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111<br />

net das BFH-Urteil vom 7.10.1999 aus diesem Grunde in einem entsprechenden<br />

Nichtanwendungserlass 537 schlichtweg als falsch.<br />

Festzuhalten ist, dass sich der BFH mit der im Besprechungsurteil vom<br />

7.10.1999 und im Folgeurteil 538 vom 25.5.2000 zugrunde gelegten Figur der Leistungskommission<br />

im Bereich der verpönten steuerverschärfenden Analogie befindet,<br />

und dies mit dem kurzgegriffenen Argument einer gemeinschaftsrechtskonformen<br />

Rechtsanwendung legitimieren möchte. Tatsächlich besteht aber für die<br />

analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 3 Abs. 3 UStG weder Bedarf<br />

noch Raum.<br />

E. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO<br />

Der bislang vertretenen zivilrechtlichen Betrachtung wird im Schrifttum<br />

und in der Rechtsprechung vielfach eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gegenübergestellt.<br />

539 Betont wird hier immer wieder das verbrauchsteuerliche Telos,<br />

in dessen Lichte das Umsatzsteuergesetz auszulegen sei. 540 Andere verweisen auf<br />

die schlichte Eigenständigkeit des Umsatzsteuerrechts, welches sich nicht als einfaches<br />

Folgerecht des Zivilrechts erweisen dürfe, sondern die zivilrechtlichen<br />

Vorgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten modifizieren müsse. 541 Reiß 542<br />

vermutet beispielsweise in der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1<br />

UStG) einen Zustand, der den Abnehmer in die Lage versetzt, wie ein „wirtschaftlicher<br />

Eigentümer” zu agieren, so dass ihm der Gegenstand nach § 39 AO zugerechnet<br />

werde. Er betrachtet den „wirtschaftlichen Eigentümer” incidenter als<br />

„verbrauchenden Konsumenten”. Andere Autoren entnehmen dem § 39 AO, der<br />

537 BMF-Schreiben vom 7.7.2000, UR 2000, 351.<br />

538 BFH v. 25.5.2000, UR 2000, 377; im Urteilssachverhalt haben sich Ferienhauseigentümer zu<br />

einer Vermietungs-GbR zusammengeschlossen. Streitig war der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen,<br />

die die Hauseigentümer im Zusammenhang mit der Herstellung der Ferienhäuser geltend<br />

machten. Der BFH löst das Auseinanderfallen von Eingangs- und Ausgangsleistungen,<br />

indem er einen Leistungsaustausch zwischen der GbR und ihren Gesellschaftern annimmt.<br />

Hilfsweise komme auch in Betracht, dass schon deshalb Vermietungsleistungen der Kläger an<br />

die GbR anzunehmen seien, weil nach § 3 Abs. 3 UStG (analog), § 3 Abs. 11 UStG (Art. 6<br />

Abs. 4 der 6. RL-EG) die GbR, die in eigenem Namen, aber für Rechnung der Gesellschafter<br />

vermietet, so zu behandeln ist, als habe sie die Vermietungsleistungen selbst erhalten. Der<br />

BFH wäre m. E. besser beraten gewesen, sich auf seine Rechtsprechung zum „ausgelagerten<br />

Umsatz“ zu besinnen, vgl. ausführlich § 8. B.<br />

539 So z.B. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Einf. Anm. 92, der die zivilrechtliche Ausgestaltung<br />

und Würdigung des Sachverhalts für völlig unbeachtlich erklärt. Besonders deutlich wird<br />

die wirtschaftliche Betrachtung bei der Interpretation des umsatzsteuerlichen Lieferungsbegriffs.<br />

Hier wird zwar in verschiedenen Ausprägungen, aber nahezu einhellig, für einen genuin<br />

umsatzsteuerlichen Verfügungsbegriff plädiert, welcher von der Rechtsprechung in die Formel<br />

“Zuwendung von Substanz, Wert und Ertrag” gekleidet wurde; vgl. hierzu Nieskens in:<br />

Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 591 ff. (595); Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3 Anm.<br />

24; Martin in: Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Anm. 5; BFH v. 6.12.79, BFHE 129, 425 =<br />

BStBl. II 1980, 279; v. 24.4.69, BFHE 95, 410 = BStBl. II 1969, 451.<br />

540 Insbesondere Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Einf. Anm. 92.<br />

541<br />

So Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1991/92, S. 117 (131); ebenso BFH v.<br />

24.4.1969,BFHE 95, 410 = BStBl. II 1969, 451.<br />

542 StuW 1981, 81 (86); vgl. auch Reiß/Bolk, DStZ 1980, 385 (386 ff.).

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