Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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Der Erhalt der Rechnung dokumentiert die Inrechnungstellung von Steuer<br />
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. 901 Die Geltendmachung eines bestehenden<br />
Vorsteuerabzuges vor dem Finanzamt hängt untrennbar damit zusammen,<br />
dass der Leistungsempfänger ein Abrechnungspapier erhalten hat, das einen gesonderten<br />
Steuerausweis enthält. Damit tritt zutage, dass der bürgerlich-rechtliche<br />
Anspruch auf Rechnungserteilung sachlich dem Bereich des Zugangs zum Vorsteuerabzug<br />
zuzurechnen ist. 902 Eine vom Zivilrecht abweichende Identifikation<br />
des Leistungsempfängers läuft damit letztlich darauf hinaus, die Durchsetzbarkeit<br />
des Vorsteuerabzuges zu unterlaufen.<br />
(3) Anknüpfung an sachenrechtliche Übertragungsakte<br />
Wenn man den schuldrechtlichen Beziehungen nur mit der Einschränkung<br />
folgen kann, dass sie Leistenden und Leistungsempfänger soweit indizieren, soweit<br />
sie auch tatsächlich von den Vertragspartnern erfüllt werden, so könnte man<br />
meinen, dass es zumindest im Bereich der Lieferungen letztlich auf die sachenrechtliche<br />
Bereicherung ankommt. Denn sachenrechtlich bereichert ist in der Regel<br />
derjenige, der durch Einigung und Übergabe einer Sache das Eigentum erlangt<br />
hat (§ 929 Satz 1 BGB). Der sachenrechtlichen Bereicherung liegt mithin eine<br />
gewollte Vermögensmehrung des Leistungsempfängers zu Lasten des Leistenden<br />
zugrunde, was letztlich den Kern einer Leistung ausmacht. 903<br />
Allerdings gilt das dann nicht mehr, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch den<br />
Eigentumsübergang nicht mehr vom Willen des ursprünglichen Eigentümers abhängig<br />
macht, sondern einen gesetzlich zwingenden Eigentumsübergang festlegt.<br />
In diesen Fällen kann nicht ohne weiteres von einer Leistung ausgegangen werden,<br />
zumindest dann nicht, wenn der gesetzliche Eigentumsübergang nicht vom<br />
Willen des ehemaligen Eigentümers flankiert wird. Angesprochen sind hiermit<br />
insbesondere die Fälle der Verbindung von Sachen mit einem Grundstück (§ 946<br />
BGB), respektive die in der Praxis bedeutsame Fallgruppe des Bauens auf fremden<br />
Grund und Boden. Baumaßnahmen auf fremden Grund und Boden liegen vor,<br />
wenn der Besteller einer Baumaßnahme auf dem nicht in seinem oder nicht in<br />
seinem alleinigen Eigentum stehenden Grundstück ein Bauwerk errichtet. Voraussetzung<br />
ist, dass der Besteller nicht als Vertreter des Grundstückseigentümers<br />
auftritt. 904 Zur Debatte steht hier, ob Bauleistungen an den Auftraggeber, gegebenenfalls<br />
weitere Leistungen an den Grundstückseigentümer oder unmittelbare<br />
901 Nach BFH v. 24.9.1987, BStBl. II 1988, 694 handelt es sich dabei nicht lediglich um eine Formalie,<br />
sondern um ein Tatbestandserfordernis des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.<br />
902 Ebenso Weiß, UR 1989, 105 (107).<br />
903 Vgl. § 3.B.3.b; vgl. auch Popitz, UStG, 2. Aufl. 1921, S. 191.<br />
904 Schwarze, Umsatzsteuerkongress-Bericht 1985, S. 153 (175); BMF-Schreiben v. 23.7.1986,<br />
BStBl. I 1986, 432 Abschnitt A.