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190<br />

Der Erhalt der Rechnung dokumentiert die Inrechnungstellung von Steuer<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. 901 Die Geltendmachung eines bestehenden<br />

Vorsteuerabzuges vor dem Finanzamt hängt untrennbar damit zusammen,<br />

dass der Leistungsempfänger ein Abrechnungspapier erhalten hat, das einen gesonderten<br />

Steuerausweis enthält. Damit tritt zutage, dass der bürgerlich-rechtliche<br />

Anspruch auf Rechnungserteilung sachlich dem Bereich des Zugangs zum Vorsteuerabzug<br />

zuzurechnen ist. 902 Eine vom Zivilrecht abweichende Identifikation<br />

des Leistungsempfängers läuft damit letztlich darauf hinaus, die Durchsetzbarkeit<br />

des Vorsteuerabzuges zu unterlaufen.<br />

(3) Anknüpfung an sachenrechtliche Übertragungsakte<br />

Wenn man den schuldrechtlichen Beziehungen nur mit der Einschränkung<br />

folgen kann, dass sie Leistenden und Leistungsempfänger soweit indizieren, soweit<br />

sie auch tatsächlich von den Vertragspartnern erfüllt werden, so könnte man<br />

meinen, dass es zumindest im Bereich der Lieferungen letztlich auf die sachenrechtliche<br />

Bereicherung ankommt. Denn sachenrechtlich bereichert ist in der Regel<br />

derjenige, der durch Einigung und Übergabe einer Sache das Eigentum erlangt<br />

hat (§ 929 Satz 1 BGB). Der sachenrechtlichen Bereicherung liegt mithin eine<br />

gewollte Vermögensmehrung des Leistungsempfängers zu Lasten des Leistenden<br />

zugrunde, was letztlich den Kern einer Leistung ausmacht. 903<br />

Allerdings gilt das dann nicht mehr, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch den<br />

Eigentumsübergang nicht mehr vom Willen des ursprünglichen Eigentümers abhängig<br />

macht, sondern einen gesetzlich zwingenden Eigentumsübergang festlegt.<br />

In diesen Fällen kann nicht ohne weiteres von einer Leistung ausgegangen werden,<br />

zumindest dann nicht, wenn der gesetzliche Eigentumsübergang nicht vom<br />

Willen des ehemaligen Eigentümers flankiert wird. Angesprochen sind hiermit<br />

insbesondere die Fälle der Verbindung von Sachen mit einem Grundstück (§ 946<br />

BGB), respektive die in der Praxis bedeutsame Fallgruppe des Bauens auf fremden<br />

Grund und Boden. Baumaßnahmen auf fremden Grund und Boden liegen vor,<br />

wenn der Besteller einer Baumaßnahme auf dem nicht in seinem oder nicht in<br />

seinem alleinigen Eigentum stehenden Grundstück ein Bauwerk errichtet. Voraussetzung<br />

ist, dass der Besteller nicht als Vertreter des Grundstückseigentümers<br />

auftritt. 904 Zur Debatte steht hier, ob Bauleistungen an den Auftraggeber, gegebenenfalls<br />

weitere Leistungen an den Grundstückseigentümer oder unmittelbare<br />

901 Nach BFH v. 24.9.1987, BStBl. II 1988, 694 handelt es sich dabei nicht lediglich um eine Formalie,<br />

sondern um ein Tatbestandserfordernis des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.<br />

902 Ebenso Weiß, UR 1989, 105 (107).<br />

903 Vgl. § 3.B.3.b; vgl. auch Popitz, UStG, 2. Aufl. 1921, S. 191.<br />

904 Schwarze, Umsatzsteuerkongress-Bericht 1985, S. 153 (175); BMF-Schreiben v. 23.7.1986,<br />

BStBl. I 1986, 432 Abschnitt A.

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