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167<br />

der RL-EG durch den EuGH steht. Hier hält der EuGH 797 eine Eigenverbrauchsbesteuerung<br />

für unentgeltlich erbrachte Beförderungsleistungen an Arbeitnehmer<br />

nämlich gerade dann für ausgeschlossen, wenn diese nicht aus unternehmensfremden<br />

Zwecken erfolgt. Im Ergebnis bleibt abzuwarten, bis der EuGH Gelegenheit<br />

dazu bekommt, diesen Dissens aufzuklären. Nimmt der EuGH seinen jüngsten<br />

Vorstoß wieder zurück, indem er den außerunternehmerischen Zweck als Voraussetzung<br />

für die Eigenverbrauchsbesteuerung aufgibt, dann wird auch die Neuregelung<br />

des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG diskreditiert. Die Steuerpflichtigen<br />

können sich dann gem. Art. 249 Abs. 3 EGV i.V.m. Art. 10 EGV auf das für sie<br />

günstigere Gemeinschaftsrecht berufen. 798 Bis dahin wird sich die Praxis damit<br />

behelfen müssen, ein geringes Entgelt - mit der Folge der Besteuerung nach § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG (Mindestbemessungsgrundlage)<br />

- auszumachen. 799<br />

Teil III Leistungsempfänger<br />

§ 6 Zurechnung von Leistungen beim Leistungsempfänger<br />

Das Problem der Zurechnung von Leistungen im Umsatzsteuerrecht beschränkt<br />

sich aus der Systematik der Brutto-Allphasenbesteuerung mit Vorsteuerabzug<br />

nicht nur auf den Leistenden, sondern erlangt auch auf der Seite des Leistungsempfängers<br />

Bedeutung. Der Leistungsempfänger ist die zentrale Figur der<br />

Umsatzsteuer, denn er ist es, sofern er als Nichtunternehmer am Ende der unternehmerischen<br />

Wertschöpfungskette steht, der die Steuerlast letztendlich trägt.<br />

Aber auch der unternehmerische Leistungsempfänger nimmt eine Schlüsselfunktion<br />

im Umsatzsteuersystem ein, um das Ziel einer proportionalen Besteuerung<br />

des Endverbrauchs zu erreichen. Durch die Wahrnehmung des Vorsteueranspruches<br />

gewährleistet er, freilich eigennützig, dass die werthaften Leistungen effektiv<br />

nur einmal der Besteuerung unterliegen, nämlich beim Letztverbraucher. Sofern<br />

im Umsatzsteuerrecht von der Problematik des Leistungsempfängers die Rede ist,<br />

ist damit - zumindest im Rahmen dieser Arbeit - ausschließlich der unternehmerische<br />

Leistungsempfänger gemeint. Denn nur er hat über den Vorsteueranspruch<br />

überhaupt eine Beziehung zum UStG. Der nichtunternehmerische Leistungsempfänger<br />

hingegen steht dem Umsatzsteuerrecht beziehungslos gegenüber. Er hat<br />

weder steuerliche Pflichten zu erfüllen, noch kann er Ansprüche gegen den Fiskus<br />

geltend machen.<br />

797 Urteil v. 16.10.1997, UR 1998, 61.<br />

798 Zur unmittelbaren Anwendbarkeit begünstigenden Richtlinienrechts EuGH v. 19.1.1982, EuG-<br />

HE 1982, 53 = UR 1982, 70; Birkenfeld, UR 1989, 329 (335); ders. UR 1997, 241 (243).<br />

799 Ebenso Huschens, INF 1999, 417 (419).

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