nicht ableiten. 992 Auch der Rückgriff auf den Unternehmerbegriff<br />

des § 15 UStG muss hier fehlschlagen, denn dieser ist mit dem Unternehmerbegriff<br />

des § 2 UStG prinzipiell identisch. 993<br />

Dennoch könnte der Hintermann aufgrund einer eigenen Tätigkeit die Unternehmereigenschaft<br />

erfüllen. Für diesen Fall wäre zumindest die Voraussetzung<br />

für den Vorsteuerabzug gegeben, dass die Unternehmereigenschaft vorliegt. Hinzukommen<br />

müsste dann, dass diese zur Unternehmereigenschaft führende Tätigkeit<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie müsste zum Abzug von Vorsteuern auf<br />

solche Leistungen berechtigen, die in die Tätigkeit des mittelbaren Stellvertreters<br />

eingehen. Dies ist aber gerade nicht der Fall, da er die Leistungen nach § 15 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 1 UStG „für sein Unternehmen” bzw. „für Zwecke seiner besteuerten<br />

Umsätze” (Art. 17 Abs. 2 der 6. RL-EG) verwenden muss. Insbesondere der<br />

Richtlinientext zeigt deutlich, dass der Vorsteuerabzug beim Hintermann nicht in<br />

Frage kommt, da die Umsätze richtiger Weise beim mittelbaren Stellvertreter der<br />

Besteuerung unterliegen. „Seiner besteuerten Umsätze” kann wohl nicht dahinge-<br />

990 BFH v. 15.12.1983, UR 1984, 103 (104).<br />

991 BFH v. 15.12.1983, a.a.O.; v. 16.5.1984, BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 = UR 1984,<br />

156.<br />

992 A.A. ist Stadie, der die Unternehmereigenschaft des Hintermannes aus dem Typusbegriff „Unternehmer”<br />

ableiten will. Entscheidend sei, wen das wirtschaftliche Ergebnis der Tätigkeit<br />

trifft; vgl. Stadie, Das Recht des Vorsteuerabzuges, 1989, S. 47. Doch schon der Verweis zur<br />

Begründung seiner Auffassung auf Quellen im einkommensteuerrechtlichen Schrifttum überzeugt<br />

nicht.<br />

993 BFH v. 19.5.1988, BFHE 154, 173 = BStBl. II 1988, 916; vgl. auch Stadie, Das Recht des<br />

Vorsteuerabzuges, 1989, S. 29; Wagner, StuW 1990, 61.

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