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167<br />
der RL-EG durch den EuGH steht. Hier hält der EuGH 797 eine Eigenverbrauchsbesteuerung<br />
für unentgeltlich erbrachte Beförderungsleistungen an Arbeitnehmer<br />
nämlich gerade dann für ausgeschlossen, wenn diese nicht aus unternehmensfremden<br />
Zwecken erfolgt. Im Ergebnis bleibt abzuwarten, bis der EuGH Gelegenheit<br />
dazu bekommt, diesen Dissens aufzuklären. Nimmt der EuGH seinen jüngsten<br />
Vorstoß wieder zurück, indem er den außerunternehmerischen Zweck als Voraussetzung<br />
für die Eigenverbrauchsbesteuerung aufgibt, dann wird auch die Neuregelung<br />
des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG diskreditiert. Die Steuerpflichtigen<br />
können sich dann gem. Art. 249 Abs. 3 EGV i.V.m. Art. 10 EGV auf das für sie<br />
günstigere Gemeinschaftsrecht berufen. 798 Bis dahin wird sich die Praxis damit<br />
behelfen müssen, ein geringes Entgelt - mit der Folge der Besteuerung nach § 1<br />
Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG (Mindestbemessungsgrundlage)<br />
- auszumachen. 799<br />
Teil III Leistungsempfänger<br />
§ 6 Zurechnung von Leistungen beim Leistungsempfänger<br />
Das Problem der Zurechnung von Leistungen im Umsatzsteuerrecht beschränkt<br />
sich aus der Systematik der Brutto-Allphasenbesteuerung mit Vorsteuerabzug<br />
nicht nur auf den Leistenden, sondern erlangt auch auf der Seite des Leistungsempfängers<br />
Bedeutung. Der Leistungsempfänger ist die zentrale Figur der<br />
Umsatzsteuer, denn er ist es, sofern er als Nichtunternehmer am Ende der unternehmerischen<br />
Wertschöpfungskette steht, der die Steuerlast letztendlich trägt.<br />
Aber auch der unternehmerische Leistungsempfänger nimmt eine Schlüsselfunktion<br />
im Umsatzsteuersystem ein, um das Ziel einer proportionalen Besteuerung<br />
des Endverbrauchs zu erreichen. Durch die Wahrnehmung des Vorsteueranspruches<br />
gewährleistet er, freilich eigennützig, dass die werthaften Leistungen effektiv<br />
nur einmal der Besteuerung unterliegen, nämlich beim Letztverbraucher. Sofern<br />
im Umsatzsteuerrecht von der Problematik des Leistungsempfängers die Rede ist,<br />
ist damit - zumindest im Rahmen dieser Arbeit - ausschließlich der unternehmerische<br />
Leistungsempfänger gemeint. Denn nur er hat über den Vorsteueranspruch<br />
überhaupt eine Beziehung zum UStG. Der nichtunternehmerische Leistungsempfänger<br />
hingegen steht dem Umsatzsteuerrecht beziehungslos gegenüber. Er hat<br />
weder steuerliche Pflichten zu erfüllen, noch kann er Ansprüche gegen den Fiskus<br />
geltend machen.<br />
797 Urteil v. 16.10.1997, UR 1998, 61.<br />
798 Zur unmittelbaren Anwendbarkeit begünstigenden Richtlinienrechts EuGH v. 19.1.1982, EuG-<br />
HE 1982, 53 = UR 1982, 70; Birkenfeld, UR 1989, 329 (335); ders. UR 1997, 241 (243).<br />
799 Ebenso Huschens, INF 1999, 417 (419).