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210<br />
Zu untersuchen bleibt also auch, ob die Tätigkeit des wirtschaftlichen Stellvertreters<br />
die Unternehmereigenschaft des Vertretenen begründen kann. Diese wäre<br />
damit nur formell dem mittelbaren Stellvertreter zuzuordnen, materiell müsste sie<br />
sich beim Hintermann auswirken. Verneint man dieses, so ist der Hintermann<br />
nicht Unternehmer und damit per se nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />
Aus den allgemeinen Grundsätzen lässt sich die Unternehmereigenschaft<br />
des Prinzipals wohl nicht ableiten. Der Unternehmer im Umsatzsteuerrecht zeichnet<br />
sich dadurch aus, dass er gegen Entgelt werthafte Leistungen an Dritte erbringt.<br />
Nach der Systematik einer indirekten Steuer ist zwar der Unternehmer der<br />
Steuerpflichtige und Steuerschuldner, wirtschaftlich trägt die Steuerlast jedoch<br />
der Endverbraucher. Dem Unternehmer kommt im System der Umsatzsteuer nur<br />
eine treuhänderische Funktion zu, indem er die im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuerbeträge<br />
vereinnahmt und an den Fiskus abführt. Diese Funktion erfüllt der<br />
Hintermann eines mittelbaren Stellvertreters aber gerade nicht. Er erbringt keine<br />
Leistungen und nimmt unmittelbar auch keine Entgelte ein. Darauf, dass ihm die<br />
Entgelte letztlich zugute kommen, kommt es nicht an. Der BFH geht deshalb richtiger<br />
Weise davon aus, dass der mittelbare Stellvertreter Unternehmer und damit<br />
Steuerpflichtiger und -schuldner ist. 990 Gleichzeitig setzt er aber stillschweigend<br />
die Unternehmereigenschaft des Hintermannes voraus, wenn er in dessen Person<br />
den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließt. 991 Die Unternehmereigenschaft<br />
des Hintermannes lässt sich aus dem Gesetz und aus der Funktion des<br />
Unternehmers nicht ableiten. 992 Auch der Rückgriff auf den Unternehmerbegriff<br />
des § 15 UStG muss hier fehlschlagen, denn dieser ist mit dem Unternehmerbegriff<br />
des § 2 UStG prinzipiell identisch. 993<br />
Dennoch könnte der Hintermann aufgrund einer eigenen Tätigkeit die Unternehmereigenschaft<br />
erfüllen. Für diesen Fall wäre zumindest die Voraussetzung<br />
für den Vorsteuerabzug gegeben, dass die Unternehmereigenschaft vorliegt. Hinzukommen<br />
müsste dann, dass diese zur Unternehmereigenschaft führende Tätigkeit<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie müsste zum Abzug von Vorsteuern auf<br />
solche Leistungen berechtigen, die in die Tätigkeit des mittelbaren Stellvertreters<br />
eingehen. Dies ist aber gerade nicht der Fall, da er die Leistungen nach § 15 Abs.<br />
1 Satz 1 Nr. 1 UStG „für sein Unternehmen” bzw. „für Zwecke seiner besteuerten<br />
Umsätze” (Art. 17 Abs. 2 der 6. RL-EG) verwenden muss. Insbesondere der<br />
Richtlinientext zeigt deutlich, dass der Vorsteuerabzug beim Hintermann nicht in<br />
Frage kommt, da die Umsätze richtiger Weise beim mittelbaren Stellvertreter der<br />
Besteuerung unterliegen. „Seiner besteuerten Umsätze” kann wohl nicht dahinge-<br />
990 BFH v. 15.12.1983, UR 1984, 103 (104).<br />
991 BFH v. 15.12.1983, a.a.O.; v. 16.5.1984, BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 = UR 1984,<br />
156.<br />
992 A.A. ist Stadie, der die Unternehmereigenschaft des Hintermannes aus dem Typusbegriff „Unternehmer”<br />
ableiten will. Entscheidend sei, wen das wirtschaftliche Ergebnis der Tätigkeit<br />
trifft; vgl. Stadie, Das Recht des Vorsteuerabzuges, 1989, S. 47. Doch schon der Verweis zur<br />
Begründung seiner Auffassung auf Quellen im einkommensteuerrechtlichen Schrifttum überzeugt<br />
nicht.<br />
993 BFH v. 19.5.1988, BFHE 154, 173 = BStBl. II 1988, 916; vgl. auch Stadie, Das Recht des<br />
Vorsteuerabzuges, 1989, S. 29; Wagner, StuW 1990, 61.