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74<br />

A. Die Unternehmereigenschaft als Zurechnungskriterium<br />

1. Die Selbständigkeit als zentrales Merkmal<br />

Der Selbständigkeit des umsatzsteuerlichen Unternehmers wird seit jeher zentrale<br />

Bedeutung beigemessen. Bereits das Umsatzsteuergesetz 382 von 1918 besteuerte<br />

mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Umsätze „solcher Personen, die eine selbständige gewerbliche<br />

Tätigkeit mit Einschluss der Urerzeugung und des Handels ausüben”. Die Bedenken<br />

des historischen Gesetzgebers, eine Besteuerung der gegen Entgelt hingegebenen Arbeitskraft<br />

in abhängiger Stellung würde auf eine „Lohn und Besoldungssteuer, also, ...<br />

auf eine Teileinkommensteuer hinauslaufen” 383 , können aufgrund des Verbrauchsteueraspektes<br />

nicht überzeugen und erscheinen seit der Einführung des offenen Steuerüberwälzungsmechanismus<br />

auch nicht mehr gerechtfertigt. Dennoch ist die Selbständigkeit<br />

de lege lata unverzichtbares Merkmal der subjektiven Steuerpflicht. Das Gesetz<br />

enthält zwar keine positive Definition der Selbständigkeit; indessen wird in § 2 Abs. 2<br />

UStG aber die Nichtselbständigkeit natürlicher und juristischer Personen getrennt umschrieben.<br />

Dieser Untergliederung folgend soll im folgenden untersucht werden, ob und<br />

wie sich die (Un)Selbständigkeit auf die Zurechnung von Umsätzen auswirkt.<br />

2. Unselbständigkeit juristischer Personen<br />

Im deutschen Umsatzsteuerrecht geht die Organschaftslehre bis in das Jahr<br />

1923 zurück. Der RFH 384 hatte, nachdem er anfänglich der Auffassung gewesen war,<br />

dass Gesellschaften steuerrechtlich nicht unselbständig sein könnten, in ständiger<br />

Rechtsprechung entschieden, dass auch juristische Personen umsatzsteuerlich unselbständig<br />

sein können, weil, so Popitz, „die zwingende Logik der wirtschaftlichen Tatsachen”<br />

385 hierzu nötige und jede andere Lösung „die Wucht der Tatsachen” 386 gegen<br />

sich hätte. Während der RFH zunächst auch eine umsatzsteuerrechtliche Unselbständigkeit<br />

einer juristischen Person im Sinne eines Angestelltenverhältnisses für möglich<br />

hielt, stellte er 1934 fest, dass eine natürliche Person nur als Angestellter eines Unternehmers,<br />

nicht aber als dessen Organ im Sinne der Organlehre unselbständig sein könne.<br />

Umgekehrt sei eine juristische Person nur als Organ und nicht als Angestellte umsatzsteuerlich<br />

unselbständig. 387 Die Organlehre war Ausfluss einer extensiv wirtschaft-<br />

382 Gesetz vom 26.7.1918, RGBl. 1918, 779.<br />

383 RT-Drucks. 1914/18, Nr. 1461, S. 22.<br />

384 Erstmalig RFH v. 27.1.1923, RFHE 11, 265; ferner z.B. RFH v. 14.12.1923, RFHE 13, 146; v.<br />

28.11.1924, RFHE 15, 116; v. 14.12.1925, RFHE 18, 75; v. 26.9.1927, RFHE 22, 69;<br />

5.10.1929, RStBl. 1929, 121; v. 13.10.1933, RFHE 34, 176; v. 20.8.1934, RStBl. 1934, 1209.<br />

385 Popitz/Grabower/Kloß, UStG, 3. Aufl. 1928, S. 304.<br />

386 Popitz/Grabower Kloß, UStG, 3. Aufl. 1928, S. 308.<br />

387 RFH v. 23.2.1934, RFHE 36, 39, RStBl. 1934, 831; vgl. auch Hartmann/Metzenmacher, UStG,<br />

1934, S. 139.

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